Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Emma am 12. September 2012, 20:09:12
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Hallo, alle zusammen!
Ich hab da mal ein Anliegen an euch, ich bin im 3. Jahr der WVP und habe 2 unterhaltspflichtige Kinder in meinen Haushalt. Mein monatliches Netto Einkommen beträgt ca. 1500€ und ich möchte jetzt einen 400€ Job neben bei mit machen.
Wie viel € muss ich dem zu Folge von den die o.g. Einkünfte an den TH abführen??
Herzlichen Dank im Vorraus für Antworten :thumbup:
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Kann man lt. Pfändungstabelle (Menü links) selbst ablesen, sind ungefähr 100 €
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Hallo,
1.500,00
+ 200,00 (Nebenjob wird wie Überstunden behandelt uns ist nur zu 50% pfändbar)
=1.700,00 EUR
Pfändbarer Betrag 27,26 €.
MfG
ThoFa
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+ 200,00 (Nebenjob wird wie Überstunden behandelt uns ist nur zu 50% pfändbar)
Gibt es für diese "Behandlung" des Nebenjobs eigentlich einen Rechtsanspruch oder ist das nur im Allgemeinen Usus ?
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Wieso sollten die zusätzlichen Einkommensleistungen als Überstunden gerechnet werden. Überstunden sind klar definiert als solche Arbeitsleistungen, die beim Arbeitgeber über das vereinbarte Maß hinaus auf Aunordnung des Arbeitgebers geleistet werden.
Wenn ich einen Nebenjob neben einer Vollzeitbeschäftigung annehme, sind das doch keine angeordneten Überstunden. Ich brauche den Job doch nicht anzutreten. Und nur weil ich Bock auf mehr Einkommen habe, heißt das noch lange nicht, dass es automatisch zum Nachteil der Gläubiger Überstunden sind.
Natürlich ist für die Zusammenrechnung ein Beschluss erforderlich, aber Überstunden sehe ich in keinem Fall.
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Guten Tag,
ich empfehle Ihnen keinen Cent zu unterschlagen.
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Usus ist es nicht, jedenfalls nicht überall.
Es gibt aber Gerichte, die einen 400€-Nebenjob wie Überstunden behandeln und deswegen nur 200 € auf die Hauptvergütung draufschlagen.
Im Insolvenzverfahren muss man eben ggf. das Insolvenzgericht darüber entscheiden lassen.