Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: dauerpleite am 24. Mai 2011, 16:08:19
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Ich habe mich wegen der PI im Internet nochmals Informiert, da bin ich auf etwas gestoßen was mich zimlich verunsichert, ob es sich lohnt jetzt schon in die PI zu gehn, da ich damals beim Amt falsche Angaben zu meinen Finaziellen Vermögen gemacht hatte.
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
Der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.
Ich habe einmal dazu eine Anzeige bekommen vom Staat wo ich nun dabei bin Sozialstunden abzuleisten hab auf der anderen Seite wollen sie aus einem anderen Verfahren noch Geld von mir haben.
Kann ich trotzdem in die PI oder wie seht ihr das ?
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Zwei Dinge sind zu beachten:
1. Allein die unrichtigen oder unvollständigen Angaben reichen für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht aus. Die unrichtigen oder unvollständigen Angaben müssen zur Leistungsbeziehung (z.B: Sozialleistungen)/-vermeidung (z.B. Steuerzahlungen) erfolgt sein.
2. Selbst wenn ein Versagungsgrund nach § 290 InsO vorliegen sollte, können Sie die Privatinsolvenz beantragen. Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers voraus; es steht ja noch gar nicht fest, ob der Gläubiger einen solchen Antrag stellen wird. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO kommt schließlich nicht in der Wohlverhaltensperiode, sondern nur in der Zeit davor in Betracht.
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Ich hatte damals unrichtige angaben gemacht, ich hatte mein Job nicht mit angegeben, fals das Jobcenter mir wieder eine Sperre gibt, das ich dann wenigstens meine Miete zahlen kann.
Ich weiß mitlerweile das es falsches denken war.
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Sofern man die offenen Beträge dieses Verfahrens betreffend zahlt besteht nicht so ein großes Risiko.
In der Regel werden die Gläubiger davon nichts mitbekommen.
Ein Versagungsantrag stellen kann halt nur der, der auch einen Versagungsgrund kennt und substantiiert (schlüssig und konkret) darlegen und glaubhaft machen kann.
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Sofern man die offenen Beträge dieses Verfahrens betreffend zahlt besteht nicht so ein großes Risiko.
Die kosten der Pi oder die anderen ?
Die sind bisschen zu hoch, das ich sie tragen könnte.... :cry:
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Die "anderen".
Also die hier:
Ich habe einmal dazu eine Anzeige bekommen vom Staat wo ich nun dabei bin Sozialstunden abzuleisten hab auf der anderen Seite wollen sie aus einem anderen Verfahren noch Geld von mir haben.
Für die Kosten der PI gibt es ja Verfahrenskostenstundung.
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Danke tomrw, ich war vorhin bisschen durch den Wind, deswegen hat mir deine Antwort nochmal geholfen. :biggrin:
Nun werd ich in ruhe zur SB gehen und alles für die PI fertig machen. Ich hoffe dann das in 7-8 Jahren (also mit Vorbereitung usw.)dann alles vorbei ist. :smoke: