Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: KSC am 08. April 2010, 17:29:03
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Hab grad eine Frage von der "Verzweifelten Studentin" in einem anderen Thread gelesen. Äääähm, wenn ich jetzt im August das Arbeitsverhältnis kündige, und ich dann immernochnicht in der WVP bin, dann ist dass im Prinzip ja garkein Verstoß???!!!
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nö, aber ... hi hi ---
§ 4c Inso - Aufhebung der Stundung
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend
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Möchte nochmal anmerken: Die Arbeit ist im 3 Schicht System. Ich kann nicht in der Schule sitzen (sodass ich eine Ausbildung, und dann ein viel höheres Gehalt und sicherer Job bekommen kann) und gleichzeit bei der Arbeit sein -> Das geht einfach nicht.
- Bewerbungen würde ich natürlich schreiben ;-)
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& 2.) zahl ich den pfändbaren Betrag der bei der Zeitarbeit entsteht, FREIWILLIG weiter