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FAQ Mietschulden

Submitted By: Dauerstress Date: 28. Oktober 2016, 00:22:02 Views: 620

Ich konnte zwei Monate keine Miete zahlen. Kann mein Vermieter die Wohnung kündigen?
Ja, wenn Ihr an zwei aufeinanderfolgenden Monaten Eure Miete nicht oder nicht vollständig gezahlt habt und insgesamt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete aufgelaufen ist, kann Euch der Vermieter fristlos kündigen. Aber auch wenn Ihr über einen längeren Zeitraum Eure Miete nicht vollständig bzw. unpünktlich zahlt und Rückstände von insgesamt zwei Monatsmieten entstehen, droht Euch die Kündigung der Wohnung.
Achtet daher auf pünktliche Mietzahlung bis zum 3. Werktag (außer es besteht eine abweichende Vereinbarung mit dem Vermieter). Es ist wichtig, dass Ihr die Miete regelmäßig und in voller Höhe bezahlt.

Wann kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen?
Wenn Euch die Wohnung fristlos gekündigt wurde, kann der Vermieter bei Gericht eine Räumungsklage einreichen. Die Räumungsklage wird Euch per Postzustellungsurkunde oder wenn Ihr gerade nicht zu Hause seid, durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Gleichzeitig erhaltet Ihr eine Benachrichtigung im Briefkasten.
Wichtig: Mit der Zustellung der Räumungsklage oder Niederlegung bei der Post beginnt eine zweimonatige Frist zu laufen.

Mein Vermieter hat gekündigt und eine Räumungsklage eingereicht. Kann ich die Kündigung und Räumung der Wohnung noch abwenden?
Ja, aber jetzt drängt die Zeit! Die Mietschulden müssen bis spätestens zwei Monate nach der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches (Zustellung der Räumungsklage) beglichen sein oder eine öffentliche Stelle (z.B. das Sozialamt) verpflichtet sich, die Mietrückstände zu übernehmen. Die Frist beginnt mit Zustellung der Räumungsklage an Euch.
Wendet Euch an das zuständige Sozialamt. Das Sozialamt kann in bestimmten Fällen nach § 15 a BSHG Mietrückstände übernehmen, um den Wohnungsverlust zu verhindern.

Achtung: Wurde Euch in den letzten zwei Jahren schon einmal wegen Mietrückständen fristlos gekündigt, ist der Vermieter nicht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses verpflichtet.

Ich kann die Mietrückstände mit meinem geringen Einkommen nicht aufbringen. Wo bekomme ich Hilfe?
Reicht Euer Einkommen nicht aus, die rückständige Miete zu bezahlen, könnt Ihr beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden stellen. Das Sozialamt wird Euch die Mietrückstände nur bewilligen, sofern die zukünftigen Mietzahlungen sichergestellt sind und wenn die Übernahme zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist und ohne die Hilfe Obdachlosigkeit einzutreten droht. Obdachlosigkeit droht Euch bei Kündigung der Wohnung bzw. bei einer Räumungsklage. Gerechtfertigt ist eine Übernahme nur, wenn bisher keine Mietschulden aufgetreten sind und wenn ihre Miete angemessen ist (z.B. preiswerter Mietzins und kein zu großer Wohnraum).
Je nach Ihrer finanziellen Situation können die Mietrückstände vom Sozialamt als einmalige Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Wenn keine akute Obdachlosigkeit droht, wird das Sozialamt in den seltensten Fällen Hilfe leisten.

Was passiert, wenn das Sozialamt meine Mietschulden nicht übernimmt?
Mit der Räumungsklage werdet Ihr aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Außerdem werden die Mietrückstände sowie eine Nutzungsentschädigung von Euch verlangt. Ihr erhaltet eine Klageschrift und eine Ladung zum Gerichtstermin wird Euch zugestellt. Versäumt keinesfalls den Gerichtstermin. Im Gerichtstermin ergeht das Urteil (sogn. Räumungstitel), dass Ihr die Wohnung bis zu einem bestimmten Termin zu räumen habt. Wenn Ihr nicht selbst die Wohnung verlasst, lässt der Gerichtsvollzieher Eure Wohnung räumen. Die hohen Verfahrenskosten für die Zwangsräumung müssen von Euch erstattet werden. Sichert Euch vor der Räumung Eure Papiere und Wertgegenstände, da die Möbel und das gesamte Inventar abtransportiert werden. Wendet Euch an das Sozialamt. Sollte Euer Vermieter einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zustimmen, kann Euch das Sozialamt bei der Beschaffung eines Ersatzwohnraumes behilflich sein.
Beachte: Eine Zwangsräumung ist nur nach einer Verurteilung durch das Amtsgericht und nur durch den Gerichtsvollzieher möglich!

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