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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: § 178 Abs. 3 InsO  (Gelesen 2385 mal)

svennii

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§ 178 Abs. 3 InsO
« am: 28. März 2007, 13:35:49 »

Hallo ihr alle,

ich bekam eben von meinem Insolvenzverwalter eine Tabelle aller angemeldeten Forderungen und soll diese unverzüglich prüfen, da der Prüfungstermin Mitte April ist. Nun sind da u.a. 3 Gläubiger aufgeführt, wo dabei steht \"vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung\" und dazu brauchte der IV den o.g. Paragraphen ins Spiel.
Natürlich werde ich persönlich an diesem Prüfungstermin erscheinen und Widerspruch einlegen. Aber nun meine Frage: Besteht eine Möglichkeit, dass quasi die Gläubiger Recht bekommen? Dann würden diese Forderungen auch nach der Restschuldbefreiung vollstreckbar bleiben. Das ist doch nicht Sinn und Zweck der Insolvenz, wenn ich dann doch noch mit Schulden rausgehe aus der ganzen Insolvenz.
Welchen Tip könnt ihr mir diesbezüglich mit auf den Weg geben? Hatte einer von euch schon mal so etwas?
Vielen Dank im Voraus.

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Gruß svennii
 

jschwab

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§ 178 Abs. 3 InsO
« Antwort #1 am: 28. März 2007, 13:53:14 »

Wenn Sie wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind, dann fallen diese Forderungen grundsätzlich nicht in die Masse.

Gruss
Johann Schwab
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svennii

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§ 178 Abs. 3 InsO
« Antwort #2 am: 28. März 2007, 13:59:30 »

nein das ist nicht strafrechtlich. Fällt alles unter \"ganz normale\" Forderungen, sprich zivil.[addsig]
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Gruß svennii
 

paps

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§ 178 Abs. 3 InsO
« Antwort #3 am: 28. März 2007, 19:58:24 »

Widersprechen Sie formlos der Anmeldung als vbuH.

Begründung in der Richtung, dass Sie zum Zeitpunkt der Leuistungsbeauftragung und -erbringung in der Lage waren zu zahlen.

Die vbuH muß dann zur Durchsetzung als diese durch den Gläubiger per Zivilverfahren festgestellt werden lassen.

Meist sind es Privatpersonen oder Einzelunternehmer, die dies beantragen, weil ihnen das irgend ein \"Bekannter\" als den Geheimtip verraten hat.

Große Gläubiger sehen das gelassener und wissen um ihre realen Möglichkeiten.
Ausnahme hier bilden die KK die es immer wieder versuchen.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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svennii

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Re: § 178 Abs. 3 InsO
« Antwort #4 am: 02. Juni 2007, 15:00:57 »

Natürlich habe ich den 3 Gläubigern am Gerichtstermin widersprochen. Heute kam dann die erste und hoffentlich einzige Klage. Es ist eine Anwaltskanzlei. Die versuchen natürlich das letzte herauszuholen. Nun muss ich innerhalb von 2 Wochen mich dazu äussern. Will es eigentlich über einen Anwalt machen, denn wenn man einen Anwalt schon als Gegner hat, denke ich, steht man alleine auf recht verlorenem Posten.
Hatte von euch schon mal einer den Fall, dass er eine Klage wegen vorsätzlich  begangener unerlaubter Handlung bekam und wenn ja, wie ging es aus? Finde das schon echt krass, da macht man den Schritt und reicht die Insolvenz ein, damit man endlich einen Schlussstrich irgendwann mal ziehen kann um einigermassen seinen Seelenfrieden zu bekommen und dannn kommt da einer, kriegt vielleicht noch Recht und die Forderung fällt aus der Restschuldbefreiung und der ganze Mist fängt von vorne an bzw. hat nie aufgehört...
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Gruß svennii
 

HarryP

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Re: § 178 Abs. 3 InsO
« Antwort #5 am: 02. Juni 2007, 16:38:03 »

Hallo Svennii,
ich kann Dir leider noch nicht weiterhelfen, aber mit der Anschuldigung der unerlaubten Handlung geht es noch krasser: Ebenfalls einer dieser Rechtsanwälte - oder soll ich sagen Abzocker?- hat in meinem Inso-Verfahren einen Forderungsanspruch "aus vorsätzlicher und unerlaubter Handlung" angemeldet mit der Begründung, ich hätte bei der Beauftragung "Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgetäuscht". Das Skurile dabei ist, dass dieser Abzocker für den Streitfall Prozesskostenhilfe beantragt hat und daher um meine finanzielle Situation bestens Bescheid wusste.

Zu Deinem Fall: Was wirft Dir denn Dein ehemaliger "Rechtshelfer" vor? Wenn es so haarsträubend dumm ist wie in meinem Fall kannst Du auch hoffen, dass die Klage bereits im Vorfeld auf schriftlichem Wege abgelehnt wird. Ein Vorsprechen bei der Anwaltskammer kann da ebenfalls unterstützend wirken.

Kopf hoch...vor Allem, wenn Du nichts unerlaubtes gemacht hast.
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svennii

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Re: § 178 Abs. 3 InsO
« Antwort #6 am: 02. Juni 2007, 17:02:19 »

Hallo,

also der Anwalt wirft mir vor, ich hätte quasi bei Auftragserteilung schon gewusst, dass ich die Rechnungen nicht begleichen würde. Der ganze damalige Sachverhalt ist sehr umfangreich. Einen Monat bevor ich zu diesem Anwalt ging und ihn beauftragte, hatte ich eine Strafanzeige gegen einen Geschäftspartner gestellt. Dieser Geschäftspartner hat mich auf ganz linke Art und Weise um viel Geld betrogen und deshalb kam ich in diese Situation. Leider wurde das Strafverfahren nach 1,5 Jahren eingestellt. Mittlerweile sitzt der Typ zwar in U-Haft, weil er noch viele andere Menschen um ihr Geld gebracht hat, aber nützt mir halt nichts mehr. Wäre damals die Strafanzeige von mir positiv ausgegangen hätte ich jede Menge Ansprüche  diesem ehemaligem Geschäftspartner gehabt und somit wäre ich auch zahlungskräftiger gewesen. Aber das Verfahren wurde wie gesagt erst 1,5 Jahre später eingestellt und solange war ich noch guter Hoffnung, dass ich zu meinem Geld komme.
Übrigens hatte der Anwalt auch Strafanzeige gegen mich gestellt, aber diese wurde kurz nach Anzeigenerstattung auch schon wieder eingestellt. Der Anwalt versucht halt nun sämtliche seiner Möglichkeiten auszuschöpfen. Ihn interessiert es ja nicht, ob hinter der Insolvenz noch 5 Kinder und eine Ehefrau stehen, ihm gehts einfach nur um sein Geld...manchmal denke ich, die Leute glauben ehrlich, man geht gerne in die Insolvenz und macht Schulden so just for fun.... :cry:
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Gruß svennii
 
 

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