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Autor Thema: Wie verhalte mich wenn ich eine Kontopfändung ....  (Gelesen 2646 mal)

Susi82

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Wie verhalte mich wenn ich eine Kontopfändung ....
« am: 06. Juli 2010, 14:22:28 »

.... bekomme ?
Guten Tag zusammen !
Meine Frage steht ja schon oben ! Ich würde nur gerne wissen was auf mich zukommt und wie ich mich in so einem Fall verhalten soll ?!
Vielen Dank im Vorraus !
MFG Susi82
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Fallera

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Re: Wie verhalte mich wenn ich eine Kontopfändung ....
« Antwort #1 am: 06. Juli 2010, 14:26:39 »

Wenn sie ein Girokonto haben, wandeln sie es in ein P-Konto um. Das ist ein pfändungsgeschütztes Konto. Somit ist ein betrag bis 985 EUR pfändungsfrei und muss freigegeben werden.
Das muss ab 01.07.2010 jede Bank mit einem bestehenden Girokonto machen.

Ansonsten wird die bank das konto erstmal sperren und sie müssen evtl. sogar um den pfändungsfreien betrag kämpfen! ich hatte den fall! Guthaben war 3200 EUR, kontopfändung über 125 EUR. Damals musste ich das konto sperren und durfte auch den restbetrag über die 125 EUr hinaus nicht freigeben! Erst nach gerichtlichem Beschluss. Außerdem reagieren viele Banken alergisch gegenüber pfändungen und kündigen auch schonmal gerne das konto.
« Letzte Änderung: 06. Juli 2010, 14:31:48 von Fallera »
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Susi82

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Re: Wie verhalte mich wenn ich eine Kontopfändung ....
« Antwort #2 am: 06. Juli 2010, 14:32:51 »

Wenn sie ein Girokonto haben, wandeln sie es in ein P-Konto um. Das ist ein pfändungsgeschütztes Konto. Somit ist ein betrag bis 985 EUR pfändungsfrei und muss freigegeben werden.
Das muss ab 01.07.2010 jede Bank mit einem bestehenden Girokonto machen.


Hallo und Danke für Ihre Antwort !
Wir sind bereits soweit das wir einen Schuldnerberater haben und der riet uns von einem P Konto ab da der Verdienst zu hoch sei und wir dann alles was drüber ist auf garkeinen Fall zurück bekämen ! Und wenn wir alles gepfändet bekommen könnten wir auf´s Amtsgericht gehen und uns da so einen Wisch abholen , damit auf die Bank gehen und dann bekämen wir das komplette Geld zurück .
Aber wie lange dauert sowas ? Also von Amtsgericht bis zum Lohn wieder haben ?
Lg Susi
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Fallera

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Re: Wie verhalte mich wenn ich eine Kontopfändung ....
« Antwort #3 am: 06. Juli 2010, 14:36:35 »

Das ist meiner meinung nach blödsinn! wenn sie kein p-konto haben, sperrt die bank das gesamte guthaben! und sie kommen erstmal überhaupt nicht ans geld! bei einem p-konto verbleiben ihnen wenigstens die 985 EUR sicher!
Je nachdem wie schnell das gericht ist! außerdem dürfen die "normalen" sachbearbeiter oftmals in der bank überhaupt keine kontosperrung öffnen sondern das muss über die zentrale laufen und das kann ein paar tage dauern. wie gesagt, dass muss nicht passieren .

wie hoch ist denn die zu erwartende pfändung? und wie hoch sind ihre einnahmen?
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doktor mabuse

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Re: Wie verhalte mich wenn ich eine Kontopfändung ....
« Antwort #4 am: 06. Juli 2010, 15:02:01 »

Hallo,

zwar sind die Banken verpflichtet, ab dem 1.7.2010 das sogennante P-Konto einzurichten, dies geschieht jedoch nicht automatisch, sondern muß vom Kunden beantragt werden.
Dies gilt aber nur für bereits bestehende Konten.
Ausserdem kann die Bank dafür Gebühren verlangen, bzw. über die Geschäftsbedingungen ein anderes Kontomodell (P-Konto) auch ev. die Kontoführungsgebühren abändern.
Ausserdem hat man nur Anspruch auf EIN P-Konto, nicht mehrere.

Zitat:
Die Reform ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Ab diesem Tage kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.

Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden

Weiter Informationen kann man sich im Netz unter P-Konto holen, da wird alles gut erklärt.

Gruß,
Doktor Mabuse
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