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Autor Thema: Unterhaltsberechtigung  (Gelesen 2311 mal)

kruemel60

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Unterhaltsberechtigung
« am: 05. Februar 2012, 15:46:31 »

Hallo,
Bin seit 3 Jahren in der WVP,verheiratet-keine Kinder.
Mein Nettoeinkommen beträgt 1380,-,meine Frau hatte bis August 2011
ca.500,- Nettoeinkommen und ist bisher von mir unterhaltsberechtigt.
(wir sind beide Steuerklasse 4)
Seit September 2011 hat sie den Job gewechselt und hat ein Nettoeinkommen
von ca.820,-.
Kann es passieren,das der TH meine Frau nicht mehr als unterhaltpflichtige Person
anerkennt und ich Lohnpfändung bekomme oder bleibt alles so wie es bisher ist.

Vielen Dank

Gruß Kruemel
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Der_Alte

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Re: Unterhaltsberechtigung
« Antwort #1 am: 05. Februar 2012, 16:02:11 »

Ja, wenn der Treuhänder Sie fragt müßten Sie das wohl mitteilen. Von sich aus brauchen Sie den Treuhänder aber nicht darüber zu informieren.
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kruemel60

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Re: Unterhaltsberechtigung
« Antwort #2 am: 05. Februar 2012, 16:11:43 »

Danke.
Ja fragen wird er wohl schon.
Macht er jedes jahr um die gleiche Zeit im Mai.

Kann er über die Unterhaltsberechtigung entscheiden?

Gruß Kruemel
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wiwo

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Re: Unterhaltsberechtigung
« Antwort #3 am: 05. Februar 2012, 16:14:38 »

Hallo kruemel60,

nach der Zivilprozessordnung muss erst ein Gläubiger die Unterhaltsberechtigung des Ehepartners vor Gericht bestreiten und einen entsprechenden Beschluss beantragen. Bis dahin gilt der Ehepartner, unabhängig von der Höhe des Einkommens, als unterhaltsberechtigt. Hat ein Gläubiger jedoch einen solchen Beschluss beantragt, beurteilt das Gericht nach freien Ermessen, ob die Höhe des Einkommens eine Unterhaltsberechtigung ausschließt.
 
Solange das Einkommen Ihrer Frau den Sozialhilfesatz nicht überschreitet, liegt in jedem Fall eine Unterhaltsberechtigung vor.



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Gruß
wiwo
 

kruemel60

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Re: Unterhaltsberechtigung
« Antwort #4 am: 05. Februar 2012, 16:35:06 »

Hallo wiwo,

Danke für Ihre Antwort.
Das heißt also das ein Gläubiger einen Antrag auf auf die Erlassung
der Unterhaltspflicht beantragen muß und nicht der TH?

Gruß Kruemel
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Der_Alte

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Re: Unterhaltsberechtigung
« Antwort #5 am: 05. Februar 2012, 16:42:17 »

@ wiwo

Das ist so nicht vollständig richtig.

Der Treuhänder kann einen Antrag bei Gericht stellen, die Ehefrau nicht mehr als unterhaltsberechtigt oder teilweise nicht mehr als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen.

Bereits bei einer Höhe von 500 € könnte das Gericht, der Rechtssprechung des BGH folgend, zu einer Verneinung der Unterhaltsberechtigung kommen. Am Sozialhilfesatz darf das Gericht dieses nicht festmachen, solche starren Vorgehensweisen sind verboten. Das Gericht muss im Einzelfall feststellen, ob die Interessen des Schuldners höher wiegen als die Interessen der Gläubiger und danach entscheiden, ob die Unterhaltspflicht noch besteht.
Bei einem Einkommen von 820 € muss man davon ausgehen, dass der Treuhänder einen Antrag stellt, wobei man darauf hoffen kann, dass er die Ehefrau nur teilweise, vielleicht zur Hälfte, als nicht mehr unterhaltsberechtigt sieht. Das Gericht dürfte bei dieser Konstellation dem Antrag stattgeben.
Bis das Gericht dem Antrag entsprechend beschlossen hat gilt Ihre Frau als unterhaltsberechtigt.

Sollte die Frau hälftig nicht mehr zu berücksichtigen sein hätten Sie in etwa 125 € Abzug, sonst knapp 250 €. Also haben Sie mindestens 100 € im Monat mehr, mit Glück auch noch ein bisschen oben drauf.

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wiwo

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Re: Unterhaltsberechtigung
« Antwort #6 am: 05. Februar 2012, 17:03:17 »

@Der_Alte

Hallo,

Sie sind mir mit Ihrer Antwort bzgl. des Treuhänders zuvor gekommen und haben natürlich Recht. Was den Sozialhilfesatz anbelangt bezog ich meine Info von der Seite eines Rechtsanwaltes aus dem Jahre 2005. Sollte diese Info mittlerweile überholt sein bitte ich um Entschuldigung.



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Gruß
wiwo
 

kruemel60

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Re: Unterhaltsberechtigung
« Antwort #7 am: 05. Februar 2012, 19:40:03 »

Hallo "wiwo" und "der Alte"

Vielen Dank für Eure Antworten.Das ging ja schnell.
Jetzt heißt es für mich erst mal abwarten.
Hoffe das alles so bleibt.

Gruß Kruemel
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