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Autor Thema: Unterhaltspflicht  (Gelesen 2701 mal)

Nici

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Unterhaltspflicht
« am: 23. Januar 2007, 00:27:36 »

Hallo zusammen, nach sehr langem Hin- und Herüberlegen bleibt mir in meiner Lage wohl keine andere Möglichkeit als Insolvenz anzumelden.
Ich habe daher eine Menge Fragen!!!

1. Die Einkommensgrenze für Alleinstehende liegt bei 930 €, alles darüber hinaus ist pfändbar. Wie sieht es aus, wenn ich unterhaltspflichtig bin und monatlich 380 € Unterhalt zahlen muß? Momentan verdiene ich nur knapp über 1.000 € - wie wird hier verfahren?

2. Zudem habe ich ca. 10.000 € Unterhaltsschulden, die ich an das Jugendamt zahlen muß. Wie verhält es sich hier?

3. Dummerweise resultiert hieraus möglicherweise ein Haftbefehl. Kann mir jemand sagen, wie ich diesen abwenden kann bzw. hat dieser Einfluß auf eine mögliche Insolvenzeinleitung?

Fragen über Fragen - über deren Antwort ich sehr dankbar wäre!!!

Gruß Nici[addsig]
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paps

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Unterhaltspflicht
« Antwort #1 am: 23. Januar 2007, 18:13:18 »

zu erst mal willkommen.

zu 1.) da sie gegenüber einer weiteren Person unterhaltsverpflichtet sind, erhöht sich ihre Pfändungsfreigrenze auf 1360 Euro.
Es kann also nichts gepfändet werden

zu 2.) Diese fallen unter dir Insolvenzforderungen. Laufender Unterhalt muß aber weiter gezahlt werden

zu3.) Der Haftbefehl hat keinen Einfluß auf die Insolvenz ehr auf eine mögliche Versagung der RSB aber dazu müßte man näheres wissen. Dient er nur zur Erzwingung, wird dieser mit Insoeröffnung hinfällig.

Am Rande bemerkt: Wieso sind die Unterhaltsrückstände so hoch? Wurde keine \"Mangelberechnung\" durchgeführt?
Oder handelt es sich um Vorschußleistungen, die jetzt zurückgefordert werden?[addsig]
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Feuerwald

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Unterhaltspflicht
« Antwort #2 am: 23. Januar 2007, 19:33:54 »

nur zur Sicherheit noch ergänzend folgende Frage

Bei dem Haftbefehl müsste am erörtern, welcher Natur dieser ist ? Ein Haftbefehl zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung ? Kann man Ihnen eine Unterhaltsverletzung vorwerfen oder gibt es gar eine Verurteilung ?

Ich vermute mal das Jugendamt hat noch keine Lohnpfändung ausgebracht, sonst könnte der Selbstbehalt - je nach dem - auch weit unter den 989 Euro liegen.

MfG
Feuerwald


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ThoFa

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Unterhaltspflicht
« Antwort #3 am: 24. Januar 2007, 00:28:23 »

Hallo,

Zitat:


1. Die Einkommensgrenze für Alleinstehende liegt bei 930 €, alles darüber hinaus ist pfändbar. W



nein darüber hinaus ist nicht alles pfändbar. Es richtet sich nach der Pfändungstabelle, je mehr Sie verdienen um so mehr verbleibt auch bei Ihnen. Dies nur mal zur Ergänzung.

MfG

ThoFa
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Feuerwald

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Unterhaltspflicht
« Antwort #4 am: 24. Januar 2007, 00:42:17 »

völlig richtig !!!

0nur bei laufenden Unterhaltsschulden, diese Frage ist offen, ist eine Pfüändung bis den Vorrechtsbereich nicht auszuschließen.

Die Frage der Fragen wäre

a) Rückstand - wie alt ?
b) können / werden die laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtungen erfüllt ?
c) siehe Frage von paps - Anpassung denkbar ???

Ganz wichtig vor InsO + Co, wie ist der laufende Unterhalt geklärt ? Sonst droht auch in der InsO + RSB noch Neuschulden bis zu Kahlpfändung in den Vorrechtsbereich.

OK, mal wieder bin ich überaus Vorsichtig, nur geben die paar Zeilen eben nicht alles wieder, was zu einer Beratung erforderlich wäre.

MfG
Feuerwald
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