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Autor Thema: Vorpfändung  (Gelesen 5413 mal)

fritz

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Vorpfändung
« am: 31. August 2007, 18:56:23 »

Guten Abend zusammen,
mir und dem Drittschuldner (Bank) wurde heute per GV ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäss § 845 ZPO zugestellt.
Ich konnte mich heute schon selbst davon überzeugen, dass keine Abhebungen von meinem Konto mehr möglich sind.
Wie kann ich mich gegen o. g.  Sachverhalt wehren, zumal es doch auch eine Pfändungsgrenze gibt?
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Feuerwald

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Re: Vorpfändung
« Antwort #1 am: 31. August 2007, 19:26:36 »

Da kommt es zunächst auf die Art des Einkommens an,

Sozialleistung ? -> § 55 SGB I
Arbeitseinkommen ? -> § 850k ZPO
Sonstiges ? -> § hmhm

und ob das Konto überzogen war (Dispo) und falls ja,
wie die Bank nun darauf reagiert.

Gruss
Feuerwald
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fritz

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Re: Vorpfändung
« Antwort #2 am: 31. August 2007, 19:30:28 »

Arbeitseinkommen
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fritz

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Re: Vorpfändung
« Antwort #3 am: 31. August 2007, 19:34:57 »

Arbeitseinkommen, Konto ist nicht überzogen, Gehaltseingang war heute,
Gruss Fritz
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Feuerwald

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Re: Vorpfändung
« Antwort #4 am: 31. August 2007, 19:41:41 »



Ich würde es mit einem Freigabeantrag gem. § 850k ZPO versuchen,
zu stellen beim örtlichen Amtsgericht,
Kontoauszüge, Lohnabrechnung, Unterhaltsnachweise, ggf. Mietvertrag mitnehmen.

Falls  ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger pfändet, wäre deren Vollstreckungsstelle zuständig.

PS: Der Gläubiger hat nun 4 Wochen Zeit, einen reguläre Pfändung zu veranlassen,
dazu braucht der Gläubiger  einen vollstreckbaren Titel, liegt der bereits vor ?

Gruss
Feuerwald

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fritz

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Re: Vorpfändung
« Antwort #5 am: 31. August 2007, 19:49:01 »

Lt.  Versäumnisurteil v.  18. 07.  ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
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fritz

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Re: Vorpfändung
« Antwort #6 am: 31. August 2007, 20:28:21 »

Gibt es für diesen Freigabeantrag (Eilantrag) zur Einreichung beim Amtsgericht geeignete Musterbriefe oder Vordrucke?
Vielen Dank auch für die erwiesene Hilfestellung.
Gruss
Fritz
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Feuerwald

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Re: Vorpfändung
« Antwort #7 am: 31. August 2007, 20:51:51 »

Musterbriefe gibt es, ich such mal ...
dennoch besser persönlich hingehen.

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Feuerwald

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Re: Vorpfändung
« Antwort #8 am: 31. August 2007, 21:18:50 »

noch ergänzend:

im Stöber, Kommentar zur Forderungspfändung, heißt es

Vorpfändung (845 ZPO) hat die Wirkung einer Forderungspfändung aufgrund eines Arrestbefehls. Nach § 850 k Abs. 1 (auch vorab nach Abs. 2 ) ZPO ist auf Antrag des Schuldners daher auch eine Vorpfändung des Kontoguthabens aufzuheben. Zuständig ist der Rechtspfleger. Beantragt und angeordnet werden kann Aufhebung der Guthaben-Vorpfändung nach § 8500k ZPO bereits, wenn mit Zustellung der Pfändungsankündigung (§ 845 Abs. 2 ZPO) dem Schuldner Verfügung über seinen bargeldlos ausbezahlten unpfändbaren Einkommensteil verwehrt ist; ob auch die Pfändung selbst innerhalb der Monatsfrist nachfolgt, braucht nach dem Zweck des Guthabenschutzes nicht abgewartet werden. Wenn jedoch die Aufhebung der Vorpfändung in der Monatsfrist noch vor der nachfolgenden Pfändung erfolgt, kann sie nur für die Zeit bis zum Ablauf dieser Vorpfändungsfrist angeordnet werden ...

Musterbrief habe ich gerade nicht zur Hand, man könnte einem Musterbrief Freigabe § 805k ZPO etwas abändern. Einfach mal nach Kontofreigabe § 850k ZPO Musterbrief googlen ... Ansonsten sollte das bei der Rechtsantragstelle im Amtsgericht eigentlich auch kein Prob sein. Die sollten wissen wie zu formulieren ist.

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