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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: 400 Euro Job Ehefrau  (Gelesen 2967 mal)

dropsie

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400 Euro Job Ehefrau
« am: 24. Februar 2012, 15:41:51 »

Hallo zusammen,

ich befinde mich noch in der PrivatInsolvenz, und habe heute ein für mich katastrophales Schreiben meines TH bekommen.
Ich gehe Vollzeit arbeiten, meine Frau hat einen 400 Euro Job, meine älteste Tochter studiert und bekommt Bafög, und meine jüngste Tochter macht das Abi und geht nebenbei auf 400 Euro jobben.
die Lohnabrechnungen von mir und meiner Frau haben wir jeden Monat pünktlich eingeschickt, und mein  Arbeitgeber hat den pfändbaren Betrag für 3 unterhaltspflichtige Personen auch immer regelmäßig überwiesen.

Jetzt bekomme ich von meinem TH eine saftige Nachforderung, weil meine Frau angeblich bei 370 Euro zuviel verdient. Das wäre jetzt neu aber das wäre halt so, sie viele bei mir als Unterhaltspflichtige Person weg.

Ist das korrekt?

Jetzt soll ich von meiner jüngsten die ja neben dem Abi jobben geht auch die Abrechnungen einschicken, besteht da die Gefahr das sie auch weg fällt?
Und was ist mit dem Bafög meiner ältesten Tochter, könnte sie dadurch auch wegfallen?

vielen dank im vorraus,

und das immer zum WE


lg
Dropsie
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Insoman

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Re: 400 Euro Job Ehefrau
« Antwort #1 am: 24. Februar 2012, 16:50:00 »

Zitat
Jetzt bekomme ich von meinem TH eine saftige Nachforderung, weil meine Frau angeblich bei 370 Euro zuviel verdient. Das wäre jetzt neu aber das wäre halt so, sie viele bei mir als Unterhaltspflichtige Person weg.

Nachforderung geht schonmal gar nicht.. :nono:

Für eine Änderung der Anrechnungen von Unterhaltspflichten benötigt der TH einen Gerichtsentscheid (§ 850c (4) ZPO).
Dieser kann dann Wirkung für die Zukunft entfalten.

Obgleich das Gericht nach "billigem Ermessen" entscheiden kann, gibt es doch Leitlinien, die aufgrund höchstrichterlicher rechtsprechung beachtet werden sollten.
So führt der BGH in dem Urteil vom 05.04.2005 (VII ZB 28/05) aus:
Zitat
14
Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, daß dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muß. An die Überprüfung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Zu berücksichtigen ist einerseits, daß Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muß ein vom Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat...

In derartigen Fällen kommt in Betracht, bei der Berechnung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze heranzuziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muß. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung von 30-50 % annimmt.

Wenn man einen Regelsatz von rund € 350,00 mtl. zugunde legt, sollte also das Einkommen der Ehefrau und analog dazu auch der -volljährigen- Töchter jeweils über € 450,00 liegen, damit eine Nichtanrechnung erfolgt.
Im Falle der Töchter käme evtl. eine teilweise Nichtberücksichtigung in Frage... müsste man mal abwarten, kann aber dann auch nur für die Zukunft gelten.
Billiges Ermessen führt, zumal auf Amtsgerichtsebene, zu den unterschiedlichsten Blüten.

Also immer mit der Ruhe und die unverhüllten Drohungen des TH sanft abperlen lassen...  :wink:

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dropsie

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Re: 400 Euro Job Ehefrau
« Antwort #2 am: 25. Februar 2012, 09:35:34 »

Guten Morgen,

Vielen dank erstmal für die Antwort,

verstehe ich richtig ich hätte erst von meinem TH eine richterlichen Beschluss bekommen müssen, und die Aufforderung den dann berechtigten monatlichen Nachzahlungen nachzukommen.
Sowas habe ich nie bekommen.

Meine älteste Tochter ist 20 und bezieht wie gesagt Bafög, da will komischerweise der TH nur den Studiennachweis,
Meine jüngste geht neben dem Abi wie gesagt noch arbeiten für Führerschein und Auto, das wäre natürlich fatal, wenn sie dadurch wegviele.

Aber es ist doch wie immer im Leben, sobald man meint da ist endlich mal ein Lichtblick, bekommt man einen auf die Mütze.
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Der_Alte

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Re: 400 Euro Job Ehefrau
« Antwort #3 am: 25. Februar 2012, 13:41:16 »

Genau, bis zu einem anderslautenden Gerichtsbeschluss sind Frau und Kinder als unterhaltsberechtigt anzusehen. Und Nachzahlungen wird es auch nicht geben, die Berechnung erfolgt dann ab dem nächsten Termin durch den Arbeitgeber. Rückwirkend ist ein solcher Beschluss nicht möglich.
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dropsie

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Re: 400 Euro Job Ehefrau
« Antwort #4 am: 27. Februar 2012, 09:18:25 »

Guten Morgan zusammen,

Ich habe gerade mit meinem Sachbearbeiter meiner Insolvenz telefoniert.
 Er meinte er sehe keine guten Aussichten für uns, es lege einzige allein im ermessen des TH ob meine Frau und meine jüngste Tochter (17, verdient sich den Führerschein nebenbei ) mit eingerechnet würden. Und das Bafög meiner ältesten Tochter würde wohl auch mit angerechnet.

 Ich habe jetzt für Freitag einen Termin bei seinem Chef, der würde sich damit besser auskennen.

Ich sollte auf jedenfall die Zahlungsfrist einhalten, denn sonst gäbe es Probleme.

Ein jetzt ziemlich frustrierter

Dropsie
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Insoman

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Re: 400 Euro Job Ehefrau
« Antwort #5 am: 27. Februar 2012, 12:06:05 »

Zitat
Er meinte er sehe keine guten Aussichten für uns, es lege einzige allein im ermessen des TH ob meine Frau und meine jüngste Tochter (17, verdient sich den Führerschein nebenbei ) mit eingerechnet würden

Herr des Verfahrens ist immer noch das Insolvenzgericht und so wird das wohl auch bleiben..
Die Aussage des Sachbearbeiters - über seine Motive schweige ich mich aus - ist falsch.
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Der_Alte

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Re: 400 Euro Job Ehefrau
« Antwort #6 am: 27. Februar 2012, 12:30:04 »

Vielleicht ist dem Sachbearbeiter auch das neue, einschlägige BGH - Urteil vom 3. 11. 2011 - IX ZR 45/11 noch nicht zu Ohren gekommen. Ich zitiere das Urteilsrubrum:

"Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen."

Auch wenn die Treuhänder es gerne hätten, sie entscheiden nicht über die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und auch rückwirkend ist dort nichts zu machen.

Also, lassen Sie sich nicht Angst machen und gehen Sie selbstbewußt in das Gespräch. Vor einer Entscheidung muss Sie das Gericht ohnehin noch anhören. Auch hinsichtlich der Höhe dessen, was anzusetzen ist, hat sich der BGH schon wie unten angeführt geäußert. Dabei dürfte für die auswärtig studierende Tochter gelten, dass grundsätzlich der volle Pfndungsfreibetrag anzusetzen wäre, da diese einen eigenen Hausstand führt.
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dropsie

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Re: 400 Euro Job Ehefrau
« Antwort #7 am: 29. Februar 2012, 16:14:08 »

Schon einmal Vielen Dank, für die Hilfe.

Das wirklich erschreckende finde ich, das der Treuhännder ab dem Monat X eine Unterhaltspflichtige Person abzieht, keine Rechnung oder Zahlungsauffordrung schickt,und dann 4 Monate als Rückstand in Rechnung stellt.

Ich werde mal berichten was mein Anwalt Freitag dazu sagt.

VG

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dropsie

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Re: 400 Euro Job Ehefrau
« Antwort #8 am: 11. März 2012, 14:30:29 »

So, den Besuch des Fachanwalts hätte ich mir wirklich schenken können, und die daraus resultierende Rechnung auch  :angry:

Ich weiß genau soviel wie vorher!

Der hat mich allen ernstes am Schluß gefragt, ich hätte doch bestimmt einen Anwalt der mich durch das Verfahren begleiten würde. Der hat nicht mal vor unserem Termin meine Akte in der Hand gehabt, geschweige denn gewusst das wir schon seine Klienten sind  :angry:

Ich habe jetzt meinem TH geschrieben das sich mein Einkommen in keinster Weise geändert hat, und er mir doch da legen möchte auf welcher Grundlage die Erhöhung der Abzutretenden Beträge kommt!
Mal sehen was er antwortet.

Denn schriftlich habe ich von meinem TH immer noch nichts bekommen,

VG
Dropsie
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