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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Vergleich wegen anerkannter vorsätzlicher unerlaubter Handlung  (Gelesen 3492 mal)

Hilferuf

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Hallo,

ich bin seit Juni insolvent gemeldet.
Zum Prüfungstermin habe ich die von einer Krankenkasse angemeldete vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung anerkannt.
Nun habe ich der Krankenkasse einen Vergleich angeboten.

Nun kam die Antwort. 
Die von hilfsbereiten Dritten angebotene Summe wird akzeptiert, dafür nimmt die Krankenkasse den Vorsatz von der Forderung.  Somit geht die Forderung in die Insolvenz(summe) ein und ist von der Restschuldbefreiung betroffen.

Ist das denn rechtens und richtig so???
Ich dachte, wenn ich einen Vergleich anbiete und das Geld überweise zieht die Krankenkasse die Forderung zurück und sie gilt als beglichen!?
Warum zahlt man sonst das Geld, als Bestechung das die Krankenkasse den Vorsatz zuzrückzieht?

Was meint ihr? Bitte gebt mir schnell Rat, müsste bis Ende September zahlen. . . !
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Gismo

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Re: Vergleich wegen anerkannter vorsätzlicher unerlaubter Handlung
« Antwort #1 am: 21. September 2007, 15:56:46 »

Hallo,

Ich dachte, wenn ich einen Vergleich anbiete und das Geld überweise zieht die Krankenkasse die Forderung zurück und sie gilt als beglichen!?

Ich denke das es unter normalen Umständen beim Vergleich auch so ist, aber hier fällt sie in die Masse und ist ja eigendlich für Sie dann auch weg oder erledigt.  :cheesy:

Ist nur meine Meinung dazu, vielleicht lieg ich auch falsch.  :gruebel:

Vielleicht nochmal in der Insolvenzordnung nachblätter.  :wink:

Gruß Gismo
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paps

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Re: Vergleich wegen anerkannter vorsätzlicher unerlaubter Handlung
« Antwort #2 am: 21. September 2007, 19:02:44 »

Das Problem ist ein anderes.

Da im Juni ja erst Insolvenz eröffnet wurde, dürfte der Schlußtermin noch nicht gelaufen sein.

Etwas unglücklich, wenn nicht sogar nachteilig für Sie war der Versuch sich bereits vor dem Schlußtermin mit der KK zu einigen.

Sie hätten als erstes der Anmeldung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung widersprechen sollen, wie bereits geraten wurde.

Wenn es denn zu einem Verfahren kommen sollte, kann man immer noch anerkennen.
Da Sie sich aber nicht über die näheren Umstände (GF waren Sie nicht, aber die Forderung werden gegen Sie erhoben?) nicht weiter geäußert haben, kann man auch nicht beurteilen, ob die Forderung überhaupt rechtens ist.

Wenn die KK jetzt die vbuH zurückzieht und Sie Zahlungen leisten, sollte das mit dem Th (und der Gläubigerversammlung sofern vorhanden) geklärt werden.
Neben der Zahlung an die KK wandern sie dann nämlich auf einem schmalen Grat wegen Bevorzugung.

Rein kaufmännisch gesehen ist der Vorschlag der KK  o.k., wenn mit der Einmalzahlung und den Quoten am Pfändbaren nicht mehr als  die Gesamtforderung beglichen wird.

Nach Erteilung der RSB wäre im Gegenzug auch auf diesem Gebiet Ruhe.
 
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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ThoFa

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Re: Vergleich wegen anerkannter vorsätzlicher unerlaubter Handlung
« Antwort #3 am: 21. September 2007, 20:59:19 »

Hallo,

da fällt mir nichts mehr ein. Warum Sie die unerlaubte Handlung anerkennen, bleibt bestimmt Ihr Geheimnis.  :uneinsichtig:

Warum fragen Sie hier überhaupt, wenn Sie doch Ihren eigenen Blödsinn durchführen.  :mad2:

ThoFa
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Gismo

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Re: Vergleich wegen anerkannter vorsätzlicher unerlaubter Handlung
« Antwort #4 am: 21. September 2007, 21:46:20 »

Hm,

Also mir steht dies Problem zu 100 % auch noch bevor.   :cry: Und wenn ich das hier jetzt richtig Verstanden habe, sollte mann erst einmal widersprechen.  :gruebel: oder hab ich das falsch verstanden ? Ich hab sone Sache mit der AOK vor 10 Jahren schon mal durch und hab den Prozess verloren.  :cry: hatte aber auch einen Schei.... Anwalt.
Also paps und ThoFa wie sollte mann sich denn nun Verhalten wenn es soweit ist, können Sie mir da einen Ratschlag o.ä. geben.  :dntknw:
 Die Situation kommt bei mir Garantiert ! ( Gläubiger 2 KK, FA, BG usw.)

Wie gesagt bitte ich nur um einen Ratschlag, ich will hier um Gotteswillen keinen an die Wand Nageln, falls die Fragestellung auch so erscheint. Sorry.....

Gruß Gismo
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paps

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Re: Vergleich wegen anerkannter vorsätzlicher unerlaubter Handlung
« Antwort #5 am: 21. September 2007, 23:15:24 »

Es ist immer das gleiche Problem.

Meist wird sich nicht getraut zu widersprechen, weil man sich "irgendwie schuldig" fühlt.

Aber:
Was nutzt die ganze schöne Möglichkleit der RSB wenn jeder Gläubiger vbuH anmeldet kann und am Ende die Forderungen doch wegen fehlendem Widerspruch gezahlt werden müssen.

Ich hatte im anderen Tread ja schon das letzte Urteil dazu gepostet.
Die Ansichten haben sich gegenüber vor 9 Jahren auch beim BGH geändert.
M.E. sind damit auch Urteile von Amtsgerichten zur Zahlung der rückständigen Arbeitnehmeranteile aus grauer Vorzeit kein Grund nicht gegen die Anmeldung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorzugehen.

Die Devise kann also nur lauten, Widerspruch zur Anmeldung als vbuH und abwarten wie der Gläubiger reagiert.
Kommt es zum Zivilprozess, kann immer noch ein Einlenken geschehen.

----------------------
Angenommen Sie parken vor einer Einfahrt.
Der Besitzer verklagt Sie, weil er wegen ihrer Parkerei einen wichtigen Termin verpasst hat.
Er fordert Schadenersatz für entgangenes Geschäft.
Stimmen sie dem vorbehaltlos zu und zahlen seinen angeblichen Ausfall?

Ich glaube nicht.


upps das war ja der 9-hunderter
« Letzte Änderung: 22. September 2007, 20:43:45 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Gismo

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Re: Vergleich wegen anerkannter vorsätzlicher unerlaubter Handlung
« Antwort #6 am: 21. September 2007, 23:32:20 »

Alles klar paps,

So werd ich es auch halten.  :thumbup:

Aber was mache ich wenn mein IV einem Gläubiger ohne mein Wissen wiederspricht ( was ich nicht glaube) aber wer weiß.  :gruebel:
Oder werd ich über jegliche Gläubiger Meldung benachrichtigt.  :dntknw:

Gruß Gismo

PS und für heute gute Nacht.  :cheesy:
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ThoFa

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Re: Vergleich wegen anerkannter vorsätzlicher unerlaubter Handlung
« Antwort #7 am: 22. September 2007, 12:22:53 »

Hallo,

Sie erhalten vom IV eine Gläubigertabelle, in der steht auch, ob einer Forderung widersprochen wurde oder nicht. Wenn der IV einer Forderung widerspricht, kann dies Ihnen aber zunächstmal egal sein.

Und nochmal zur Klarstellung:

Zwischen "Hilferuf" und "Gismo" gibt es einen gravierenden Unterschied:

Während bei Gismo die unerlaubte Handlung wohl "offensichtlich" ist (trotzdem widersprechen!), ist dies bei Hilferuf eben nicht so !!

MfG

ThoFa
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Gismo

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Re: Vergleich wegen anerkannter vorsätzlicher unerlaubter Handlung
« Antwort #8 am: 22. September 2007, 14:29:24 »

Na gut, dann werde ich mal abwarten was passiert.  :? Die Gläubigerversammlung ist erst in 4 Wochen.

Aber vielen dank für die Info.  :thumbup:

Gruß Gismo
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