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Autor Thema: Vollstreckungsbescheid  (Gelesen 2749 mal)

chaostante1

  • Gast
Vollstreckungsbescheid
« am: 01. Dezember 2017, 20:58:52 »

Hallo,
ich könnte mal den ein oder anderen Tipp gebrauchen....
Heute war ein Bekannter bei mir und hat ein Anwaltsschreiben bekommen dass die Basler Versicherungs AG (ehemals Deutscher Ring) sie beauftragt hat. Angeblich wurde die Forderung vom Deutschen Ring mit Vollstreckungsbescheid tituliert und nie ausgeglichen. Mein Bekannter weiss nichts von diesem Vollstreckungsbescheid und die Adresse welche die Anwälte genommen haben ist auch schon seit etlichen Jahren nicht mehr aktuell. Ebenso sagt er dass er damals mit dem dortigen Versicherungsvertreter alles gekündigt hat und seitdem nie mehr was gehört hat. Belgdatum der Forderung ist der 15.06.2005 gefordert werden Mahnkosten,  Auslagen- Sonstiges,  Anspruch aus Versicherung, Zinsen ab dem 24.11.2005 bis einschließlich 23.11.2017. Zukünftige Zinsen werden festgesetzt auf den Versicherungsanspruch.
Normalerweis gibt es da ja eine Verjährungsfrist wenn es eine normale Forderung ist. Erst mal wird es wohl nötig sein den angeblichen Vollstreckungsbescheid anzufordern. Bei Vollstreckungen verjähren die Zinsen doch nach 5 Jahren oder?
Wie sieht das denn aus wenn mein Bekannter zwischenzeitlich in Insolvenz war? Diese ist erst 6  oder 7 Jahre her. Ich habe mal gehört dass sowas dann hinfällig ist, da Gläubiger die nicht benannt wurden die Möglichkeit haben sich bei der Forderungsliste eintragen zu lassen und das unter anderem deswegen auch eine Insolvenz öffentliche bekannt gemacht wird.   Habt ihr da Ideen wie wir am besten vorgehen könnten?
LG
Gespeichert
 

Wandervogel

Antw:Vollstreckungsbescheid
« Antwort #1 am: 02. Dezember 2017, 11:04:47 »

Kopie des Bescheids über die Restschuldbefreiung an den Gläubiger bzw. den Anwalt schicken. Es sei denn, dass die Schulden doch nach Eröffnung des damaligen Insolvenzverfahrens entstanden waren. Dann wären es sog. Neuschulden und man müsste neu nachdenken.
Gespeichert
 

HausH

Antw:Vollstreckungsbescheid
« Antwort #2 am: 02. Dezember 2017, 11:06:09 »

moin,

also, wenn dein bekannter in der Insolvenz war, wird er die Restschuldbefreiung erhalten haben. Die gilt auch für Gläubiger die Ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Ich würde denen einfach eine Kopie des Beschlusses der Restschuldbefreiung schicken und darauf verweisen...dann sollten die eigentlich ruhe geben.

gruß HausH
Gespeichert
Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

chaostante1

  • Gast
Antw:Vollstreckungsbescheid
« Antwort #3 am: 02. Dezember 2017, 12:58:23 »

Hallo und vielen Dank für eure Antworten. Dann hatte ich also doch Recht und er muss nur den Bescheid schicken.
wünsche noch ein schönes Wochenende
Gespeichert
 

eidechse

Antw:Vollstreckungsbescheid
« Antwort #4 am: 05. Dezember 2017, 10:30:41 »

Falls nach Übersendung des RSB-Beschlusses keine Ruhe gegeben wird und auch noch mit Vollstreckung gedroht wird, sollte man doch ernsthaft überlegen, ob nicht eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht wird. Spätestens, wenn wirklich die Vollstreckung erfolgt, wäre das nötig.
Gespeichert
 
 

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