"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Zwangsversteigerung erfolgt - keine Einigung mit dem neuen Eigentümer  (Gelesen 2971 mal)

meerlis

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 29

Hallo

meine Wohnung wurde zwangsversteigert und der neue Eigentümer hat echt den Schuss nicht gehört. Er will eine Kaltmiete haben von 7,05 m² bei einer 47 m² Wohnung. In dieser Gegend ist der Mietspiegel bei 5,68 m². Darf er soviel verlangen?
Kann mich der neue Eigentümer sofort rauswerfen?
Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung bis ich eine neue Wohnung gefunden habe bzw. wieviel darf er verlangen?
Vielen Dank für ne Info
Gespeichert
Vielen Dank
meerlis
 

Achdujeh

  • Gast

Hallo,

grundsätzlich könnte der neue Eigentümer sofort die Zwangsräumung betreiben. Mit mehr als drei Monaten Frist zum Suchen einer neuen Bleibe sollte man daher nicht rechnen.

Offensichtlich ist der neue Eigentümer aber bereit, die Wohnung zu vermieten. Wenn es eine Neuvermietung ist (und das wäre es ja wohl), muss er sich m.W. nicht an den Mietspiegel halten.

Eine Nutzungsentschädigung dagegen würde sich an den ortsüblichen Mieten orientieren müssen.

Wer gute Nerven hat, der handelt mit dem Neuerwerber eine sehr niedrige Nutzungsentschädigung aus und bietet dafür einen stressfreien Auszug in akzeptabler Zeit an.

FG Achdujeh
Gespeichert
 

meerlis

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 29

Hallo Achdujeh

danke für deine Antwort. Da haste mir schon sehr weitergeholfen.

Nochmal so eine andere Frage. Wenn es zur Zwangsräumung kommt, gefährdet es die Insolvenz??

Ich habe leider bisher keine Möglichkeit woanders unterzukommen.

Danke für eine Info
Gespeichert
Vielen Dank
meerlis
 

Achdujeh

  • Gast

Nochmal so eine andere Frage. Wenn es zur Zwangsräumung kommt, gefährdet es die Insolvenz??
Nein.

Man sollte die Zwangsräumung allerdings möglichst vermeiden, weil die Kosten als Neuschulden am Geräumten kleben bleiben. Wenn man scharf rechnet, könnte dann selbst eine überhöhte Miete billiger sein.

Vor allem: mit dem Stigma Zwangsräumung am Hals wird es sicher nicht einfacher, eine neue Wohnung zu finden. Aber eine überteuerte Wohnung kann man, wenn sich die Gelegenheit ergibt, schnell verlassen.

FG Achdujeh
Gespeichert
 

meerlis

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 29

Vielen Dank für die Info

Dann hoffe ich mal, das ich mich mit dem neuen Eigentümer irgendwie einigen kann, da er eine sehr hohe Miete verlangt, die ich nicht aufbringen kann.
Da bleibt mir leider nur der Auszug.
Weiß jemand, wie hoch die Nutzungsentschädigung wäre?
Vielen Dank für ne Info
« Letzte Änderung: 17. April 2011, 10:58:39 von meerlis »
Gespeichert
Vielen Dank
meerlis
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471

Die Nutzungsentschädigung ist frei vereinbar, wird sich aber an der ortsüblichen Miete orientieren.

Was versteht man unter "sehr hohe Miete"?
Diese kann sich ja auch nur nach dem Mietspiegel richten.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz