Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Gockel am 07. März 2009, 11:04:56
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Hallo zusammen,
ich habe hier schon einige Wochen als Gast gelesen, leider aber meine Frage nicht selbst beantworten können.
Vielleicht könnt Ihr mir ja helfen ?
Zur Zeit befinde ich mich in der Wohlverhaltensphase und lebe mit meiner Partnerin ( selbständig - Jahreseinkommen ca. 80.000 ) zusammen.
Nun werden wir im Juni einen Sohn bekommen, ich werde mein Studium abschließen und kann einen äußerst gut dotierten Job antreten.
Zählt bei der Berechnung in der Pfändungstabelle auch meine Freundin und mein Sohn als zwei unterhaltspflichte Personen, oder zählt nur mein Sohn ?
Heiraten hatte ich eigentlich nicht aus diesem Grunde vor :whistle:.
Ich danke Euch schon jetzt und wünsche alles Gute
Gockel
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ES zählt nur der Sohn.
Bei einer Bedarfsgemeinschaft nach Hartz IV sähe es anders aus.
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Danke.
Haben SIe vielleicht auch eine Ahnung wie es mit einem Dienstwagen funktioniert ?
Wenn ich es richtig gelesen habe, wird dieser Betrag von dem Pfändungsfreibetrag abgezogen, das habe ich hier den zahlreichen Berichten entnommen, also eher nachteilig.
Wenn ich auf einen Wagen verzichten würde und mit dem eigenen PKW fahre und nach km abrechne, wird der Betrag netto und ohne Anrechnung ausgezahlt ?
Ich fahre mit Autogas ( also günstiger als der vermeintliche km Satz der ausgezahlt würde ) , kann man vielleicht so den Nettoauszahlungsbetrag erhöhen ?
Danke
Gockel
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Hallo,
Wenn ich auf einen Wagen verzichten würde und mit dem eigenen PKW fahre und nach km abrechne, wird der Betrag netto und ohne Anrechnung ausgezahlt ?
ja.
MfG
ThoFa
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Danke
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ES zählt nur der Sohn.
Bei einer Bedarfsgemeinschaft nach Hartz IV sähe es anders aus.
Hallo paps,
das kann man doch nicht so pauschal sagen! Wenn seine Freundin wg. des Kindes nun 3 Jahre nicht arbeiten kann, dann ist er eben doch unterhaltspflichtig.
Siehe:
Forderungspfändung: Pfändungsfreigrenzen
Ausgehend vom bereinigten Nettolohn ist der jeweils pfändbare Betrag entsprechend der Anzahl Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten abzulesen. Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen gegenüber:
Verwandten in gerader Linie (d. h. Kinder, Eltern, Enkel),
Ehegatten (auch während einer Trennung) und geschiedenen Ehegatten,
Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
Müttern und Vätern, die ein gemeinsames Kind bis zu dessen drittem Geburtstag betreuen und deshalb auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichten. Gegenüber Müttern generell sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes.