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Autor Thema: Abgeführte Lohnsteuer vom InsVerwalter zurückgebucht. Wer haftet?  (Gelesen 1951 mal)

notamused

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Wer kann mir helfen?
Ich war angestellte Fremd-Geschäftsführerin einer GmbH (keine Anteile an der Firma). Mitte Juli haben wir Insolvenzantrag stellen müssen, Anfang August wurde das vorläufige Verfahren eröffnet, Anfang Oktober dann das Insolvenzverfahren. Bis Anfang Juli war nicht ersichtlich, dass es zur Insolvenz kommen würde, somit haben wir die Löhne für Mai und Juni ganz regulär bezahlt, die Lohnsteuer beim Finanzamt pünktlich angemeldet - diese wurde, wie in den Monaten zuvor auch, vom Finanzamt abgebucht. Es wurden also alle Zahlungen ans Finanzamt, die vor dem Insolvenzereignis fällig wurden auch gezahlt. Jetzt hat sich herausgestellt, dass der Insolvenzverwalter gegen den Einzug der Lohnsteuer Widerspruch eingelegt und die Summen einfach  zurückgebucht hat. Komischerweise die Lohnsteuer für Mai sogar erst im Oktober. Meine Fragen sind jetzt:

1. Darf der Insolvenzverwalter denn auch die Lohnsteuer zurückbuchen - ich dachte immer, die wird nur treuhänderisch einbehalten und ist somit ja nicht Kapital der Firma?

2. Wie lange rückwirkend kann er das denn tun und was ist seine rechtliche Handhabe / die Begründung?

3. Wer haftet denn jetzt für diese Summe? Ich als ehemaliger GF? Das Fianzamt schreibt mich schon zum zweiten mal an ("Als Ergebnis des Widerspruchs und des Einzugs wurden daher die Beträge aus den Lohnsteuer-Anmeldungen nicht an das Finanzamt abgeführt. Sie als einzige GF der GmbH können für die Rückstände haftbar gemacht werden."). Ich habe doch eigentlich alles korrekt ans Finanzamt abgeführt?

4. Ist es denn rechtens, dass der InsVerwalter die Lohnsteuer zurückbucht (die ja vor dem Ins-Ereignis bezahlt wurde), sich die Masse dann soweit vergrössert, dass sie gerade ausreicht um SEINE Kosten zu decken und somit das Insolvenzverfahren eröffnet? Und ich am Ende für diese Zahlungen aufkommen muss?

 :shock:
Maja



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Insokalle

Re: Abgeführte Lohnsteuer vom InsVerwalter zurückgebucht. Wer haftet?
« Antwort #1 am: 19. Januar 2009, 18:28:29 »

Hallo,

zu Frage 1: Der IV darf die Lastschriften im Regelinsolvenzverfahren stornieren und die Beträge der Masse zuführen, schließlich gehört das Bankkonto, von dem abgebucht wurde, dem Unternehmen.

zu Frage 2: Der IV kann Lastschriften soweit rückwirkend stornieren, wie keine Genehmigungswirkung eingetreten ist, vgl. auch aGB der Banken zur Genehmigungsfiktion.

Begründung: §§ 38, 45, 80 InsO. Der Anspruch des Gläubigers auf Genehmigung der Lastschrift ist im eröffneten Insolvenzverfahren eine einfache Insolvenzforderung, die in Geld umzurechnen ist. Würde aber die Genehmigung erteilt, bzw. würde der IV nicht widerrufen, würde der Gläubiger die Zahlung behalten dürfen. Er würde damit gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt. Die Genehmigung widerspricht also dem Gleichbehandlungsgrundsatz aller Gläubiger. Einzelheiten müssten Sie den ausführlichen und teilweise schwer nachvollziehbaren Urteilen des Insolvenzsenats des BGH entnehmen.

zu Frage 3: Die Rückbuchung der Lohnsteuer bewirkt ein Wideraufleben der eigentlichen Forderung. Sie gehört wirtschaftlich in den Zeitraum vor Verfahrenseröffnung. Sie ist damit ein Insolvenzforderung gem. § 38 InsO, die zur Insolvenztabelle anzumelden ist.
Geschäftsführer haften gem. §§ 34, 69 AO für nicht abgeführte Lohnsteuer. Sie teilen mit, dass die Zahlung ordnungsgemäß und rechtzeitig vorgenommen wurde. Damit fehlt es an einer Pflichtverletzung. M.E. kann die Haftung nicht neu entstehen durch Storno der Lastschriften oder durch Anfechtung nach §§ 129 ff InsO. Das Finanzamt hat seinen Haftungsbescheid anscheinend nicht hinreichend begründen können. Wie will es denn eine Pflichtverletzung des GF konstruieren? Ein Einspruch sollte Erfolg haben.

zu Frage 4: Ich glaube nicht, dass allein die zurück gebuchte Lohnsteuer zur Verfahrenseröffnung geführt hat.

MfG


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