Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: grizzly123 am 12. Juni 2008, 18:30:28

Titel: Ablehnung mangels Masse
Beitrag von: grizzly123 am 12. Juni 2008, 18:30:28
Hallo, Zusammen

Mein Antrga zur Erööffnung der erbraucherinsolvenz ist seit etwa 6 Wochen beim AG.

Dazu habe ich mal eine Frage.
Was hat es zu bedeuten wenn man abgelehnt wird mangels Masse?
Ich habe etwa 45000 Euro Schulden und beziehe aufgrund einer Umschulung nur Hartz4!
So Masse die der Th verteilen kann habe ich nicht.
Heisst das ich nach der Eröffnung und wenn die Ablehnung mangels Masse kommt das ich dann gleich in der WV bin???
Titel: Re: Ablehnung mangels Masse
Beitrag von: Feuerwald am 12. Juni 2008, 20:17:54
 
"Heisst das ich nach der Eröffnung und wenn die Ablehnung mangels Masse kommt das ich dann gleich in der WV bin???"

Öhm,

sollten Sie es versäumt haben oder es noch versäumen, einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen und es zu einer Abweisung des Eröffnungsantrag mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse kommen, würde Sie nicht in die Wohlverhaltensphase kommen können, da die Erlangung der Restschuldbefreiung immer ein auf Eigenantrag hin eröffnetes Insolvenzverfahren voraussetzt.

Im Regelfall wird die Stundung der Verfahrenskosten aber gleich mit beantragt und Ihre Beratungsstelle bzw. Ihr Anwalt, der nach dem obligatorischen außergerichtlichen Einigungsversuch die Bescheinigung nach 305 InsO und  den Eröffnungsantrag für Sie gestellt hat, wird das sicherlich nicht vergessen haben. Falls doch, kann man das nachholen