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Autor Thema: Was nun, Kontopfändung trotz bestehender Gehaltspfändung  (Gelesen 6187 mal)

bandit75

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Was nun, Kontopfändung trotz bestehender Gehaltspfändung
« am: 01. Februar 2009, 13:55:48 »

folgendes Problem ist aufgetreten, bei einem Freund liegt eine Gehaltspfändung vor, so dass direkt vom Arbeitgeber alles über dem pfändbaren Betrag direkt abgeführt wird (es handelt sich um eine größere Gesamtsumme),

nun ist bei der Bank eine Pfändung eingegangen und es bleiben ihm wenn so gepfändet werden sollte 70 Euro zum Leben, wobei dann weder Miete noch andere Kosten beglichen sind...

ist es möglich in irgendeiner Art und Weise darzustellen, das das Gehalt was eingeht regelmäßig schon auf den pfändungsfreien Betrag gekürzt worden ist und der Überschuß an den Gläubiger überwiesen wurde, der die Gehaltspfändung betreibt oder muss jetzt auch so ein Freigabeantrag erfolgen? Das Gehalt varriert von Monat zu Monat wegen geleisteter Stunden, die Gehaltspfändung wird regelmäßig betrieben und wohl auch noch längere Zeit laufen, deshalb wäre ein grundsätzliche Lösung der beste Weg.

kann es wirklich sein, dass sozusagen doppelt gepfändet wird? Hier müsste doch der gleiche Pfändungfreibetrag gelten den auch der Arbeitgeber berechnet oder muss hier aus dem pfändungsfreien gezahlt werden? (Es handelt sich nicht um Unterhalt)

für einen schnellen Rat wären wir dankbar, denn das Konto ist nun erstmal geblockt und er steht so ziemlich ohne Geld da
an wen muss er sich jetzt wenden? Amtsgericht? Bank? Gläubiger? oder alle? In welcher Reihenfolge und wie sollte man jetzt direkt vorgehen?

Vielen Dank
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Feuerwald

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Re: Was nun, Kontopfändung trotz bestehender Gehaltspfändung
« Antwort #1 am: 01. Februar 2009, 14:58:19 »


kann es wirklich sein, dass sozusagen doppelt gepfändet wird?

- leider ja, das ist der ganz normal "Wahn" im Land. Schutz des unpfändbaren Betrags aus Arbeitseinkommen im Fall einer Kontopfändung geht nur über einen Freigabeantrag (§ 850k ZPO) und wenn das Gehalt jeden Monat schwankt, wird es wohl darauf hinauslaufen, jeden Monat einen erneuten Antrag zu stellen. Und weil man sich das nicht antun will, ist die beste der Lösungen: Neues Konto eröffnen.
 

Hier müsste doch der gleiche Pfändungfreibetrag gelten den auch der Arbeitgeber berechnet oder muss hier aus dem pfändungsfreien gezahlt werden? (Es handelt sich nicht um Unterhalt)

- klar, 850k ZPO; 850c ZPO - unpfändbar schon, nur muss man die Freigabe erst beantragen. Frist 14 Tage!


an wen muss er sich jetzt wenden? Amtsgericht?

- ja und schnell!

Bank?

- die bekommt den Freigabebeschluss

Gläubiger?

- wozu ?
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