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Insolvenz

Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 20:02:29 Views: 1060

Eine Insolvenz tritt ein, wenn der Schuldner nicht mehr an seine Gläubiger bezahlen kann. Eine Unternehmensinsolvenz tritt ein, wenn das Unternehmen auf längere Zeit gesehen mehr Zahlungsverpflichtungen hat, als Zahlungseingänge und somit kein Ausgleich besteht. Es gibt externe und interne Gründe für eine Insolvenz bei Unternehmen. In einigen Fällen entsteht die Insolvenz durch mangelnde Liquidität. Das heißt, dass die Verbindlichkeiten im Grunde genommen mit dem Vermögen des Unternehmens abgedeckt werden, aber das Geld zur Zeit nicht verfügbar ist. Externe Ursachen sind, wenn die Situation der Insolvenz ohne eigenes Verschulden des Unternehmens erfolgt ist. Weil sich die Produkte am Markt nicht mehr verkaufen lassen. Das kann passieren, wenn der Markt die angebotenen Produkte weniger vermarktet oder gar keine Nachfrage mehr besteht. Oder ein größerer Konkurrent seine Produkte zu viel günstigeren Preisen anbietet. Interne Ursachen sind zum größten Teil schlechtes oder sogar fehlendes Controlling, Risikomanagement, Treasury und Cash- Management. Das Controlling sollte nicht nur einen Überblick über die Zahlungen verschaffen, sondern auch einen Einblick über die Fristen der Ausgaben und Verkaufsplanungen. Eine hohe Quelle der Gefahr, bringen hohe Verschuldungen, die mit dem Kapiteldienst den Cashflow belasten. Das schränkt deutlich die Unternehmensflexibilität ein, denn die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank werden kurzfristig oder dauerhaft die Ausgaben für das Unternehmen erhöhen oder durch die Kosten der Marge, die Preise senken.

Die Insolvenz der Freiberufler oder Selbstständigen kommt, wenn man die Vermögensmassen nicht getrennt hat. Die Liquidität der beruflichen Existenz wird immer dann in Mitleidenschaft gezogen, wenn keine privaten Anlagen des Vermögens mehr vorhanden sind. Die Gläubiger beantragen meist den Zugriff auf alle Gegenstände des Vermögens, deshalb ist ein Unternehmensschutz von einer natürlichen Person nicht gegeben. Jeden Tag wird die Arbeit schwerer und es entstehen Konflikte. Auch die privaten Strukturen des Vermögens werden von den geschäftlichen Verlusten negativ beeinflusst.

Soll das Unternehmen nicht aufgegeben werden, so entsteht der Druck, dass private Mittel eingesetzt werden müssen. Denn es ist keine rechtliche Trennung zwischen den Geldpositionen mehr möglich. Ist der Freiberufler oder der Einzelunternehmer nicht mehr in der Lage zu zahlen, kann er die Insolvenz seines Unternehmens selber beantragen. Das kann ein Inhaber einer haftungslimitierten Gesellschaft (z.B. GmbH) nicht. Dadurch, dass das Privatvermögen und Unternehmensvermögen zusammengerechnet wird, kommt der Schuldner auch mit seinem Privatvermögen und Unternehmensvermögen in die Insolvenz. Das zu wenige oder gar nicht vorhandene Eigenkapital bei Existenzgründung ist das Problem. Denn bricht eine Krisenzeit ein, wird aus dem Kapitalmangel oft auch die Insolvenz. Sind für den Betrieb neue Anschaffungen notwendig, führt dies aber fast zu illegalen Mitteln. Deshalb kann dem Schuldner ein Eingehungsbetrug vorgeworfen werden. Vernachlässigte und unbekannte Abgabenlasten und Steuerlasten werden erst dann bekannt, wenn sich das Unternehmen in der Preisbildung verschätzt. Fehlkalkulationen treten meist dann auf, wenn hohe Chancen am Markt gesehen werden und sich die Gründung der Existenz gerade in einer Krisenzeit befindet. Freiberufliche Tätigkeiten werden wegen deutschen, traditionellen Gründen nicht in Form einer limitierten Gesellschaft geführt, sondern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als Einzelunternehmen. Es ist immer das Regelinsolvenzverfahren im Falle einer Insolvenz bei Unternehmern zuständig. Grundsätzlich empfiehlt sich vor dem Antrag auf eine Regelinsolvenz eine umfassende Beratung z.B. durch einen Insolvenzberatungs-Dienstleister.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird in Deutschland auch als Privatkonkurs bezeichnet. Zwei verschiedene Sachverhalte werden als Insolvenzquote bezeichnet. Als erstes gilt alles innerhalb des Insolvenzrechts. Wie der prozentuale Anteil von einer Forderung eines einzigen Gläubigers befriedigt wird. Oder wie der prozentuale Anteil von der Gesamtforderung nach dem Insolvenzverfahren befriedigt wird. Ob der Insolvenzantrag angenommen wird und wie die Abwicklung verläuft, ist abhängig von der Insolvenzquote. Als zweites gilt das wirtschaftsstatistische Kenndatum. Hierzu wird der Anteil von den Privatinsolventen der beruflich tätigen Bevölkerung umgelegt. Im Vergleichszweck sind es meist 1.000 zu 10.000 Personen. Oder es wird die Anzahl der halbjährlichen oder jährlichen Insolvenzverfahren berechnet, das sind meist 1.000 oder 10.000 Unternehmen, die registriert sind. Verschiedene Branchen, Unternehmensformen, Wirtschaftsräume und verschiedene Zeiträume und weitere, lassen sich hiermit für statistische Zwecke vergleichen.

In Deutschland unterschied man früher bei Unternehmensinsolvenzen zwischen dem Konkurs und dem Vergleich. War das zur Zeit gegebene Vermögen genug, um mindestens 35 Prozent der Forderungen zu decken, konnte auch ein Vergleichsverfahren eröffnet werden. Wurden diese 35 Prozent nicht erreicht, war es nur möglich, das Konkursverfahren zu eröffnen. Die Gesamtvollstreckung war eine außergewöhnliche Rechtslage in den neuen Bundesländern. Dort war eine Entschuldung von Privatpersonen nicht möglich. Die bisherigen Vorschriften wurden durch die Einführung der Insolvenzordnung vollständig abgelöst. Somit konnten sich Privatpersonen das erste Mal mit einer Restschuldbefreiung von der Insolvenz befreien. Für den Schuldner besteht die Möglichkeit sich vor einer Insolvenz zu schützen, indem er immer zu jedem Kredit eine Kreditversicherung abschließt. Das deutsche Recht besagt, dass Reiseanbieter die Pflicht besitzen ihren Kunden bei Pauschalreisen einen sogenannten Reisesicherungsschein mit zu verkaufen.

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