Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: THB am 14. Februar 2010, 10:24:19
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Hallo,
ich bin jetzt seit dem 1. März 2009 in der geschäftlichen sowie privaten Insolvenz. Beziehe derzeit Hartz4.
Möchte mich wieder in meiner alten Branche Selbständig machen. Die Selbständigkeit würde als Nebenbeschäftigung laufen und der finanzielle Einsatz ist relativ gering.
Darf ich das einfach machen oder muss ich bis zum ende meiner Insolvenz warten? Jobmäßig sieht es ehr mau aus, da sobald die Firmen erfahren das ich in der Insolvenz stecke, mir eine Absage erteilen. Ich gehe putzen als Minijob, mehr bekomme ich leider nicht.
Würde ich auch zuschüsse bekommen von der ARGE oder so. Habe auch einen negativen Eintrag in der Schufa "Konto in Abwicklung"
Gruß
THB
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Darf ich das einfach machen oder muss ich bis zum ende meiner Insolvenz warten?
- es gibt viele die im Insolvenzverfahren oder in der späteren sog. Wohlverhaltensphase eine Selbständigkeit betreiben. Wie bei jeder Gründung sollte man aber insb. im Insolvenzverfahren die Tragfähigkeit (extern!) prüfen lassen, da es oft zur Wiederholung der Wiederholung kommt, auch wenn das keiner gerne erkennen will. Es ist so!
Da die Bonität durch die Insolvenz im Eimer ist, ist es mit Fremdkapital (Bank + Co.) sehr problematisch.
Dito Lieferantenkredit und sonstiges wo SCHUFA oder CREFO die Finger drin haben.
Solange das Insolvenzverfahren läuft, ist es erforderlich, den IV / TH um einer Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO zu ersuchen (Freigabe).
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Hallo,
danke für die Antwort, hilft mir schonmal weiter.
Wie sieht das dann eigendlich aus wenn ich mit der neuen Firma Geld verdiene, was bekommt wer bzw. die ARGE rechnet alles an außer 100euro, wie sieht das dann mit dem IV aus, ab wieviel nehmen die das Geld weg bzw. was darf ich behalten?
MfG
THB
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Soweit mir bekannt, wird alles über ca. €900 / €950 gepfändet.
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989,99 Netto ohne Kind, bleiben komplett. Alles was darüber hinaus geht, ist gestaffelt. Also NICHT alles über 989,99 werden gepfändet.
Grüße
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wie sieht das dann mit dem IV aus, ab wieviel nehmen die das Geld weg bzw. was darf ich behalten
-> das kommt ganz drauf an. Siehe dazu meinen Beitrag weiter oben.
1.) Insolvenzverfahren oder 2.) Wohlverhaltensphase
wenn 1.) - dann
Solange das Insolvenzverfahren läuft, ist es erforderlich, den IV / TH um einer Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO zu ersuchen (Freigabe). Falls ja, dann § 295 Abs. 2 InsO.
wenn 2.) dann
§ 295 Abs. 2 InsO.
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Ich könnte Ihnen eventuell weiter helfen
Falls weiterhin Interesse Email an xxx@web.de
MFG Florian Meier
2. (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/197.gif)
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Sehr geehrter Herr Meier, da dies ihre einzige Antwort zu sein scheint, werde ich alle folgenden Beiträge dieser Art löschen.