Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Brigitte_W_de am 14. Februar 2007, 13:05:59
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Ich möchte mich ganz herzlich für die Infos und Hinweise hier im Forum zum ZPO bedanken.
War heute im Treuhänderbüro und legte u.a. den § 850a Rn 2 von Musielak 2007 vor. Dort wird das Wort \"Nebenverdienst\" genau erörtert.
Erhielt die Auskunft, dass mittlerweile das Gericht diesen Paragraphen berücksichtigt und lediglich 50 % der Nebentätigkeit auf die Pfändungssumme des Haupteinkommens angerechnet wird. Niemand kann deswegen des Insolvenzverfahren platzen lassen.
Vielen Dank nochmals und liebe Grüsse
Gitte
[addsig]
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Hallo,
na geht doch. Glückwunsch. :dance:
MfG
ThoFa[addsig]