Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Steckruebe am 18. Dezember 2012, 17:30:08
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Hallo,
ich hoffe, es kann jemand Licht in's Dunkel bringen:
Der Titel meines Verwandten, ein Vollstreckungsbescheid, ist aus dem Jahr 1980. Er hatte regelmäßig die EV abgegeben, zuletzt im Mai 2008. Nun soll dies nächste Woche erneut geschehen.
Wäre es berechtigt, der Verpflichtung zur Abgabe der EV mit der Einwendung der Verjährung gegenüber dem GV zu widersprechen?
Oder ist vielleicht gar keine Verjährung eingetreten (was ja irgendwie krass wäre, da immerhin 30 Jahre schon lange sind, aber lebenslänglich, im wahrsten Sinne des Wortes...).
Wenn aber doch Verjährung eingetreten ist, müsste dann zusätzlich eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht werden? Welches wäre dann das zuständige Prozessgericht? Und was müsste dann die Klage enthalten?
Für Antworten danke ich herzlich im voraus.
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gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB alter Fassung sowie § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB neuer Fassung führt ein Vollstreckungsantrag und daraufhin erfolgende Vollstreckungshandlung zur Unterbrechung der Verjährungsfrist, diese beginnt also erneut, selbst nach 1.000 Jahren.
Es müssten also anderen Wege / Ansätzen gesucht werden.gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB alter Fassung sowie § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB neuer Fassung führt ein Vollstreckungsantrag und daraufhin erfolgende Vollstreckungshandlung zur Unterbrechung der Verjährungsfrist, diese beginnt also erneut, selbst nach 1.000 Jahren.
Es müssten also anderen Wege / Ansätzen gesucht werden, bspw. ein Vergleich oder Erlassantrag. Ggf. könnte der Titel an sich überprüft werden, vielleicht formelle Einwendungen gegen den Titel an sich, wer weiss.