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Autor Thema: Zahlungsaufforderungen oder ähnliches per E-Mail-überhaupt gültig?  (Gelesen 3497 mal)

Mellie67

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Hallo,

die Landesbank Berlin-Brandenburg liebt es, irgendwelche Zahlungsaufforderungen oder Drohungen per E-Mail zu schicken. Ist diese Art von Schriftverkehr überhaupt rechtswirksam gültig? Ich habe z. B. öfters mal Probleme mit meinen E-Mails und bin mir nicht sicher, ob die überhaupt ankommen. So "wichtige" Dinge, wie die Kündigung der Kreditkarte, bekam ich übrigens zusätzlich auch per Brief.

Das würde mich mal interessieren...

Mellie
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Nixmehrda

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Nein, können Sie löschen und brauchen Sie nicht zu beachten.
Natürlich dürfen Sie bezahlen wenn Sie Lust dazu haben.

Wirksam zugestellt ist es nur per Gerichtsvollzieher.
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Insokalle


Unsinn. Für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen ist keine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben. Sie können demnach mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax oder per mail vorgenommen werden. Welchen Weg der Gläubiger nun wählt, bleibt ihm überlassen. Er könnte allerdings später ein Nachweisproblem haben. Vielfach wird immer noch ein ganz normaler Brief verschickt. Aber wer freigiebig sein email-adresse verteilt, muss damit rechnen, dass diese für die Mahnungen verwendet wird.
Auch geht es nicht nach Lust und Laune. Die Zahlungsverpflichtung scheint ja zu bestehen. Werden die Mahnungen ignoriert, muss man mit einem Mahnbescheid rechnen, dann VB, dann mit Vollstreckungsmaßnahmen.
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Nixmehrda

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Natürlich kann man Mahnen wie man Lustig ist, geht auch gemeisselt auf Steinplatte oder auf Papyrus mit Blut unterzeichnet.
Der Zustellnachweis geht nur über den GV wenn es hart auf hart kommt.
Erst ab MB wird dies aber ernsthaft eine Frage.

Natürlich ist es eine gute Empfehlung, anhängig von der Situation,
sich um korrekte Mahnungen zu kümmern. Aber das ist eine andere Frage.
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Insokalle


Der Zustellnachweis geht nur über den GV wenn es hart auf hart kommt.

- Nein, falsch. Macht sowieso kaum einer, weil es immer noch die Möglichkeit von Einschreiben und Faxgeräten gibt.
« Letzte Änderung: 15. April 2013, 12:04:54 von Insokalle »
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Nixmehrda

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Und wie will man, wenn es hart auf hart kommt, beim Einschreiben nachweisen
das nicht nur ein "weisses Blatt" im Umschlag steckte?
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Insokalle


oh je
Wen wollen Sie denn mit solch platter Geschichte vom Sofa holen? Mit dem Einschreiben wird der Zugang zweifelsfrei bewiesen. Wenn der Schuldner nun meint, es sei nichts im Brief gewesen, dann muss er das vortragen und beweisen, was ihm kaum gelingen wird. Wozu sollte ein Gläubiger weiße Blätter verschicken? Wer als Schuldner solchen Käse in einem Prozess vortragen würde, den nimmt doch keiner mehr für voll. Kommen Sie zurück in die Realität und lesen Sie mal ein paar Gerichtsentscheidungen.
« Letzte Änderung: 15. April 2013, 12:22:14 von Insokalle »
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Nixmehrda

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Theorie und Praxis.
Habe schon diverse Dinge erlebt als in der Zeit vor meinem IV so diverse private Gläubiger versuchten Dinge zuzustellen oder mitzuteilen.
Mit einem einfachen Einschrieben ist wenig gewonnen.
Aber lassen wir es, es ist hier nicht wichtig.
« Letzte Änderung: 15. April 2013, 12:56:21 von Nixmehrda »
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