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Autor Thema: Verwertbares Vermögen  (Gelesen 2647 mal)

Prinz Eisenherz

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Verwertbares Vermögen
« am: 10. März 2012, 12:12:12 »

Sie dürfen nicht Äpfel und Birnen vergleichen.

Die Pfändung von Arbeitseinkommen, und dazu gehören auch Bonuszahlungen etc. sind in §§ 850 ff ZPO abschließend geregelt. Das ist der in Deutschland vorgesehene Interessenausgleich zwischen Schudnern und Gläubigern.

Im Insolvenzverfahren ist es grundsätzlich so, dass der Schuldner, ob er pfändbares Einkommen hat oder nicht, mit seinem verwertbaren Vermögen für seine Schulden einzutreten hat. Auch das ist im Sinne einer Güterabwegung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen angemessen.
Dieser Teil gilt ja auch nur im eröffneten Insolvenzverfahren, nicht mehr in der Wohlverhaltensphase.

Wer also als Schuldner von dem Recht Gebrauch machen will, mit Zahlung nur eines Teils der berechtigten Forderungen seiner Gläubiger, sich über die Restschuldbefreiung von dem Rest der Schulden freizukaufen, muss auch in den sauren Apfel beißen und für eine Übergangszeit deutliche finanzielle Einbußen hinzunehmen.



Nun gut,soweit der Wille des Gesetzgebers im Insollvenzgesetz.
Persönlich aber weiß ich doch überhaupt nicht wie die Meinung meiner Gläubiger zu meinen Schulden sind oder ist.
Es handelt sich bei mir um keinen privaten Gläubiger.
Ich habe zwar im Vorfeld meien Inso allso in der Zeit als ich noch in der Schuldnerberatung war, versucht ihm Schriftlich zu Schildern wie ich in meine Lage gekommen bin aber,keine Antwort erhalten.

 :nono: Im ernst, ich habe auch nichts anderes erwartet.
Angeblich ist seitens der Schuldenberatung  or der Inso auch ein Vergleich angestrebt worden .
Dieser wurde aber ebenfalls abgelehnt.
Allerdings habe ich bis heute diesen Ablehnungsbescheid meiner Gläubiger noch nicht zu Gesicht bekommen.
Das ein Vergleich abgelehnt wurde weiß ich nur aus einem Brief seitens der Schuldnerberatung an mich gerichtet.

Ich betrachte es dennoch als ungerecht aber auch was den Konsum betrifft als kontraproduktiv jeden Schuldner alles zu Pfänden was neben der Pfändungstabelle an Geldleistungen an den Schuldner irgendwo im laufe des Verfahrens herkommt.
Ich finde,da wo es pfändbares Einkommen gibt wird ohnehin oft genug mehr laut Pfändungstabelle gepfändet als vorher überhaupt von den Monatlichen Ratenzahlungen für seinen Kredit (Krediten) zusammengerechnet zu zahlen war.
Je nach Familienlage könnte Schuldner sich mit einer Bonuszahlung seines Arbeitgebers oder einer Steuerrückerstattung wenigstens einmal im Jahr was gönnen.
 Aber nicht nur dass,es geht auch mal was im Haushalt kaputt wie bei mir jetzt ein größeres Haushaltsgerät
Ich denke wenn jemand bei 25.000 € Schulden jeden Monat zB. 700.00 € gepfändet bekommt so sind das im Jahr auch auch 8.400,00 €.
Auch mit diesem Betrag hätte man in drei Jahren alles weg.
Sonderzahlungen woher  Sie auch stammen sollten im der Freiwilligkeit des Schuldners überlassen bleiben ob er Sie zur Sondertilgung seiner Schulden nutzt.
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Prinz Eisenherz

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Re: Verwertbares Vermögen
« Antwort #1 am: 10. März 2012, 12:16:58 »

Ach,  bevor ich es Vergesse, bei ständig steigenden Lebenshaltung ist die Inso zunehmend Härte
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Prinz Eisenherz

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Re: Verwertbares Vermögen
« Antwort #2 am: 10. März 2012, 12:18:31 »

ZEHN
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Der_Alte

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Re: Verwertbares Vermögen
« Antwort #3 am: 10. März 2012, 14:45:24 »

Mag ja sein, dass es einen solchen Weg geben könnte. Aber dafür ist die Insolvenz eben nicht da. So etwas kann man, solange die Gläubiger an einen noch glauben, vorher regeln.
Ich denke, es ist der seltene Fall, dass jemand durch die pfändbaren Anteile deutlich schlechter gestellt ist als zu den Zeiten, in denen er noch seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Wenn jemand noch die Raten mehr oder minder problemlos zahlen könnte, wäre er nicht überschuldet und kein Fall für die Insolvenz. Dann wäre noch genug Luft, um mit den Gläubigern einen anderen Weg zu verhandeln.

Sie haben, so schreiben Sie, nur instututionelle Gläubiger haben, so müssen Sie bedenken, dass diese in der Regel gegen Insolvenzausfall versichert sind. Deshalb sind bei denen Vergleiche grundsätzlich nicht lohnenswert.

Das die Sätze, sprich der Grundfreibetrag, angepasst werden müssten, ist aufgrund der Inflation sicher richtig, betrifft aber nicht nur die Insolvenzschuldner.
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