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Autor Thema: § 283 bei der Insolvenzeröffnung  (Gelesen 1337 mal)

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§ 283 bei der Insolvenzeröffnung
« am: 22. Oktober 2011, 15:50:20 »

Hallo,

kann mir jemand was zu besagtem Paragrafen sagen, ab wann man Kenntnis einer Überschuldung erlangt? Kurz zum Hintergrund. Ich führe gerade einen Rechtstreit, wo durch Scheinselbständigkeit Nachforderungen angefallen sind. Nicht abgeführte Steuern vom Scheinselbstständigen und die Umsatzsteuer wird vom Auftraggeber zurückgefordert.

Angenommen der ehemals Scheinselbstständige erhält die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück und gibt diese aus, da ja noch kein Urteil gefällt wurde, macht er sich dann wegen oben genanntem Paragrafen Strafbar?
Gespeichert
 

paps

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Re: § 283 bei der Insolvenzeröffnung
« Antwort #1 am: 22. Oktober 2011, 17:28:42 »

m.E. nein.
Er würde ja bei festgestellter Scheinselbständigkeit wie ein abhängig Beschäftigter anzusehen sein.
Die Umsatzsteuerforderung geht dann auf den Auftraggeber über.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

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