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Autor Thema: §35 Abs. 2 InsO  (Gelesen 2285 mal)

henrikdd

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§35 Abs. 2 InsO
« am: 13. März 2009, 14:51:40 »

Hallo,

folgendes szenario:

Firma A (Einzelunternhemen) ist insolvent und wir durch den Insolvenzverwalter fortgeführt, für ein Jahr, anschließend gibt der IV das Unternehmen gem. §35 Abs.2 InsO frei. Firma A beteiligt sich an öffentlichen ausschreibungen, erhält aufträge wird aber teilweise auch ausgeschlossen aufgrund der Insolvenz.

Frage: Ist der Ausschluß rechtmäßig, da Firma A (Einzelunternhemen) ja mit der Freigabe eine neue Steuernummer, neue Betriebsnummer sowie eine neue Firmennummer bei der Berufsgenossenschaft erhalten. Somit ist sie doch ein neues Unternehmen?
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paps

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Re: §35 Abs. 2 InsO
« Antwort #1 am: 14. März 2009, 10:41:49 »

Wird bei Einzelunternehmen nicht auch die Zuverlässigkeit / Bonität des Unternehmers geprüft?

Leider können Sie da nicht viel machen, es sei denn, sie können nachweisen, dass es an Ihrer Person liegt,
Dann könnte das AGG greifen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Insokalle

Re: §35 Abs. 2 InsO
« Antwort #2 am: 14. März 2009, 12:02:04 »


1. Eine neue Steuernummer etc. schafft nicht per se ein neues Unternehmen.

2. Prüfen Sie die Ausschreibungsunterlagen. Unter Berücksichtigung des Hinweises von paps könnte höchstens das Bieter- oder Auswahlverfahren angegriffen werden, wenn Sie der günstigste sind und den Auftrag nicht erhalten haben.

3. Das AGG wird hier wohl nicht weiterhelfen.
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