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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: 6 Jahre fast rum, kein Schlusstermin in Sicht, wie gehts weiter?  (Gelesen 5806 mal)

Angelina

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Hallo,

heute erfuhren wir daß der Verwalter noch nicht sagen kann wann ein Schlusstermin anberaumt werden kann.
Es handelt sich um eine Regelinsolvenz, eröffnet nach dem 1.12.2001. Bisher ist mein Mann noch nicht einmal in der Wohlverhaltensphase.

Die sechs Jahre sind am 01.04.2010 rum, wie geht es dann weiter? Muss er dann weiterhin Geld von seinem Einkommen abführen?

Gibts da keine Fristen? Kommt mir alles komisch vor.

Das Gebäude (Hauptgläubiger) wurde letztes Jahr im Juni versteigert.

lg
Angelina
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paps

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Re: 6 Jahre fast rum, kein Schlusstermin in Sicht, wie gehts weiter?
« Antwort #1 am: 22. Januar 2010, 18:33:41 »

Vielleicht hilft diese BGH-Entscheidung, fast noch druckfrisch, weiter:

a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.
b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.
c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.
d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.

BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08 - LG Dresden, AG Dresden


Der BGH hat allerdings offen gelassen, ob dies (dürfte Punkt c) betreffen und mit Folgewirkung dann wohl auch d)) für jeden Neuerwerb gilt oder nur für die der Abtretung unterfallenden Bezüge. Die Anwendung auf Selbständige könnte also fraglich sein.
Wenn allerdings die selbständige Tätigkeit vom IV freigegeben wurde und § 295 Abs. 2 InsO angewendet wird, wüsste ich nicht, warum die Entscheidung dann keine entsprechende Anwendung finden sollte. Diese Fälle wären m.E. vergleichbar.

Dies würde ich in Ihrem Verfahren einfließen lassen.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Angelina

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Re: 6 Jahre fast rum, kein Schlusstermin in Sicht, wie gehts weiter?
« Antwort #2 am: 22. Januar 2010, 18:48:18 »

Hallo,

ja, vielen Dank.

da der Antrag auf Restschuldbefreiung schon mit der Eröffnung gestellt wurde, läuft die Wohlverhaltensperiode ja mit 6 Jahren ab und über die Restschuldbefreiung müsste entschieden werden.
Was ist aber mit der Zeit zwischen Ablauf der 6 Jahre (01.04.2010) bis zur Restschuldbefreiung?
Muss in dieser Zeit weiterhin was vom Gehalt an den IV abgeführt werden?

lg
Angela

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Insokalle

Re: 6 Jahre fast rum, kein Schlusstermin in Sicht, wie gehts weiter?
« Antwort #3 am: 23. Januar 2010, 11:43:27 »

Nach Ihrem letzten Beitrag ist Ihr Mann wohl nicht selbständig tätig. Hierzu trifft mein aktuelles Lieblingsfundstück vom BGH eine eindeutige Aussage. Das Gericht muss von Amts wegen über den Restschuldbefreiungsantrag entscheiden. Diese Entscheidung wird mit Sicherheit erst nach dem 01.04. rechtskräftig sein. Bis zur Rechtskraft werden die pfändbaren Lohnteile an den IV abgeführt, müssen aber nach Rechtskraft vom IV an den Schuldner, d.h. an Ihren Mann, erstattet werden.

Beispiel: Rechtskraft tritt am 01.06. ein. Für zwei weitere Monate nach dem 01.04. wird also das pfändbare Einkommen an den IV gezahlt. Diese Beträge muss er nach Eintritt der Rechtskraft an Ihren Mann auszahlen.

Meiner Meinung nach macht es für den IV keinen guten Eindruck bei Gericht, wenn er nicht bis zum 01.04. so rechtzeitig den Schlussbericht einreicht, dass auch noch vorher der Schlusstermin stattfinden kann. M.E. sowieso schon peinlich genug, wenn es keinen ersichtlichen Grund für eine solange Verfahrensdauer gibt.
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Angelina

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Re: 6 Jahre fast rum, kein Schlusstermin in Sicht, wie gehts weiter?
« Antwort #4 am: 25. Januar 2010, 17:11:32 »

Hallo an alle, insbesondere Insokalle,

vielen Dank für die Antworten,

es ist richtig, mein Mann ist Nichtselbständiger Angestellter.
 
haben uns in der Zwischenzeit auch ein wenig belesen über das BGH Urteil.

Wenn ich das richtig verstanden habe, kann der Insolvente verlangen daß innerhalb von 6 Jahren zumindest die Gläubiger befragt werden ob Versagungsgründe gegen die Restschuldbefreiung vorliegen.
Auch wenn ein Schlusstermin nicht in Sicht ist.
Wie gehe ich jetzt weiter vor?
Den IV auffordern die Gläubiger anzuschreiben?

Interressant fand ich, daß der IV währen der Zeit wo die Inso läuft wesentlich mehr abrechnen kann als in der Wohlverhaltensphase.

Kann mir also gut vorstellen daß so etwas häufiger passiert, daß Verfahren rausgezögert werden, grade bei Schuldnern die gut verdienen.

lg
Angela
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Insokalle

Re: 6 Jahre fast rum, kein Schlusstermin in Sicht, wie gehts weiter?
« Antwort #5 am: 25. Januar 2010, 19:25:47 »

Ich verstehe das so, dass zuerst das Gericht tätig werden muss, wenn der IV den Schlussbericht nicht einreicht. Ich würde also noch die letzten zwei Monate abwarten und um den 01.04. herum mal bei Gericht nachfragen, ob der Schlussbericht da ist. Falls nicht, würde ich höflich um die Entscheidung über die Restschuldbefreiung wie in der BGH-Entscheidung bitten. Vielleicht kennt das Gericht die Entscheidung ja auch schon. Das Gericht wird dann alles weitere hoffentlich einleiten.
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Angelina

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Re: 6 Jahre fast rum, kein Schlusstermin in Sicht, wie gehts weiter?
« Antwort #6 am: 30. Januar 2010, 17:10:47 »

Hallo,

habe mal höflich beim zuständigen Amtsgericht angefragt. Heute kam Post:

Sehr geehrter Herr XXXXXXX

in o.a. Angelegenheit teile ich Ihnen auf Ihr Schreiben vom (Datum) mit, dass die
Laufzeit der Abtretungserklärung mit Ablauf des (Datum) endet. Pfändbare
Einkommensanteile sind von diesem Zeitpunkt an weder von dem Insolvenzverfahren
noch von dem Restschuldbefreiungsverfahren betroffen.


Sofern die Voraussetzungen vorliegen und bis dann kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Gericht eingeht, wird nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode
(Datum) die Restschuldfefreiung erteilt werden, auch wenn das Insolvenzverfahren
bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgehoben werden konnte. Über die restliche Dauer des
Insolvenzverfahrens lässt sich zur Zeit noch keine genaue Prognose stellen. Eine gesetzliche Frist gibt es insofern nicht.

Mfg
Rechtspfleger XXXXXXXXXXXXXXX


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Bedeutet das, daß vom Gericht geprüft wurde ob einer Restschuldbefreiung irgendetwas im Wege steht?

lg
Angelina
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Insokalle

Re: 6 Jahre fast rum, kein Schlusstermin in Sicht, wie gehts weiter?
« Antwort #7 am: 31. Januar 2010, 19:51:26 »

Ich kann dem Schreiben nicht genau entnehmen, wie das Gericht vorzugehen gedenkt. Die BGH-Entscheidung scheint ihm zwar noch nicht bekannt zu sein. Es hat aber trotzdem erkannt, dass den Gläubigern die Möglichkeit gegeben werden muss, evtl. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Die bevor stehende Restschuldbefreiung könnte nur veröffentlicht werden oder den einzelnen Gläubigern zugestellt oder sogar beides. Wobei ich hierzu allerdings nicht fündig geworden bin.
Es kann ja beim lfd. Verfahren nur um die Versagungsgründe nach § 290 InsO gehen. Da aber ein Schlusstermin magels Schlussbericht nicht stattfinden kann, muss man einen vergleichbaren Termin nehmen und das wird wohl der Tag des Ablaufs der 6 Jahre sein.
D.h. dann: Keine Versagungsanträge bis dahin und die Restschuldbefreiung wird erteilt. Über Versagungsanträge entscheidet natürlich das Insolvenzgericht.
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