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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe  (Gelesen 9031 mal)

misstraut2011

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Hallo zusammen,

seit Tagen beschäftigt mich das Thema. Mein Sohn wird wohl demnächst Sozialhilfe erhalten, zumindest muss damit gerechnet werden. So mir der Betreuer sagte, werde ich dann auf jeden Fall vom Amt zur Kasse gebeten.

Was für mich aber noch nicht eindeutig klar ist, inwieweit man mich in Anspruch nehmen kann. Wieviel steht mir als Selbstbehalt zu ? In welcher Höhe besteht der Sozialhilfeanspruch für einen derzeit 25jährigen? Wie lange muss ich zahlen - bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres oder bis zum 28. ?

Muss ich von dem, was mir dann noch netto verbleibt, gemäß der Pfändungstabelle an den TH abführen bzw. mein Arbeitgeber ?

Liebe Grüße
MissTraut

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tomwr

Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #1 am: 17. Juli 2011, 13:23:55 »

Ist er denn nicht arbeitsfähig bzw. erwerbsfähig ?
Normalerweise erhält er dann ALG II (Hartzv IV) und keine Sozialhilfe.
Bei ALG II Leistungen müssen die Eltern nicht einspringen.
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misstraut2011

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Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #2 am: 17. Juli 2011, 13:28:41 »

Hallo,
mein Sohn ist psychisch krank (50 % Behinderung wurden anerkannt) und derzeit quasi krankgeschrieben. Arge wird ihn nun amtsärztlich untersuchen lassen. Sofern dann weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, wird er Sozialhilfe beziehen ...

Da ich bei den Berechnungen, die ich bisher so im Internet gefunden habe, nicht so wirklich durchblicke, hoffe ich hier auf wertvolle Tipps bzw. Formel, damit ich das dann selbst - zumindest im Groben - mal durchrechnen kann.

LG
MissTraut
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Achdujeh

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Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #3 am: 17. Juli 2011, 17:21:03 »

Bei ALG II Leistungen müssen die Eltern nicht einspringen.
Das stimmt so nicht ganz. Wenn zusammen in einem Haushalt gelebt wird, liegt zwar keine Bedarfs-, sondern eine Haushaltsgemeinschft vor. Und da wird davon ausgegangen, dass die HG-Mitglieder für einander einstehen. Dann werden Eltern ggf. auch zu Zahlungen herangezogen.

FG Achdujeh

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Achdujeh

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Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #4 am: 17. Juli 2011, 17:26:01 »

Wieviel steht mir als Selbstbehalt zu ?
Nach Düsseldorfer Tabelle 1150 Euro, wobei der Betrag erhöht werden kann. Und beim Einkommen gibt es eine Reihe von Abzugsmöglichkeiten.

In welcher Höhe besteht der Sozialhilfeanspruch für einen derzeit 25jährigen?
Grundsicherung ist vergleichbar mit ALG II

Wie lange muss ich zahlen - bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres oder bis zum 28. ?
Wie kommst du darauf, dass es da eine Grenze geben könnte?

FG Achdujeh
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misstraut2011

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Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #5 am: 17. Juli 2011, 17:59:55 »

Hallo

Danke bisher für die Antworten.

Wie ich darauf komme, dass es eine Altersgrenze gibt?

Ich meine dies mal gehört zu haben. Wenn es denn keine gibt, dann ist meine Zukunftspersektive ziemlich trostlos.

Was ist mit dem dann noch verbleibenden Nettoeinkommen ? Liege ich damit richtig, dass dann davon der pfändbare Teil abgezogen werden muss ? Wie muss ich das dann berechnen: mit oder ohne Berücksichtung einer unterhaltspflichtigen Person ?

Wenn es dann ohne Berücksichtigung einer unterhaltspflichtigen Person ist bin ich ja kaum noch in der Lage, meine eigenen Ausgaben bezahlen zu können. Eigentlich habe ich dann nicht mehr täglich zur Verfügung als mein Sohn mit seiner Grundsicherung, eher evtl. sogar noch weniger.

Das wären nicht wirklich rosige Aussichten.

LG
MissTraut
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Achdujeh

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Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #6 am: 17. Juli 2011, 18:15:59 »

Was ist mit dem dann noch verbleibenden Nettoeinkommen ? Liege ich damit richtig, dass dann davon der pfändbare Teil abgezogen werden muss ? Wie muss ich das dann berechnen: mit oder ohne Berücksichtung einer unterhaltspflichtigen Person ?
Wenn du zu Unterhaltszahlungen herangezogen wirst, dann hast du natürlich eine Unterhaltspflicht, und entsprechend errechnest du den pfändbaren Betrag.

Wie ich darauf komme, dass es eine Altersgrenze gibt?

Ich meine dies mal gehört zu haben. Wenn es denn keine gibt, dann ist meine Zukunftspersektive ziemlich trostlos.
Ja, so ein Wunschdenken kenne ich :wink:.

Ich habe gleich zweimal mit der Problematik zu tun. Einmal ist meine Tochter langfristig seelisch erkrankt und wird demnächst aus dem ALG heraus fallen und in die Grundsicherung kommen. Und mein Sohn ist 25 geworden und hat sein Studium noch nicht beendet. D.h. Kindergeld weg, ein Zuschlag beim Einkommen weg, und jetzt schlägt die Unterhaltspflicht wieder voll zu. Unterhaltspflicht bei Kindern über 25, ein für mich neues Thema. Aber was soll ich auch sonst mit meiner Zeit anfangen  :fuchsteufelswild:.

FG Achdujeh

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misstraut2011

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Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #7 am: 17. Juli 2011, 18:26:35 »

Hallo,

das mit dem pfändbaren EK ist mir noch nicht so ganz klar. Als Beispiel: Mir verbleiben nach Abzug der Unterhaltszahlung für meinen Sohn noch 1.400 EUR netto, muss ich dann von diesem Netto den pfändbaren Betrag gemäß Tabelle an den TH abführen ?

Bei meinem Sohn sieht es derzeit auch nicht so aus, als würde sich sein Seelenfrieden wieder einstellen. Alternative wäre natürlich, seine Wohnung wieder aufzulösen und er zieht wieder zu mir. Das wäre durchaus ein Gedanke der ihm sicherlich gefallen würde, mir jedoch nicht. Das haben wir 2 1/2 Jahre gehabt und es war eine Qual, sicherlich auch immer wieder mal für beide. Ich möchte auch nicht mehr mit dieser Angst leben müssen die ich in dieser Zeit oftmals hatte.

Okay, ich kann es eh nicht ändern, also werde ich das einfach mal auf mich zukommen lassen und mich schon mal jetzt so heimlich, still und leise von meinen diversen Plänen verabschieden.

LG
MissTraut, die jetzt schon etwas desillusioniert drein schaut
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Achdujeh

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Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #8 am: 17. Juli 2011, 19:08:07 »

Als Beispiel: Mir verbleiben nach Abzug der Unterhaltszahlung für meinen Sohn noch 1.400 EUR netto, muss ich dann von diesem Netto den pfändbaren Betrag gemäß Tabelle an den TH abführen ?
Unterstellen wir mal, dass du 250 Euro Unterhalt zahlen musst. Dann wäre dein Netto 1650 Euro. Das ergäbe laut Tabelle 116,95 Euro für den TH bei einer unterhaltsberechtigten Person.

Bei 1400 als Netto gerechnet ohne Unterhaltspflicht wären dagegen 259,78 an den TH abzuführen.

Ich denke, dass die erste Variante die richtige ist.

Was bei Ü25-Kindern genau als Unterhalt beizutragen ist, habe ich noch nicht herausgefunden. Einige Hinweise habe ich gefunden, dass die Differenz Selbstbehalt - bereinigtes Einkommen von den Sozialämtern oft zu 50% eingefordert wird.

FG Achdujeh
« Letzte Änderung: 17. Juli 2011, 19:09:40 von Achdujeh »
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Der_Alte

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Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #9 am: 17. Juli 2011, 19:10:13 »

Der Pfändungsbetrag wird nach dem Nettoeinkommen berechnet, also vor dem Abzug des Unterhalts. Da Sie dem Kind Unterhalt zahlen müssen haben Sie auch eine unterhaltsberechtigte Person, also in Spalte 2 abzulesen.
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Insokalle

Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #10 am: 17. Juli 2011, 19:55:48 »

Der Regress oder der Anspruchsübergang bei Sozialhilfe steht in § 94 SGB XII. Daneben gibt es noch zahlreiche Sonderregelungen.
Ich finde es sehr kompliziert, unübersichtlich und nahezu undurchschaubar. Für zahlreiche Konstellationen oder besser Leistungen gibt es für den Rückgriff unterschiedliche Regelungen und wieder Sonderregelungen. Um die richtige herauszufinden, muss man kreuz und quer durch das halbe Sozialrecht lesen. Oder die Bescheide prüfen, aus denen sich der Leistungsgrund ergibt oder die, die Grundlage der Zahlungen sind. Ich weiß nicht, was und wieviel es letztlich gibt. Vielleicht gibt es auch Zuschläge o.ä. je nach persönlicher Situation oder Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten oder sonst was. Eine altersmäßige Begrenzung sehe ich auch nicht.

So wie ich es sehe stellt sich bei den Anspruchsübergängen - ganz vereinfacht dargestellt - erst die Frage, ob überhaupt eine (zivilrechtliche) Unterhaltspflicht besteht, zB. § 1601 BGB.
Als nächstes, ob der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Dann kommt man zu § 94 SGB XII oder Sonderregelungen. Je nachdem, um was für Leistungen es sich handelt, kann volle oder keine Erstattungspflicht bestehen.
Oder nur zu einem kleinen Teil s. § 94 Abs. 2 SGB XII. Könnte das nicht Ihr Fall sein? Lesenswert dazu vielleicht BGH, Urteil vom 23.6.2010 - XII ZR 170/ 08.
Dann gibt es wieder Sonderregelungen wie z.B. § 68 Abs. 2 SGB XII bei wieder anderen Leistungen.

Und da soll man den Überblick behalten?


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misstraut2011

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Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #11 am: 17. Juli 2011, 21:25:21 »

oha, viele hilfreiche Antworten und wieder sehr viel "Lese-Arbeit" für mich. Ich werde mich da einfach mal durchwuseln.

Vorausgesetzt ich bin unterhaltsverpflichtet würde sich für mich die Situation wie folgt darstellen:

Mein Nettogehalt abzgl. Beitrag zur Masse gem. Spalte 2 wegen der Unterhaltspflicht für eine Person abzgl. Unterhalt für meinen Sohn der Höhe nach ALG = mein dann zur Verfügung stehendes Nettoeinkommen, um damit meinen Lebensunterhalt zu bestreiten ... jesses ... das wäre bitter. Das kann und will ich mir nicht wirklich vorstellen und schon gar nicht, wenn es da nicht irgendeine Altersgrenze gibt. Das würde ja bedeuten, dass ich dann später auch von meiner Rente noch zahlen darf ... das kann doch nicht korrekt sein ...

Ich habe früher - wenn Thomas besonders schwierig war - immer wieder mal scherzhafter weise gesagt, man hätte den (Zeugungs-)Abend auch im Kino verbringen können ... nun bekommt diese Aussage doch eine ganz andere Bedeutung.

LG
MissTraut, die sich aber heute nicht mehr durch Gesetzestexte geschweige denn Urteile wuseln wird.

P.S.: Danke Euch allen, so habe ich zumindest sehr gute Anhaltspunkte um mich schlau zu machen.



 

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Insokalle

Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #12 am: 18. Juli 2011, 10:49:20 »

"Das würde ja bedeuten, dass ich dann später auch von meiner Rente noch zahlen darf ... "

Nein, nicht unbedingt. Hängt von der Höhe ab, aber wenn die unterhaltspflichtige Person bei Zahlung selbst leistungsberechtigt werden würde, gibt es keinen Rückgriff.
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Achdujeh

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Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #13 am: 18. Juli 2011, 11:04:09 »

Bei volljährigen Kindern wird wohl auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen stark berücksichtigt. Die Ämter sollen zwar oft recht großzügig mit Forderungen sein, aber gerichtlich durchsetzen lässt sich von ihnen dann anscheinend weitaus weniger.

Bei der Einkommensberechnung dürfen übrigens Schulden angegeben werden. Das m.E. würde bedeuten, dass auch der Betrag, den der TH erhält, vom Einkommen abgezogen werden kann.

FG Achdujeh
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tomwr

Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #14 am: 18. Juli 2011, 18:01:28 »

Das ist wohl in der Tat kompliziert so wie Unterhaltsrecht generell.

Hier habe ich noch eine ganz gute Gegenüberstellung gefunden wie Kinder vom Sozialamt für den Unterhalt ihrer Eltern herangezogen werden in verschiedenen Konstellationen und Freibeträgen (Quelle Stiftung Warentest), das gleiche dürfte auch für den umgekehrten Fall gelten wenn Eltern für ihre Kinder aufkommen sollen. Die gesetzliche Pflicht ist ja letztlich die gleiche nach BGB. Ob in die eine oder andere Richtung.

http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Unterhalt-fuer-Eltern-Kinder-in-der-Pflicht-1083141-2083141/
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Unterhalt-fuer-Eltern-Kinder-in-der-Pflicht-1083141-1083139/

Etwas besser schaut es wohl aus, wenn der Sohn voll erwerbsgemindert ist. Bitte nicht missverstehen, ich meine jetzt die rein finanzielle Situation. Natürlich wünscht sich sowas keiner.

Zitat
Seit dem 01.01.2003 können Personen über 65 Jahre und jüngere, die voll erwerbsgemindert sind, statt Sozialhilfe Leistungen nach dem "Grundsicherungsgesetz" verlangen. Dabei bleiben Unterhaltsansprüche gegen die Kinder unberücksichtigt, solange diese weniger als 100.000 € im Jahr verdienen. Anders als bei der "echten" Sozialhilfe kann der Unterhaltsanspruch gegen die Kinder auch nicht übergeleitet werden.
Aber: Eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim wird von der "Grundsicherung" nicht bezahlt. Hier bleibt der Pflegebedürftige weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen und das Sozialamt kann die fehlenden Kosten von den Kindern zurückfordern.

Zitat
Nach der ab 01.07.2005 geltenden Fassung der "Düsseldorfer Tabelle" ist den auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindern von ihrem Nettoeinkommen "vorweg" ein sogenannter "angemessener Selbstbehalt" von mindestens je 1.400 € zu belassen. Von den darüberhinausgehenden Beträgen können höchstens 50% als Unterhalt für die Eltern verlangt werden.

Quelle: http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/unterhalt/content_01.html
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misstraut2011

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Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #15 am: 18. Juli 2011, 20:46:26 »

Hallo,

ist offenbar wie ist und letztlich bleibt eh nur eins: Ich muss es auf mich zukommen lassen.

@tomwr:

<Nach der ab 01.07.2005 geltenden Fassung der "Düsseldorfer Tabelle" ist den auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindern von ihrem Nettoeinkommen "vorweg" ein sogenannter "angemessener Selbstbehalt" von mindestens je 1.400 € zu belassen. Von den darüberhinausgehenden Beträgen können höchstens 50% als Unterhalt für die Eltern verlangt werden.>

Gilt das für beide Eltern oder auch für mich als "alleiniges Elternteil" ? Der Vater meines Sohnes ist 2005 verstorben. Obwohl da steht ja je ... also müsste das dann auch auf mich zutreffen ... ach was ... ich will da im Augenblick eigentlich gar nicht weiter drüber nachdenken ... ist nicht wirklich aufbauend das Thema.

Danke auf jeden Fall für Eure Hilfe. Ich hab ja vorerst noch genug Lesestoff  :coffee:

LG
MissTraut

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Achdujeh

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Re: Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind ---> Sozialhilfe
« Antwort #16 am: 18. Juli 2011, 21:23:52 »

Gilt das für beide Eltern oder auch für mich als "alleiniges Elternteil" ?
Das gilt leider nur in Richtung Kinder unterhalten Eltern. In der anderen Richtung gelten die von mir genannten Zahlen aus der Düsseldorfer Tabelle.

FG Achdujeh
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