Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Selene-Luna am 04. März 2009, 10:10:37

Titel: 13. und 14. Monatsgehalt
Beitrag von: Selene-Luna am 04. März 2009, 10:10:37
Hallo an alle,

am 05.04.2007  wurde meine Verbraucher-Insolvenz eröffnet, am 01.04.2009 habe ich eine neue Arbeitsstelle
in Österreich als Grenzgänger. Es ist mir das 13. und 14. Monatsgehalt zugesichert worden. Der Bruttoverdienst
ist 2000 €. Was kann mir beim 13. und 14. Monatsgehalt gepfändet werden? Wäre es sinnvoll das 13. u. 14.  monatl.
monatlich umlegen zu lassen? Ich habe 2 unterhaltspflichtige Kinder (12 u. 14 Jahre), bin alleinerziehend und Alleinverdiener.

Besten Dank im Voraus für Antworten

LG
Selene-Luna
Titel: Re: 13. und 14. Monatsgehalt
Beitrag von: Feuerwald am 04. März 2009, 12:08:08
hier ist sicherlich einiges zu bedenken. Sofern das 13. + 14 Gehalt nicht als Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gezahlt wird, dürfte es im Monat der Auszahlung zu dem regulären Gehalt zugeschlagen werden und sich der Pfändungsbetrag in diesen Monaten sehr erhöhen. Ob es sich besser rechnet, wenn monatlich umgelegt, lässt sich anhand der Lohnpfändungstabelle errechnen.

Eine ganz andere Frage dabei ist: Welche Pfändungsvorschriften werden bei Einkommen in Österreich angewendet. Die halbwegs zeitgemäße Deutsche ZPO oder das urzeitliche Österreichische Exekutionsrecht vom 1800dazumal.

Dazu wird paps sicherlich noch etwas  zu schreiben.
 
Titel: Re: 13. und 14. Monatsgehalt
Beitrag von: Selene-Luna am 04. März 2009, 21:13:18
... hierzu verweise ich auf den Eintrag von ThoFa vom 10.06.2007 wie folgend:

Das Amtsgericht Deggendorf hat in einem Beschluss vom 14. 2. und 8. 3. 2007 (AZ:IK 255/03) beschlossen, dass

1. Zur Bestimmung der Höhe des pfändbaren Teils des Einkommens, findet bei einem in Deutschland wohnenden, aber in Österreich arbeitenden Schuldner deutsches Recht (§§ 850 ff. ZPO) Anwendung.

2. Allein der Umstand, dass der Schuldner seine Arbeit in einem anderen Land verrichtet, verändert nicht die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Stellt er in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Änderung der Bestimmung des pfändbaren Betrages, so ist dafür das Insolvenzgericht in Deutschland zuständig.

Aufgrund den Beitrag von ThoFa wollte ich mir dies von meiner TH bestätigen lassen.
Nachfolgend die Bestätigung meiner TH:

wir müssen uns nach dieser Entscheidung (AG Deggendorf) richten und die deutsche Pfändungstabelle anwenden.
Ich kann Ihnen aber nicht garantieren, dass es dabei bleibt. Sollte das LG, das OLG oder BGH diese Entscheidung revidieren, kann es sein, dass Sie in Österreich arbeiten und ab Rechtskraft einer derartigen Entscheidung plötzlich doch wieder die österreichische Pfändungstabelle Anwendung findet.

Meine Frage noch, wird das 13. Monatsgehalt als Urlaubsgeld bezahlt - wieviel darf gepfändet werden? Und sollte das 14. Monatsgehalt als
Weihnachtsgeld bezahlt - wieviel darf hier gepfändet werden?

Danke für Eure Informationen
Selene-Luna


Titel: Re: 13. und 14. Monatsgehalt
Beitrag von: paps am 05. März 2009, 22:05:10
Urlaubsgeld, dass in  in üblicher Höhe gezahlt wird, ist unpfändbar-
Weihnachtsgeld , dass in üblicher Höhe gezahlt wird ist zur Hälfte (maximal 500,- €) unpfändbar.

Da ihr Th das AG Deggendorf anerkennt, hat sich das Prob ja erledigt.