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Autor Thema: Übertragung Grundstück  (Gelesen 3576 mal)

Schnitzel

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Übertragung Grundstück
« am: 01. Dezember 2010, 15:57:42 »

Hallo miteinander, ich bin die Neue  :rougi:

Ich hatte ein Gewerbe und habe hieraus Schulden. Das Gewerbe wurde im Juli diesen Jahres abgemeldet. Nachdem ich noch einiges zurückgezahlt hatte, war ich dann im August so ziemlich am Ende und habe im September die EV abgegeben.
Ich hatte ein Haus auf meinem Namen, dass ich aber an meinen (getrennt lebenden) Ehemann, der mit meinen beiden Kindern in diesem Haus wohnt, gegen Schuldhaftentlassung im Juni übertragen habe. Grund hierfür war eigentlich der, dass er ja die monatlichen Raten bezahlt und auch darin wohnt. Das Grundstück ist noch hoch belastet, außerdem hat das Haus einen Baumangel i. H. von ca. 100.000,- (Gutachten liegt vor), so dass bei einer Verwertung nichts übrig bleiben würde.
Nun hat mein Noch-Mann eine Klage bekommen, dass er die Eintragung des Gläubigers in das Grundbuch dulden müsste, da eine Gläubigerbenachteiligung vorliege. Nun meine Frage, hat die Klage Erfolg, auch mit dem Hintergrund, dass mein Mann wahrscheinlich auch in die Schulden hineinrutscht, da der Versteigerungserlös nicht die Bankschulden decken würde? Noch zu sagen wäre, dass ich letzte Woche einen Regelinsolvenzantrag eingereicht habe.

Wäre schön, wenn mir jemand antworten würde.

Liebe Grüsse

Schnitzel
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Schnitzel

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Re: Übertragung Grundstück
« Antwort #1 am: 03. Dezember 2010, 10:58:54 »

Hallo

hat keiner eine Meinung  :dntknw:.

Vielleicht bin ich auch zu ungeduldig, sorry  :neutral:

LG Schnitzel
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TangoArgentino

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Re: Übertragung Grundstück
« Antwort #2 am: 03. Dezember 2010, 13:19:55 »

Bitte lesen Sie hierzu folgendes BGH-Urteil:
BGH, Urteil vom 20. 10. 2005 - IX ZR 276/ 02

Auszug:
"Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt."

Ist keine Gläubigerbenachteiligung gegeben, dann besteht für Sie (bzw. Ihren Mann) auch kein Grund, sich Sorgen zu machen.
Berufen Sie sich bei Ihrer Verteidigung einfach auf dieses BGH-Urteil, und legen Sie Beweise (Wertgutachten, etc.) vor.
Schönes Wochenende!
« Letzte Änderung: 03. Dezember 2010, 13:24:20 von TangoArgentino »
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Schnitzel

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Re: Übertragung Grundstück
« Antwort #3 am: 04. Dezember 2010, 08:51:20 »

Danke für Ihre Antwort. Ist beruhigend. :cheesy:

Trotzdem ist das zur Zeit ein sch... Gefühl, wenn so eine Klage im Raum steht. Es gilt ja immer noch das Sprichwort: Vor Gericht und auf hoher See...  :sad:
Und das stimmt auch, ich habe keinerlei Vertrauen mehr in Gerichte/Richter, denn so sind meine Schulden entstanden.

Kann mir jemand sagen, wie es sich mit den Forderungen des Gläubigers verhält, die er jetzt quasi über meinen Mann einklagen will, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Muss der GL die Klage evtl. zurücknehmen, da die Schulden in der Gläubigerliste angegeben sind?

LG Schnitzel
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tomwr

Re: Übertragung Grundstück
« Antwort #4 am: 04. Dezember 2010, 15:34:18 »

Nun hat mein Noch-Mann eine Klage bekommen, dass er die Eintragung des Gläubigers in das Grundbuch dulden müsste, da eine Gläubigerbenachteiligung vorliege. Nun meine Frage, hat die Klage Erfolg, auch mit dem Hintergrund, dass mein Mann wahrscheinlich auch in die Schulden hineinrutscht, da der Versteigerungserlös nicht die Bankschulden decken würde? Noch zu sagen wäre, dass ich letzte Woche einen Regelinsolvenzantrag eingereicht habe.

Das ist strange. Wann wurde denn die Klage eingereicht ? Vor oder nach der Abgabe der eV ? Und warum liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor ? Gläubigerbenachteiligung kann es immer nur für die Summe aller Gläubiger geben (Gläubigergemeinschaft) zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers. Wenn ein einzelner Gläubiger sich in das Grundbuch eintragen lassen will, ist DAS eine Gläubigerbenachteiligung, die man offiziell auch Pfändung nennt.

Eine Gläubigerbenachteiligung kann strafbar sein im Sinne des §283d StGB (da wird dann im Umkehrschluss von Schuldnerbegünstigung gesprochen). Da handelt es sich dann aber um einen Strafantrag der durch die Staatsanwaltschaft zu verfolgen ist und nicht den ein Gläubiger in einem Zivilverfahren feststellen lassen kann. Eine Gläubigerbenachteiligung ist jedoch erst festzustellen bzw. strafbar, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist (seine Zahlungen eingestellt hat) oder das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ich denke mal, dass die Übertragung einiges füher erfolgt ist.

Sofern es eine zivile Klage ist, ist unklar was der Kläger überhaupt genau begehrt und auf welchen Rechtsanspruch er sich beruft. Generell ist festzuhalten, dass zwischen dem Kläger bzw. Gläubiger und dem Beklagten/Ehemann doch gar keine Rechtsverhältnis besteht und der Beklagte damit überhaupt nicht passivlegitimiert ist. Die Klage ist dann abzuweisen.

Generell ist zu sagen, dass eine solche Klage bzw. Pfändung gegenüber dem Schuldner gegenstandslos wird wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Gegenüber dem Ehemann ist die Klage gar unbegründet, siehe oben. Im Rahmen der Insolvenzordnung wird dann zu prüfen sein, ob die Handlung angefechtet werden kann. Rechtsgeschäfte unter engen Angehörigen können bis zu 10 Jahre rückwirkend angefechtet werden und ein solches Geschäft wäre im Insolvenzantrag auch anzugeben.

Sofern es angegeben wurde, wurde auch nichts verheimlicht und der Tatbestand der Schuldnerbegünstigung greift in diesem Falle nicht. Zumal wenn die Rechtshandlung rückgängig gemacht werden kann (sofern das Haus nicht zwischenzeitlich weiterveräußert wurde).

Sofern die Schulden auf dem Haus oder Eigentum (eventuelle Hypothek und Darlehensverpflichtung) größer sind als der Wert des Hauses wird der Insolvenzverwalter das Haus sowieso aus der Insolvenzmasse freigeben wenn notwendig. Zu einer Gläubigerbeeinträchtigung kann es dann auch nicht kommen.
« Letzte Änderung: 04. Dezember 2010, 15:37:18 von tomwr »
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Schnitzel

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Re: Übertragung Grundstück
« Antwort #5 am: 05. Dezember 2010, 12:52:45 »

Hallo!

Die Klage wurde nach Abgabe der EV eingereicht. Ich glaube ich habe mich falsch ausgedrückt, in der Klage ist von Vermögensverschiebung die Rede. Aber im Schlusssatz heißt es: "Unzweifelhaft hat die Schuldnerin in der Absicht gehandelt, ihre Gläubiger zu benachteiligen"

Auch geht dieser Mensch von einem viel höheren Verkehrswert aus, als zb. unser Notar ausgerechnet hat. Zum Beweis: Sachverständigengutachten, dieses ist aber nicht angefügt. Woher sollte das auch kommen, bei meinem Mann war keiner. Außerdem weiss er auch nichts von dem Baumangel (Gutachten).

Ich habe auch nichts verheimlicht, ich habe es in der EV und auch beim RI-Antrag angegeben. Über die 10 Jahresfrist wussten wir Bescheid, dass dies der IV anfechten könnte.

Wenn das RIV eröffnet wird, was passiert dann mit der Klage? Den Antrag habe ich Mitte Nov. eingereicht.
Ich weiß jetzt schon, dass dieser Anwalt einen Antrag auf Versagung der RSB stellen wird, toll  :sad: :sad:

LG Chris
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