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Autor Thema: Verwaltungsvollstreckungsgesetz  (Gelesen 2265 mal)

Sheppard75

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz
« am: 06. März 2010, 18:42:36 »

Hallo Gemeinde,

ich hoffe mir kann jemand Rat geben.

Ich befinde mich zur Zeit im Außergerichtlichen Einigungsversuch für die Privatinsolvenz. Einer meiner Gläubiger ist eine große Stadt in NRW wegen Unterhaltsvorschuß. Wegen meiner Situation in den letzten 6.Monaten konnte ich leider keinen Unterhalt zahlen und somit sind knapp 500.-- Euro aufgelaufen.

Besagt Stadt ist auch wegen der Vorderung von Angeschreiben worden. Heute hatte ich einen Mahnung der Stadt in der Post mit einer Auffoderung der Zahlung binnen einer Woche sonst würde über das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW eingetrieben !!

Bringt es etwas wenn ich dagegen jetzt Einwand einlege ??
Das Vergleichs- Angebot ist vor rund vier Wochen schon raus .
Was passiert jetzt wenn ich nichts mache ??
Kann die Stadt nur das Pfänden was in der Pfändungstabelle steht oder steht mir da noch mehr bevor bevor die PI eröffnet ist ??

Hoffe sehr das mir jemand helfen kann bin hier fast am Verzweifeln weil ich meinen Schuldenberater auch erst am Montag erreichen kann !!  :neutral: :neutral: :neutral:

Vielen Dank.
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paps

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Re: Verwaltungsvollstreckungsgesetz
« Antwort #1 am: 06. März 2010, 19:12:24 »

Sie können zwar dem GL unter Hinweis auf den außergerichtlichen Vergleich antworten, Erfolgsaussichten gibt es aber wenige.

Diese Handlung ist als Ablehnung zu werten und Sie könnten nächste Woche den Antrag auf Verbraucherinsolvenz erstellen und abschicken,.
Wegen dem aktuellen Vollstreckungsbegehren kann ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach §21 InsO beigefügt werden.

Grundsätzlich kann wegen Unterhaltsschulden auch über den Selbstbehalt der Ppfändungstabelle hinaus gepfändet werden.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Sheppard75

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Re: Verwaltungsvollstreckungsgesetz
« Antwort #2 am: 06. März 2010, 19:17:53 »

Es gibt noch andere Gläubiger deshalb kann ich leider noch keinen Antrag stellen.
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Sheppard75

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Re: Verwaltungsvollstreckungsgesetz
« Antwort #3 am: 06. März 2010, 19:23:37 »

Im Schreiben steht " Gegen die Forderung können Sie nach § 1 Abs. 4 S.2 VwVG nrw schriftlich Einwendung geltend machen. Ist Ihre Einwendung unbegründet wird die Stadtkasse beim zuständigen Amtsgericht den Erlass des mahnbescheides beantragen oder Klage erheben.

Kann ich wenn ich das mache etwas zeit gewinnen bis ich den Antrag abgeben kann ??

Vielen Dank noch mal und hoffe auf eine Antwort.
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paps

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Re: Verwaltungsvollstreckungsgesetz
« Antwort #4 am: 07. März 2010, 13:53:33 »

Wenn die Schreiben zum aEV bereits 4 Wochen unterwegs sind, können alle, die bisher nicht geantwortet habe als Ablehnung gewertet werden.
Insofern kann also der Antrag gestellt werden.
Es sei denn, Sie haben berechtigte Aussicht darauf, dass mehr als die Hälfte der GL nach Umfang und Anzahl zustimmen.
Dann sollte man warten.

Sie können unter dem Hinweis auf das Schreiben zum AEV widersprechen.
Verweisen Sie noch darauf, dass die Kosten weiterer Vollstreckungsversuche durch den GL selber zu tragen sind, da mit seinem Vollstreckungsversuch der Plan als gescheitert angesehen wird und so der Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz gestellt werden muß.
Zeit werden Sie dadurch wenig gewinnen.
Meist sind das nämlich die letzten Reaktionen um doch noch irgendwo etwas zu bekommen.
Mal abgesehen davon, dass der Th u.U. das wieder rückgängig macht.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Sheppard75

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Re: Verwaltungsvollstreckungsgesetz
« Antwort #5 am: 07. März 2010, 17:15:41 »

Vielen Dank für die Antworten ich werde morgen früh meinen Berater sofort Anrufen.
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