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Autor Thema: Wohnwagen als Wohnung - Pfändung möglich?  (Gelesen 7205 mal)

Potzblitz

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Wohnwagen als Wohnung - Pfändung möglich?
« am: 18. August 2011, 08:53:09 »

Hallo,

da ich jetzt ALG-II bin und meine finanzierte Eigentumswohnung für mich zu teuer wird, habe ich vor meine kleine Selbständigkeit aufzugeben, meine Wohnung zu verkaufen und zurück in meinen alten Beruf (Gastronomie) zu gehen. Da vorhabe zukünftig als Saisonarbeiter in der Gastronomie zu arbeiten und nicht vorhabe, eine Mietwohnung zu bezahlen, in der nur meine Möbel lagern und damit ich einen 1. Wohnsitz habe, werde ich mir vom Erlös meiner Wohnung einen billigen Wohnwagen (ca. € 2.000,-) zulegen.

Mit dem Jobcenter habe ich das alles schon geklärt, da gibts von denen keine Schwierigkeiten.

Nun taucht aber ein anders Problem auf:

Ich habe eine EV (noch keine Insolvenz beantragt - aber evtl. noch vor das zu machen) und ne Latte alte Schulden am Hals.

Wie sieht das nun aus, wenn ich einen Wohnwagen als 1. Wohnsitz benutze - kann der gepfändet werden?
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doktor mabuse

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Re: Wohnwagen als Wohnung - Pfändung möglich?
« Antwort #1 am: 18. August 2011, 09:38:10 »

Hallo,

die Meinungen hierrüber sind nicht ganz eindeutig, da in Deutschland Meldepflicht besteht und - sofern man nicht als obdachlos gilt - man eine ladungsfähige Adresse nachweisen muß.
Wenn aber der Wohnwagen auf einem ganzjährig geöffneten Dauercampingplatz steht, könnte aber, sofern der der Pächter mitspielt, dort durchaus der Erstwohnsitz gemeldet werden, da es ja eine Postanschrift gibt. Die Infrastruktur wie Strom, Wasser, etc. sollte natürlich gegeben sein. Im Schrebergarten ist es durch das Bundeskleingartengesetz verboten.
Das ganze wird von Land zu Land und Kommune zu Kommune unterschiedlich gehandhabt, aber wenn man bedenkt, daß eine sehr grosse Dunkelziffer an Leuten auf Campingplätzen als Erstwohnsitz "wohnt" (aus welchen Motiven auch immer), sollte dies bei Ihnen auch gehen.

Gepfändet werden kann alles im Wohnwagen im Rahmen des Üblichen, wie bei einer Wohnung auch, z.B. goldene Uhren, die Hifianlage für teuer Geld, der gebrauchte, alte Wohnwagen aber nicht.

Gruß,
Doktor Mabuse

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Achdujeh

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Re: Wohnwagen als Wohnung - Pfändung möglich?
« Antwort #2 am: 18. August 2011, 11:17:26 »

Ich denke, dass ein Wohnwagen genauso der Pfändung unterliegt wie ein Haus. Und genauso, wie es einem Hausbesitzer zugemutet wird, aus dem Haus nach dessen Verwertung auszuziehen, wird man seinen Wohnwagen verlassen müssen.

Lösung: Es kauft jemand den Wohnwagen und man kauft demjenigen in kleinen Raten aus dem Unpfändbaren den Wohnwagen wieder ab.

FG Achdujeh
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Feuerwald

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Re: Wohnwagen als Wohnung - Pfändung möglich?
« Antwort #3 am: 18. August 2011, 12:53:55 »

811 ZPo - Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

1.die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;



 
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Achdujeh

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Re: Wohnwagen als Wohnung - Pfändung möglich?
« Antwort #4 am: 18. August 2011, 13:17:41 »

811 ZPo - Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

...
1.die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen

Muss denn dann wie bei Häusern eine Zwangsversteigerung betrieben werden?
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doktor mabuse

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Re: Wohnwagen als Wohnung - Pfändung möglich?
« Antwort #5 am: 18. August 2011, 13:46:04 »

Hallo,

habe noch etwas auf einer "offiziellen" Gerichtsvollzieherseite gefunden, deckt sich mit dem von Feuerwald und mir Gesagtem:

Der Gerichtsvollzieher darf den Schuldner nicht kahlpfänden.
Er muss dem Schuldner lassen, was er zur Lebens- und Haushaltsführun benötigt,
wenn auch in bescheidenerem Rahmen. Was gepfändet werden darf und was nicht,
steht in § 811 ZPO. Unpfändbar sind z.B.:
Kleidungsstücke
Wäsche
Tisch und Stühle
Schränke
Betten
Haus- und Küchengeräte
Radio
Fernsehgerät, einfaches
Kühlschrank
Lebensmittelvorräte für 4 Wochen
Feuerungsmittelvorräte für 4 Wochen (z.B. Heizöl)
Gartenhaus, Wohnlaube, "Wohnwagen", wenn sie zu Wohnzwecken
dienen
im Prinzip alles, was zu einer „gewöhnlichen Lebens- und
Haushaltsführung" benötigt wird, d.h. der größte Teil einer normalen
Wohnung ist unpfändbar.

Also, ich würde mir da nicht allzuviel Sorgen machen, wichtiger scheint mir, einen Dauerstellplatz mit Adresse zu bekommen.

Gruß,
Doktor Mabuse
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tomwr

Re: Wohnwagen als Wohnung - Pfändung möglich?
« Antwort #6 am: 18. August 2011, 16:03:05 »

Zitat
Wohnung im Sinne des Melderechts ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
http://www.zweitwohnsitzsteuer.de/?page=hauptwohnung

Man sollte aber vorab prüfen, ob der Campingplatzbetreiber (sollte der Wohnwagen dort stehen) einer Anmeldung als Erstwohnsitz (Zweitwohnsitz ist wohl unproblematischer) gegenüber offen ist. Es soll angeblich Vereinbarungen zwischen Gemeinden und Campingplatzbetreiber geben, die eine Nutzung als dauerhaften Erstwohnsitz nicht gestatten bzw. die Zahlung von irgendwelchen Vertragsstrafen auslöst. Warum wieso weshalb - keine Ahnung, vielleicht befürchten sie das als Konkurrenz zum lokalen Wohnungsmarkt oder befürchten das entstehen von Wohnwagenkolonien oder was auch immer.

Nur mal so im Hinterkopf behalten und bei der Auswahl des Campingplatzes beachten, wenn man dort dauerhaft stehen will.
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Potzblitz

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Re: Wohnwagen als Wohnung - Pfändung möglich?
« Antwort #7 am: 19. August 2011, 05:51:51 »

Also ich habe schon einen Campingplatz gefunden, bei dem eine Anmeldung mit 1. Wohnsitz möglich ist. Momentan bin ich dabei, mir die Kostenübernahme des zukünftigen Landkreises zu sichern.

Warum nicht bei jedem Campingplatz eine Anmeldung mit 1. Wohnsitz möglich ist, hat sehr einfache Gründe.

Ich zähl nur mal 2 auf

1.) Man muss postalisch erreichbar sein - d.h. es müssen Briefkästen für die "Mieter" vorhanden sein.
2.) Es gibt erweiterte Brandschutzbestimmungen

Die ganze Sache ist i.d.R. einfach nur eine Kostenfrage und die scheuen eben viele Platzbesitzer bzw. Pächter. Dann gehts noch darum, dass viele Gemeinden keine solche "Zigeunersiedlungen" haben wollen. Das betrifft haupstsächlich die konservativen Bundesländer. In Bayern u. im Saarland ist das richtig schwierig einen solchen Platz zu finden. Ba-Wü (wo ich bin) geht grad so und die nördlichen Bundesländer sehen das überhaupt nicht eng. Wie es im Osten aussieht weis ich nicht. Das Meldegestz ist Ländersache.

Da ich selbst schon seit ca. 20 Jahren Campingfreund bin, verfolge ich diese Entwicklung sehr aktiv, denn immer mehr Menschen in Europa entscheiden sich für diese Lebensweise. Spitzenreiter ist hier eindeutig Holland. Bei vielen (wie z.B. auch bei mir) ist es eine Sache der Kosten für die Unterbringung. Wenn man einen eigenen Wohnwagen hat, dann zahlt man im Jahr im Durchnitt als "Kaltmiete" € 1.000,- für den Stellplatz. Und das ist einfach ein unschlagbares Argument. Bei anderen gehts um die Einsamkeit (das betrifft i.d.R. die Leute aus der Großstadt). Die wollen einfach aus der Anonymität flüchten und wer mal ein paar Wochen Urlaub auf einem Campingplatz gemacht hat, der weis von was ich rede.

Aber ansonsten danke ich euch für eure Antworten. Jetzt hab ich eine Sorge weniger.
« Letzte Änderung: 19. August 2011, 07:30:34 von Potzblitz »
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Pinguin

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Re: Wohnwagen als Wohnung - Pfändung möglich?
« Antwort #8 am: 21. August 2011, 13:58:23 »

Interessant in der Liste von Dr. Mabuse finde ich den Punkt: Lebensmittelvorräte für 4 Wochen.

Was macht denn der Gerichtsvollzieher, wenn die Nudeln oder das Müsli für 5 Wochen reichen würden?

Mitnehmen und selbst essen?
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Insokalle

Re: Wohnwagen als Wohnung - Pfändung möglich?
« Antwort #9 am: 21. August 2011, 19:33:30 »

Man darf nicht vergessen, dass die ZPO vor über 100 Jahren geschaffen wurde, zu einer Zeit, wo man nicht einfach mal eben in den nächsten Supermarkt um die Ecke gehen oder gar fahren konnte. Man war auf Vorratshaltung angewiesen. Dementsprechend wirkt die Aufzählung in § 811 ZPO heutzutage auch an anderen Stellen zum Teil etwas skurril.

Wenn es nicht gerade exorbitant große oder wertvolle (Kaviar vielleicht o.ä.) Vorräte sind, die wohl ohnehin nur selten anzufinden sind, kann ich mir nicht vorstellen, dass der GV Sachen für eine 5. oder 6. Woche mitnimmt. Die Verwertung dürfte schwierig werden.
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Pinguin

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Re: Wohnwagen als Wohnung - Pfändung möglich?
« Antwort #10 am: 22. August 2011, 08:35:27 »

Ich fand die Vorstellung beim Lesen schon sehr skuril.

Vor allem wer bestimmt, wieviel ich esse in 4 Wochen?

Ich habe, da ich nicht gesund bin und daher nicht dauernd einkaufen kann, immer Vorräte für mindestens 6 Wochen im Haus.

Das hat sich im letzten Winter, als ich kaum vor die Tür bin wegen des Schnees, als sehr gut herausgestellt....

War jetzt ein bischen OT, sorry.
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tomwr

Re: Wohnwagen als Wohnung - Pfändung möglich?
« Antwort #11 am: 22. August 2011, 12:35:39 »

Man darf nicht vergessen, dass die ZPO vor über 100 Jahren geschaffen wurde, zu einer Zeit, wo man nicht einfach mal eben in den nächsten Supermarkt um die Ecke gehen oder gar fahren konnte.

Ja in der Tat ist das mitunter schon interessant wenn man das heutzutage liest.
Das skurrilste dürfte allerdings aus heutiger Sicht die Nummer 3 sein (§811 Abs.1 ZPO).

Zitat
... unpfändbar sind ...
Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
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