Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Mondeo49 am 17. Oktober 2009, 00:15:28
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Für einen Vollstreckungsbescheid vom 27.07.1971 der am 25.07.1974 zugestellt wurde
werde ich jetzt aufgefordert, einen OE zu leisten
ist das zulässig
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Hallo,
sofern dazwischen keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden nicht. Der Titel verjährt nach 30 Jahren, jede Vollstreckungsmaßnahme lässt die Frist aber wieder von vorne beginnen.
MfG
ThoFa
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Für einen Vollstreckungsbescheid vom 27.07.1971 der am 25.07.1974 zugestellt wurde
werde ich jetzt aufgefordert, einen OE zu leisten
ist das zulässig
Man nennt das mittlerweile EV :wink:
Also ich habe mal gelernt, der VB verliert nach 30 Jahren seine Gültigkeit. Ob's stimmt???
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§ 212 nF BGB Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Das war bei Vollstreckungsmaßnahmen nach altem Recht §§ 209, 216, 217 BGB aF nicht anders.
Inkassounternehmen sollte dies eigentlich bekannt sein.
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Wir verkaufen haben keine Uralttitel. Uns gibts erst ca. 20 Jahre und die Ausbildung ist paar Tage her.