Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: gala26 am 11. März 2014, 22:03:21

Titel: Unterhaltstabelle
Beitrag von: gala26 am 11. März 2014, 22:03:21
Hallo zusammen,

brauche mal Hilfe in Bezug auf Kinderunterhalt.

Mein bei mir lebender Sohn verdient in seiner Ausbildung 400€. Mein Verwalter erkennt eine Unterstützung an ihn nicht an.
(er sein nicht mehr unterhaltsberechtigt)
Meiner Information nach, sind Kinder auch in der Ausbildung unterhaltsberechtigt.
Was stimmt? Gibt es eine Tabelle?

Danke für eure Info´s

Gruß
Titel: Re: Unterhaltstabelle
Beitrag von: Der_Alte am 12. März 2014, 12:03:36
Der Treuhänder bestimmt nicht, ob eie Person unterhaltsberechtigt ist oder nicht. Wenn er daran Zweifel hat, ob die Unterhaltsberechtigung bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens noch zu berücksichtigen sein soll, muss er bei Gericht einen entsprechenden Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO beantragen.
Erst wenn das Gericht die völlige oder anteilige Nichtberücksichtigung beschließt, hat es Auswirkung auf die Berechnung.
Dazu gibt es auch eine eindeutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Titel: Re: Unterhaltstabelle
Beitrag von: Insokalle am 12. März 2014, 15:26:50
Wie alt ist das Kind??
Um mal wieder an der alten Leier zu drehen:
Erst prüfen, ob überhaupt Unterhaltspflicht besteht. Bei Azubis kann man Unterhaltspflicht annehmen. Den Bedarf kann man der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Das Einkommen des Kindes wird hierauf bis auf einen bestimmten Betrag angerechnet. Das waren mal 90 €. Liegt der restliche Verdienst über dem Bedarf, besteht keine Unterhaltspflicht und das Kind wird bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht berücksichtigt.

Besteht Unterhaltspflicht, kann sich der TH Gedanken über einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO machen.

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