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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: 2. Gehaltspfändung möglich???  (Gelesen 3207 mal)

hilberta

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2. Gehaltspfändung möglich???
« am: 23. März 2010, 09:55:19 »

Hallo, liebe Forum-Mitglieder.

Meine Inso wurde im August 2009 eröffnet.
Da ich eine Gehaltsabtretung bei einem Beamtendarlehen unterschrieben und beglaubigt hatte, und die das Recht hatten, zu pfänden, lief schon vor der Eröffnung der Inso eine Gehaltspfändung, d.h. alle Gläubiger können sich 2 Jahre lang hinten anstellen.
Nun bekomme ich ein Schreiben einer Inkassofirma der Sparkasse, dass sie eine Abtretung von 1998 vorliegen haben. Ich soll diese innerhalb von vier Wochen von einem Notar beglaubigen lassen, damit dieses Inkassounternehmen die beglaubigte Abtretung meinem Arbeitgeber vorlegen kann.
Es handelt sich dabei um eine Erhöhung meines Dispo-Kredites im Jahre 1998

Und soll ich das Schreiben meinem TH zukommen lassen, damit er sich darum kümmert?

Ich hoffe nicht, dass mein Arbeitgeber über die 2. Gehaltspfändung auch noch informiert wird. Die 1. Unterredung hat mir schon gerreicht.

Danke für Eure Antworten.

Hilberta
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rookie

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Re: 2. Gehaltspfändung möglich???
« Antwort #1 am: 23. März 2010, 10:16:21 »

Das Schreiben bitte zum Th....da Insolvenzforderung.

Keine Angst...Ihr Chef wird davon nichts erfahren.Der Th kümmert sich darum
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hilberta

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Re: 2. Gehaltspfändung möglich???
« Antwort #2 am: 23. März 2010, 10:19:01 »

Die Forderung besteht ja schon. Die Sparkasse ist ja ein Gläubiger. Nur hat das Kind jetzt den Namen eines Inkassobüro's.
Ist aber eine 2. Gehaltspfändung möglich.............???????? Ich reagiere bei so etwas leider immer leicht panisch, sorry.
Danke für die schnelle Antwort.
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Insokalle

Re: 2. Gehaltspfändung möglich???
« Antwort #3 am: 23. März 2010, 11:20:45 »

Die Notargeschichte vergessen Sie mal schnell, das ist überflüssig.
War der Gläubiger im Gläubigerverzeichnis aufgeführt? Vielleicht weiß der noch nichts von der Pleite. Falls nicht informieren Sie das Inkasso von der InsO und lehnen Sie die Beglaubigung ab. Außerdem soll das Inkasso seine Berechtigung zu dem Verlangen belegen (Vollmacht, Forderungskauf, -abtretung o.ä.).

Pfänden kann jeder Gläubiger vor dem Insolvenzverfahren. Bei Pfändungen und Abtretungen gilt das Windhundprinzip: Was zuerst da war, wird zuerst berücksichtigt. Ist der erste befriedigt, kommt der nächste dran.

In Ihrem Fall wird eben zu prüfen sein, welche Abtretung zuerst zu bedienen ist. Überlassen Sie dies doch dem TH oder dem Arbeitgeber.
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hilberta

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Re: 2. Gehaltspfändung möglich???
« Antwort #4 am: 23. März 2010, 11:36:26 »

Ja, die Berliner Sparkasse war im Gläubigerverzeichnis aufgeführt. Habe nur ein Schreiben meiner RA'in bekommen, dass die Sparkasse alles einem Inkasso-Unternehmen übergeben hat.
Vor der Inso hat jemand anders (eine Versicherung) die Pfändung geltend gemacht und wird schon seit  Febr.2009 bedient. Die waren zuerst dran und haben ihre Forderungen geltend gemacht.
Mir teilte man mit, dass die jetzt 2 Jahre mit Geld bedient werden. Dann kommen alle anderen Gläubiger (insges. 8) an die Reihe.
Dann hätte die Sparkasse, trotz Abtretung, doch jetzt sowieso keine Chance, oder??
Ich sende das Schreiben (in Kopie oder Original??) meinem Treuhänder.
   
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hilberta

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Re: 2. Gehaltspfändung möglich???
« Antwort #5 am: 23. März 2010, 11:56:34 »

Oh, diesbezüglich Neuigkeiten.
Habe gerade mit dem Büro des TH gesprochen. Dort sagte man mir, dass die Sparkasse gerade mit der Versicherung streitet, wer denn nun die pfändbaren Beträge bekommt. Zuerst die Versicherung, jetzt zieht das Geld der TH ein, da nicht geklärt ist, wer denn nun zuerst da war. Beamtenkredit wurde 2004 aufgenommen. Die Sparkasse beruft sich nun auf eine Abtretung von 1998.
Die Versicherung hat ihre Abtretung aber 2009 geltend gemacht und wurde bislang bedient.
Aber schön zu wissen, dass die pfändbaren Beträge nun dem TH zugehen. Muss man mich da nicht informieren.
Der TH will nun dieses Schreiben. Ich werde auf gar keinen Fall zum Notar gehen und was beglaubigen lassen, was ich gar nicht mehr habe.
Ziemlich verwirrend. Hoffentlich kommt Licht ins Dunkel.
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paps

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Re: 2. Gehaltspfändung möglich???
« Antwort #6 am: 23. März 2010, 19:07:23 »

Es ist doch schon hell.  :juchu:

Und Sie tangiert es doch nur am Rande, wer von Beiden in den ersten 24 Monaten vorrangig zu bedienen ist.

Ich gehe mal davon aus, das der erste Termin zur Forderungsanmeldung schon verstrichen ist.
Die Sparkasse hätte also, neben der Anmeldung beim TH, auch die Abtretung offenlegen  müssen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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