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Autor Thema: Versandhausschulden mit Zahlungsaufschub = Verbraucherdarlehen ?  (Gelesen 3812 mal)

Eni

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Hallo,

habe hier in den letzten Wochen viel gelesen und würde jetzt selbst gerne mal eine fachkundige Meinung zu meinem Problem hören:

Ich habe Versandhausschulden aus 2009. Damals gab es einen Zahlungsaufschub von 3 Monaten, so dass 11/09 die letzte Rechnung hätte beglichen sein müssen.

Nun frage ich mich, ob die Versandhausschulden aufgrund des Zahlungsaufschubs tatsächlich unter die Bestimmungen des Verbraucherdarlehens fallen, oder ob hier - wie ich auch schon las - gilt, dass erst ab einem Zahlungsaufschub über 3 Monate von einem Verbraucherdarlehen die Rede sein kann.

Hintergrund:

Wenn Verbraucherdarlehen -> dann frühestens Verjährung nach 13 Jahren
Wenn nicht -> dann wäre Verjährung mit dem 31.12.12 eingetreten

Forderung ist nicht tituliert !


PS: Habe noch eine ähnliche Frage, packe die aber lieber in neuen Thread - sonst finden andere Interessierte die Infos nicht.
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Der_Alte

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Re: Versandhausschulden mit Zahlungsaufschub = Verbraucherdarlehen ?
« Antwort #1 am: 13. Januar 2013, 13:08:29 »

Eindeutig dem Verbraucherdarlehen zuzuordnen.
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Feuerwald

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Re: Versandhausschulden mit Zahlungsaufschub = Verbraucherdarlehen ?
« Antwort #2 am: 13. Januar 2013, 14:36:51 »


Mal ganz allgemein zur Diskussion folgender Gedankenansatz:
Firma A gewährt Kunden B einen Zahlungsaufschub von 3 Monaten. Also nicht etwa "Sie zahlen die erste Rate erst in 3 Monaten …"

§ 491 BGB -Verbraucherdarlehensvertrag

(2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,




3. Die Finanzierungshilfen (§§ 506 – 509 BGB)

a) Voraussetzungen

Bei den Finanzierungshilfen unterscheidet man:

· den Zahlungsaufschub,
· die Finanzierungsleasingverträge,
· die Teilzahlungsgeschäfte.

aa) Einen ähnlichen Effekt wie ein Verbraucherdarlehen hat ein Zahlungsaufschub, den der Unternehmer (z.B. der Verkäufer) dem Verbraucher einräumt.

"Zahlungsaufschub2 bedeutet, dass der Zeitraum von der gesetzlich vorgeschrieben Fälligkeit der Barzahlung (sofort nach Abschluss des Geschäfts gem. § 271 BGB) bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin mehr als drei Monate betragen muss. Die Benutzung von Kreditkarten stellt keinen Zahlungsaufschub im Sinne dieser Vorschriften dar, obwohl das Konto des Verbrauchers i.d.R. erst später belastet wird.

Weitere Voraussetzung ist die Entgeltlichkeit der Finanzierungshilfe, die immer dann gegeben ist, wenn der Zahlungsaufschub verzinslich gewährt wird. Gem. § 505 Abs.1 BGB sind für diese Verträge u.a. die Bestimmungen der §3 491a bis 502 BGB anzuwenden, so dass auch hier das in §§ 495, 355 BGB enthaltene Widerrufsrecht wahrgenommen werden kann.

http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/widerruf/index.php
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Eni

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Re: Versandhausschulden mit Zahlungsaufschub = Verbraucherdarlehen ?
« Antwort #3 am: 14. Januar 2013, 01:03:15 »

Eindeutig dem Verbraucherdarlehen zuzuordnen.

Ok - aber warum ?


@Feuerwald

Es ist genau der 506 ff. BGB, woraus ich die Möglichkeit ableite, dass es sich bei unter 3 Monaten nicht um ein Verbraucherdarlehen handelt. Das ehemalige Verbraucherkreditgesetz war dahingehend auch eindeutig formuliert. Nun ist aber im BGB alles so verstreut und mit Querverweisen versehen, dass ich nicht vollständig durchblicke.

Beispiel aus dem Verbraucherkreditgesetz, Stand 1999, siehe unter Ziffer 3 "Ausschluss":

http://www.intellex.de/BGBneben.htm


Grundsätzlich möchte ich anmerken, dass es mir nicht einfach darum geht eine Schuld nicht zu bezahlen. Sondern ich stehe vor der Entscheidung aufgrund einer viel weitreichenderen Verschuldung in die Privatinsolvenz zu gehen und versuche vorher außergerichtl. Einigungen. Dafür muss ich aber in Einzelfällen meine rechtliche Positiion genau wissen. Und dazu gehört eben auch, ob einige Forderungen vielleicht bereits verjährt sind.
« Letzte Änderung: 14. Januar 2013, 01:11:55 von Eni »
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Insokalle

Re: Versandhausschulden mit Zahlungsaufschub = Verbraucherdarlehen ?
« Antwort #4 am: 14. Januar 2013, 10:32:59 »

Eindeutig dem Verbraucherdarlehen zuzuordnen.

Ok - aber warum ?


Die Antwort war vorschnell aus der Hüfte geschossen. So eindeutig ist es eben nicht, wie man der Zusammenfassung von Feuerwald entnehmen kann. Die Querverweise erschweren in der Tat leider die Übersicht. Zudem wurden die Regelungen zum 11.06.2010 teilweise neu gefasst. Da muss man mE zunächst schauen, welche Fassung bei Ihnen greift (Art. 229, § 22 EGBGB).
Vergleich: § 506 BGB nF erfasst jeglichen Zahlungsaufschub. § 499 BGB aF hingegen nur den von mehr als 3 Monaten.
Ich halte Ihre Angaben außerdem für zu dürftig, damit Ihre Frage beantwortet werden kann.
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Eni

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Re: Versandhausschulden mit Zahlungsaufschub = Verbraucherdarlehen ?
« Antwort #5 am: 14. Januar 2013, 12:10:00 »

Zudem wurden die Regelungen zum 11.06.2010 teilweise neu gefasst. Da muss man mE zunächst schauen, welche Fassung bei Ihnen greift (Art. 229, § 22 EGBGB).
Vergleich: § 506 BGB nF erfasst jeglichen Zahlungsaufschub. § 499 BGB aF hingegen nur den von mehr als 3 Monaten.

Danke noch mal für den Hinweis. Teilweise googled man nach den Paragraphen und kann nicht erkennen, mit welcher Fassung man es gerade zu tun hat. Habe mich jetzt noch mal mit der Neuregelung der Verbraucherkreditlinie auseinandergesetzt und komme zu dem Schluss, dass es hier eigentlich ausschließlich um die Informationspflichten geht - es wurde nicht neu definiert, was unter Verbraucherdarlehen fällt und was nicht - sondern im wesentlichen nur Formvorschriften erlassen / geändert.

Nach eingehender Lektüre der Neufassung des § 506 BGB komme ich nunmehr zu dem Schluss, dass auch dieser sich ausschließlich auf Zahlungsaufschübe von über 3 Monaten bezieht, dies aber durch Querverweis realisiert wird. Immer nur das Fettgedruckte lesen, dann wird es übersichtlicher. Und zwar lautet Abs. 1 folgendermaßen:

(1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

Jetzt schauen wir, was in Abs. 4 steht:

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang nicht anzuwenden.

Also schauen wir jetzt, was in § 491 Abs. 2 steht:

(2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro
    beträgt,
2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,

4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven
    Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag
    für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind.
[/i]

Es ist also der Zahlungsaufschub von unter 3 Monaten nicht mehr explizit geregelt, sondern es werden unter § 491 Abs. 2 Nr. 3 alle Darlehensformen subsumiert, die diese Bedingungen erfüllen - also auch der Zahlungsaufschub. Denn es wird durch § 506 Abs. 4 BGB ausdrücklich hierauf verwiesen.

So lese ich nun dieses komplizierte Konstrukt. Ist ja auch irgendwie schon fast lächerlich, dass der Gesetzgeber so besorgt um die Rechte des Verbrauchers ist und daher zu dessen Schutz eindeutige und klare Aufklärung fordert. Dies selbst aber so verworren umsetzt, dass der Verbraucher kaum eine Chance hat, sich über eben diese Rechte selbst im Gesetz zu informieren.

Zitat
Ich halte Ihre Angaben außerdem für zu dürftig, damit Ihre Frage beantwortet werden kann.

Wenn ich jetzt wüsste, wo es hakt, würde es mir leichter fallen hier Ergänzungen vorzunehmen. Ich versuche es aber noch mal:

Im Jahr 2009 mehrere Bestellungen in einem Versandhaus vorgenommen. Zahlungsaufschub betrug jeweils unter 3 Monaten. D.h. die Zahlung wäre exakt nach jeweils 3 Monaten fällig gewesen. Da gesetzliche Zahlungsfrist 14 Tage beträgt, betrug der Aufschub 2,5 Monate. Das Versandhaus verlangt dafür einen sehr geringen Aufschlag. Nach Eintritt von Notsituation (von Okt./Nov. 2009 bis 04/10 stationärer Krankenhausaufenthalt) wurden nicht nur die Rechnungen nicht bezahlt, sondern auch die ersten Mahnungen ignoriert. Danach folgte ohnehin kompletter finanzieller Absturz, sodass bis heute diese Rechnungen offen sind und letztmalig 2011 durch ein Inkasso-Unternehmen angemahnt wurden.

Mir fällt gerade einfach nicht ein, was sonst noch wichtig sein könnte - bin aber gerne bereit zu ergänzen.

Aber davon ab... stimmen Sie mit mir überein, was die Auslegung des § 506 BGB angeht ?
« Letzte Änderung: 14. Januar 2013, 12:12:59 von Eni »
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Insokalle

Re: Versandhausschulden mit Zahlungsaufschub = Verbraucherdarlehen ?
« Antwort #6 am: 14. Januar 2013, 18:13:38 »

Sie haben jetzt die neuen Vorschriften genommen.
ME wären wohl die alten maßgebend. Das Ergebnis scheint mögl. tatsächlich identisch zu sein.
« Letzte Änderung: 14. Januar 2013, 18:23:32 von Insokalle »
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Schamane 68

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Re: Versandhausschulden mit Zahlungsaufschub = Verbraucherdarlehen ?
« Antwort #7 am: 17. Januar 2013, 12:19:59 »

Es ist völlig Egal, was es wann für einen § gegeben hat, oder gibt. Wenn man bei einem Versandhandel Waren bestellt, die man 3 Monate später erst zahlen brauch, hat man ja schon den Vorteil, indem man in den 3 Monaten selbst seine Raten zahlen kann wie man will! Ergebnis sollte nur sein, das nach Ablauf alles bezahlt ist. Im übrigen riskiert man einen Negativeintrag bei der Schufa ! Ob es das Wert ist wage ich zu bezweifeln. Ich mache das schon Jahre so, bestelle mir was mit Zahlungsaufschub, und zahle dann in 3 Raten " mal mehr mal weniger, so hat man bei Fälligkeit noch etwas mehr Zeit um den Rest zu zahlen.  :wink:
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Eni

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Re: Versandhausschulden mit Zahlungsaufschub = Verbraucherdarlehen ?
« Antwort #8 am: 17. Januar 2013, 14:06:48 »

Und...fühlst Du Dich jetzt besser ?

Deine Antwort hat nicht das geringste mit der Fragestellung zu tun. Wenn Du Deine Finanzen so toll im Griff hast, frage ich mich, was Dich in dieses Forum treibt.  :rolleyes:
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Schamane 68

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Re: Versandhausschulden mit Zahlungsaufschub = Verbraucherdarlehen ?
« Antwort #9 am: 17. Januar 2013, 14:56:48 »

Es fällt mir nur auf, das jeder nur noch nach Auswegen im Gesetz sucht, der eine Berechtigt der andere naja... Leider fallen immer mehr Menschen dann bei großen Problemen bei Gericht in Ohnmacht, wenn man die großen Probleme aus Zeitmangel nicht mehr richtig klären kann. Somit endet jeder 2 Gerichtsbeschluss mit einem Vergleich, der wiederum spült nur dem Anwalt ein Honorar in die Tasche. Und spätestens vor ablauf der Wiederspruchsfrist geht es erneut mit einem neuen Verfahren los, der im Vergleich endet! Es soll ein Denkanstoß, kein Vorwurf sein.
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