Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Nixmehrda am 07. März 2012, 15:51:56
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1.) Gegen einen guten Bekannten gibt es einen vollstreckbarer Titel aus dem Herbst 1982.
Der Gläubiger (ein Kreditinstitut) verlangte regelmäßig die EV, diese wurde zuletzt im vergangenen Jahr abgegeben und versucht auch immer wieder zu pfänden. Er konnte aber noch nie etwas bekommen.
Auf Grund von Zinsen und Gebühren ist der Gesamtbetrag in den Jahrzehnten immer weiter angewachsen.
Jetzt werden ja in einem halben Jahr die 30 Jahre vergangen sein in denen die Forderung verjähren wird (?). Unterbleiben dann automatisch alle weiteren Pfändungen, die ja immer beim GV beantragt werden müssen oder wird sich dann mein Bekannter dagegen wehren müssen?
2.) Er hatte viele Jahre kein eigenes Bankkonto, hat aber seit es Pfändungsschutzkonten gibt ein Konto als Pfändungsschutzkonto eröffnet.
Kann er davon ausgehen das bis zu seinem Freibetrag als Alleinstehender auch auf Grund dieses Titels nichts gepfändet werden kann?
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zu 1)
Sollte es wider Erwarten zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen kommen, muss beim zuständigen Gericht die "Einrede der Verjährung" erhoben werden.
zu 2)
Ja.
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zu 1: Es wäre wohl Vollstreckungsabwehrklage zu erheben.
Jetzt das ganz große ABER:
Wenn regelmäßig Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden - und danach sieht es hier ja aus -, dann beginnt jedesmal die 30jährige Frist wieder von vorne an zu laufen.
Die Berufung auf Verjährung wird er deswegen wohl knicken können.
Zu 2: Also nein
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Insokalle hat Recht..(§ 212 (1) 2 BGB).
Ich habe zu schnell geschossen..
Der BGH hat ausgeführt:
Vom gesetzlichen Grundgedanken der Verjährungsunterbrechung her verlangt § 209 BGB allgemein ein aktives, auf Durchsetzung des eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen des Gläubigers, eine positive Betätigung seines Rechts. Vorausgesetzt werden prozessuale oder prozeßähnliche Rechtsverfolgungsakte, die einen unmittelbar auf Zusprechung oder Vollstreckung gerichteten Willen des Gläubigers eindeutig erkennen lassen...(29.04.1993, AZ III ZR 115/91,)
Tut mir sehr leid.. :heulen:
zu 2)
trotzdem ja.
Sein Freibetrag ist sicher.
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Dann ist es wohl praktisch ausgeschlossen das allgemein die 30-jährige Verjährung mal greift?
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ja, kann man sagen
es kommt aber auch vor, dass ein Gläubiger irgendwann die Sache liegen lässt und keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr ergreift
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Dann werde ich meinem Bekannten empfehlen mit dem Gläubiger zu spechen wie man
die Sache irgendwann erledigen kann.
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Durch Pfändungsmaßnahmen wird die Verjährung gehemmt.
Seit 2002 verjähren Zinsen allerdings nach 3 Jahren, wenn man nicht aktiv wird. Die könnten evtl. verjährt sein, wenn auch nicht alle.
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So weit ich mich erinnere musste er sehr regelmässig die EV abgeben.
Ich glaube da sind dann auch keine Zinsen verjährt.
Aktuell überlegen wir mit welchen Teilbetrag dieser (sehr alten) Forderung
er in die Verhandlungen mit dem Gläubiger eintreten sollten.
Positiv ist das sein Arbeitgeber ihn dabei unterstützen möchte und und angeboten hat ihn hier mit einem Arbeitgeberdarlehen zu unterstützen.
Wir überlegen auch zusammen mit seinem Arbeitgeber ob sein Arbeitsgeber direkt ein Angebot an den Gläubiger unterbreiten sollte ihm die Schulden abzukaufen?
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Hallo,
für den Schuldner ist es nicht ratsam, dass der Arbeitgeber sich mit dem Gläubiger direkt in Verbindung setzt denn dann weiß der gleich wohin er den PfüB zu schicken hat.
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Das wäre nicht das ganz große Problem, denn es gibt ja keine pfändbaren Bestandteile im Gehalt.
Aber wir können ja auch jemand anders beim Gläubiger nachhaken lassen.
Was wir mehr überlegen ist welchem %-Satz der nominellen Forderungshöhe
in die Verhandlungen reingehen sollten?