Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: AttaTroll am 31. Juli 2008, 14:25:05

Titel: §§ 35/295
Beitrag von: AttaTroll am 31. Juli 2008, 14:25:05
Hallo, liebe Foris,
meine Regelinsolvenz wurde am 31.8.07 eröffnet. Ich befinde mich noch nicht in der Wohlverhaltensphase, habe aber mit Wirkung zum 1.8. 08 eine selbständige Tätigkeit (Einzelfirma) angemeldet.
Mein Insolvenzverwalter hat die Selbständigkeit nach § 35,2 freigegeben, möchte aber monatliche Abrechnungen haben, um einen eventuellen pfändbaren Betrag zu ermitteln. Er sagte mir, der $ 295 würde so interpretiert, dass das Betriebsergebnis so behandelt würde als ob ich diese Summe in einem Angestelltenverhältnis verdient hätte.
Im Moment kann mir das ja egal sein - am Anfang werden noch keine großen Beträge erwirtschaftet.
Aber ich habe den § 295 immer so gesehen, dass ein Durchschnittseinkommen zugrundegelegt wird.
Das habe ich auch hier im Forum immer wieder gelesen. Oder gilt diese Regelung vielleicht erst in der Wohlverhaltensphase und noch nicht während der "eigentlichen" Insolvenz??
Mir wäre natürlich mittelfristig ein Durchschnittseinkommen viel lieber, weil ich dann besser planen und Liquidität bilden kann.
Wer legt dieses Durchschnittseinkommen fest, und wie verhalte ich mich jetzt am besten?
Vielen Dank schon einmal
Cornelia

Titel: Re: §§ 35/295
Beitrag von: paps am 31. Juli 2008, 22:39:05
Mit der Änderung der Inso zum 01.07.2007 und der Einführung 35(2) ist eindeutig geregelt, dass 295(2) auch während des verfahrens gilt. "§295(2) InsO gilt entsprechend"
Hintergrund ist der, das §295 eigentlich erst nach Abschluß des Verfahren gilt.

Wie und was nach 295(2) abzuführen ist, dazu gibt es einige Aufsätze von Insolvenzrechtlern.
zb:
Zur Abführungspflicht des Selbstständigen gem. § 295 Abs. 2 InsO
in der Wohlverhaltensperiode von Professor Dr. Hugo Grote, Köln
Quelle : ZAP Verlag für die Rechts-und Anwaltspraxis GmbH & Co.