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Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 23:59:41 Views: 468

"Weshalb Beratungs- und Prozesskostenhilfe?", "Was muss man tun, um Beratungshilfe zu bekommen?"... Antworten auf diese und mehr Fragen sowie nützliche und hilfreiche Hinweise zum Thema Beratungs- und Prozesskostenhilfe gibt in einem Interview der Experte, Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden.

Redaktion: Weshalb ist Beratungs- und Prozesskostenhilfe notwendig?

Rechtsanwalt Dr. van der Velden: Recht haben und Recht bekommen, ist zweierlei. Prozesse kosten Geld. Bei einem Rechtsstreit über 10.000 € fallen Gerichtskosten von ca. 588 € an. Die Kosten der Anwälte belaufen sich auf ca. 1.720 €. Mit Zeugengebühren und den Kosten für ein evtl. notwendiges Sachverständigengutachten können in einer Instanz ohne weiteres Kosten in einer Größenordnung von 4.500 € anfallen. Hierfür muss derjenige aufkommen, der den Prozess verliert. Wird der Rechtsstreit erst in der Berufungsinstanz endgültig entschieden, dürften die Gesamtkosten fast die Höhe des Streitwerts von 10.000 € erreichen. Es ist deshalb zu empfehlen, rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Es gehört zum Wesen des Rechtsstaats, dass die Durchsetzung berechtigter Ansprüche nicht an den Kosten scheitern darf. Deshalb gewährt der Staat bei Bedürftigkeit Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

Redaktion: Worin besteht der Unterschied zwischen Beratungs- und Prozesskostenhilfe?

Rechtsanwalt Dr. van der Velden: Bei Beratungshilfe wird außerhalb eines Prozesses gegen ein geringes Entgelt Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gewährt. Beratungshilfe kann auch für Vertretung im obligatorischen Schlichtungsverfahren beantragt werden, das in vielen Bundesländern bei Streitwerten unter 750 € und in Nachbarschaftsstreitigkeiten vor Prozessbeginn durchlaufen werden muss.
Prozesskostenhilfe bedeutet (einstweilige) völlige oder teilweise Befreiung von Prozesskosten. Das Gericht setzt in einem Beschluss fest, ob und in welcher Höhe Ratenzahlungen von dem Rechtssuchenden geleistet werden müssen. Anwälte werden vom Gericht im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Sie dürfen keine Vergütung von ihren Mandanten verlangen, sondern werden direkt von der Gerichtskasse entschädigt.

Redaktion: Was muss man tun, um Beratungshilfe zu bekommen?

Rechtsanwalt Dr. van der Velden: Die Beratungshilfe ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Meist wird die Beratung durch Amtsgerichte oder gegen Berechtigungsschein durch Anwälte erteilt. In einigen Großstädten gibt es besondere Rechtsauskunfts- oder Beratungsstellen.
Wo öffentliche Rechtsberatung nicht besteht, muss zunächst beim Amtsgericht ein "Antrag auf Beratungshilfe" gestellt werden. Hierzu ist ein amtliches Formular zu verwenden, das beim Amtsgericht erhältlich ist oder aus dem Internet heruntergeladen werden kann (z.B. www.justiz.nrw.de). Der Rechtssuchende muss seine Einkommensverhältnisse im Einzelnen darlegen und belegen.

Redaktion: Wer hat keinen Anspruch auf Beratungshilfe?

Rechtsanwalt Dr. van der Velden: Kein Anspruch auf Beratungshilfe besteht, wenn eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig wäre. Dies kann in Familiensachen oder Erbschaftssachen der Fall sein. Bevor Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, sollten bestehende unabhängige Schiedsstellen, wie sie im Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk, im Reinigungsgewerbe und im Kfz-Handwerk bestehen, in Anspruch genommen werden. Auskunft über derartige Schiedsstellen erteilen Handwerks- und Industrie-und Handelskammern.

Redaktion: In welchen Rechtsangelegenheiten wird Beratungshilfe gewährt?

Rechtsanwalt Dr. van der Velden: Die Beratungshilfe erstreckt sich auf fast alle Rechtsgebiete, insbesondere auf Zivilrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht. Beratungshilfe gibt es nicht in steuerlichen Angelegenheiten oder wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Frage steht.

Redaktion: Wie wird Beratungshilfe erteilt?

Rechtsanwalt Dr. van der Velden: Wenn öffentliche Rechtsberatungsstellen nicht eingerichtet sind, wird der Rechtspfleger beim Amtsgericht die Beratung erteilen. Andernfalls stellt er einen Berechtigungsschein aus, mit dem der Rechtssuchende einen Anwalt oder eine Anwältin seiner Wahl aufsuchen kann.
Es besteht auch die Möglichkeit, unmittelbar einen Anwalt oder eine Anwältin aufzusuchen und zu bitten, die Beratung zu erteilen und bei der Stellung des Beratungshilfeantrags behilflich zu sein.
Beratungshilfe kann über die bloße Beratung hinausgehen und die Vertretung und das Schreiben von Briefen umfassen. In Strafsachen oder bei Ordnungswidrigkeiten ist im Rahmen der Beratungshilfe nur Beratung, nicht aber Vertretung oder Verteidigung möglich.

Redaktion: Was kostet die Beratungshilfe?

Rechtsanwalt Dr. van der Velden: Beim Amtsgericht ist die Beratung kostenlos. Dem Anwalt, der mit einem Berechtigungsschein oder direkt aufgesucht wird, ist eine Gebühr von 10 € zu entrichten. Dieses Entgelt kann in Notfällen erlassen werden.

Redaktion: Was kann ein Rechtssuchender tun, wenn die Beratungshilfe nicht zum Erfolg führt und er prozessieren muss?

Rechtsanwalt Dr. van der Velden: Wer nicht in der Lage ist, für die Kosten eines Prozesses aufzukommen, kann bei der Rechtsantragstelle des Prozessgerichts Prozesskostenhilfe beantragen.
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass die Klage oder die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben muss und nicht mutwillig erscheinen darf. Weitere Voraussetzung ist, dass der Rechtssuchende nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann.
Der Antragsteller muss die bei Gericht erhältliche "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" sorgfältig und vollständig ausfüllen. Belege über Einkommen und Belastungen müssen dem Antrag beigefügt werden. Ferner hat der Antragsteller den Streit unter Angabe von Beweismitteln darzulegen. Üblicherweise ist ein Entwurf der beabsichtigten Klage oder des Verteidigungsschriftsatzes bei Gericht einzureichen, damit der Richter prüfen kann, ob die Klage oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Redaktion: Was kann ein Rechtssuchender tun, der nicht in der Lage ist, einen Klagentwurf oder eine Klagerwiderung anzufertigen oder den Streit unter Angabe von Beweismitteln darzustellen?

Rechtsanwalt Dr. van der Velden: Der Rechtssuchende ist vielleicht noch in der Lage, das amtliche Formular auszufüllen und die erforderlichen Belege beizubringen. Überfordert ist er allerdings, wenn er dem Gericht in verständlicher Weise darlegen soll, weshalb sein Fall hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In der Praxis wird deshalb üblicherweise so verfahren, dass der Rechtssuchende einen Anwalt oder eine Anwältin seines Vertrauens aufsucht und bittet, seinen Fall im Wege der Prozesskostenhilfe zu übernehmen. Meist wird der Anwalt oder die Anwältin es übernehmen, bei Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen und die entsprechenden Änträge auch zu begründen.

Redaktion: Wie wird die finanzielle Belastbarkeit des Antragstellers überprüft?

Rechtsanwalt Dr. van der Velden: Die finanzielle Belastbarkeit des Antragstellers wird nach einer komplizierten Berechnungsmethode ermittelt, die alljährlich neu aufgestellt wird. Seit 01.04.2005 gilt die 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 (BGBl. 2005, 924). Danach werden vom Gesamteinkommen u.a. Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung, die Kosten für Miete und Heizung sowie verschiedene Freibeträge für Kinder und Ehegatten und gegebenenfalls außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Die aktuellen Beträge erfahren Sie beim Amtsgericht oder einem Anwalt. Verbleibt dem Antragsteller nach dieser Berechnung ein einzusetzendes Einkommen von unter 15 €, besteht Anspruch auf Beratungshilfe und einstweilige Kostenfreiheit im Prozess. Liegt der Einsatzbetrag über 15 €, sind einkommensabhängig Raten zu zahlen, deren Höhe sich nach einer Tabelle richtet. Beispielsweise sind bei einem einzusetzenden Einkommen von 300 € Monatsraten in Höhe von 95 € zu zahlen. Die Höchstzahl der Raten ist auf 48 Monatsraten begrenzt. Vermögen ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung vier Raten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge nicht übersteigen.

Redaktion: Gibt es bei der Prozesskostenhilfe auch Risiken?

Rechtsanwalt Dr. van der Velden: Wer Prozesskostenhilfe erhält, ist nur einstweilig von der Verpflichtung zur Zahlung von Vorschüssen für Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten befreit. Wer den Prozess verliert, muss trotz Prozesskostenhilfe dem obsiegenden Gegner sämtliche Kosten erstatten.
Außerdem kann das Gericht nachträglich überprüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers verbessert haben. Ist dies der Fall, wird das Gericht erstattete Kosten zurückverlangen.
Mir freundlicher Genehmigung von abc-Recht.de.

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