"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: § 295 II InsO  (Gelesen 1653 mal)

Ina

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 16
§ 295 II InsO
« am: 04. Februar 2009, 13:29:22 »

Hallo,

stimmt es, dass der § 295 II InsO über § 35 II Inso schon im Verfahren Anwendung findet mit der Massgabe, dass ein Selbständiger sein
pfändbares Einkommen nach §295 II bestimmen muss ( "Was ein vergleichbarer Angestellter verdienen würde"), also schon im
Insolvenzverfahren und nicht er in der WVP?
Gespeichert
 

dobberstein

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 452
Re: § 295 II InsO
« Antwort #1 am: 04. Februar 2009, 14:28:43 »

Meines Wissens ja, für die Verfahren, die ab dem 01. Juli 2007 eröffnet worden sind.
(Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 01.02.2007)
Gespeichert
pd
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: § 295 II InsO
« Antwort #2 am: 04. Februar 2009, 18:28:26 »

so ist es, wenn das Gewerbe freigegeben wurde.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz