Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Sandie am 22. Februar 2010, 12:52:28
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Mein Sohn(16Jahre) zählt in der Pfändungstabelle noch als unterhaltspflichtig. Wie hoch kann sein eigenes Einkommen sein ohne dass er aus der Tabelle fliegt?
Danke für Eure Info!
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Hallo,
dafür muss der Gläubiger oder TH einen Antrag bei Gericht stellen um das er überhaupt aus der Tabelle fällt.
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BGH Beschluss vom 21.12.2004 IXa ZB 142/04
Dass 222,- Unterhalt und Kindergeld für einen 11-jährigen nicht ausreichen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.
Demgegenüber hat das Interesse der Gläubigerin an höheren Pfändungsbeträgen zurück zustehen
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Dass der TH den Antrag beim Amtsgericht stellt, weiß ich. Mein Sohn erhält 600 € Ausbildungsvergütung und bleibt also unter Höchstgrenze bezüglich Kindergeld. Das wird weiter gezahlt (an mich). Mein Mann ist in der Wohlverhaltensphase seit 08/2008.
Können wir die Kosten, die mein Sohn hat (Bahncard, verpflegung außerhalb usw.) mit anrechnen lassen?
Danke für Eure Infos!
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Das können Sie, aber das Kindergeld wird ihrem Kind zugerechnet werden, da es pfändungsmäßig bei Ihnen keine Berücksichtigung findet.
Ob weiterhin Unterhaltspflicht besteht, liegt im Ermessen des Insolvenzgerichts, dass auf Antrag eines GL oder des TH darüber entscheiden muß.
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Danke für die Nachricht. Ich habe mal mit der rechtspflegerin telefoniert. Sie sagte, wenn das Kind mehr verdient als der Regelsatz für Kinder bei Hartz IV + 20 % ist, wird es aus bei der Pfändung rausgenommen. Ich hab halt jetzt mal geschrieben, was unser Sohn für Ausgaben hat, um zur Arbeit zu kommen und hoffe, dass dies angerechnet wird.