Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: meggi am 31. Juli 2010, 16:13:22

Titel: Zum normalen Lohn etwas dazu verdienen
Beitrag von: meggi am 31. Juli 2010, 16:13:22
Hallo erstmal an alle!

Bin neu hier im Forum und habe auch gleich eine Frage,da ich im Moment in meiner Firma
weniger verdiene möchte ich mir noch auf 400€ Basis etwas dazu verdienen,muß ich das angeben
bzw.abgeben,befinde mich seit 2 Jahren in der Wohlverhaltensphase,ich hoffe Ihr könnt mir helfen

Lg.
Titel: Re: Zum normalen Lohn etwas dazu verdienen
Beitrag von: paps am 31. Juli 2010, 20:32:50
Nein, wenn Sie hauptberuflich selbständig tätig sind, wird nach §295(2) Inso [Vergleichseinkommen] abgerechnet.

Ganz Schlaue könnten jetzt auf Zusammenrechnung kommen, was aus meiner Sicht aber nicht funktioniert.
Titel: Re: Zum normalen Lohn etwas dazu verdienen
Beitrag von: meggi am 01. August 2010, 13:25:38
Ich glaube ich habe die Frage falsch formuliert,mit meiner Firma meinte ich wo ich beschäftigt bin,
ich bin Arbeitnehmer. 

Gruß Meggi
Titel: Re: Zum normalen Lohn etwas dazu verdienen
Beitrag von: Feuerwald am 01. August 2010, 16:19:13
muß ich das angeben

-> ja.
Titel: Re: Zum normalen Lohn etwas dazu verdienen
Beitrag von: TomPrivat am 01. August 2010, 17:04:31
Die Gehälter werden dann meiner Meinung nach zusammengelegt, und daraus wird dann das Pfändbare Einkommen errechnet. Lohnen tut es sich aber dennoch, denn ich gehe mal davon aus das Du nicht am Höchstbetrag liegst.
Titel: Re: Zum normalen Lohn etwas dazu verdienen
Beitrag von: meggi am 01. August 2010, 17:39:12
Und wenn ich es nicht anmelde,wie kommt der Isoverwalter dahinter,und kann ich des wegen aus der Inslovenz fliegen?
Titel: Re: Zum normalen Lohn etwas dazu verdienen
Beitrag von: Fallera am 01. August 2010, 21:10:57
§ 295
Obliegenheiten des Schuldners
3.    jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

Wenns rauskommt winkt als Preis die evtl. Versagung der RSB!