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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Abmahnung wegen illegalen downloads im eröffneten Verfahren  (Gelesen 4122 mal)

flipper8870

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Abmahnung wegen illegalen downloads im eröffneten Verfahren
« am: 28. November 2009, 14:06:46 »

Hallo,

ich befinde mich seit Nov. 2008 im Insolvenzverfahren. Die Restschuldbefreiung wurde mir bereits angekündigt, das Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen- zumindest habe ich darüber noch keinen Bescheid.
Gestern bekam ich eine Abmahnung einer Rechtsanwaltskanzlei, welche im Auftrag der Digiprotect Mediengesellschaft handelt. Es wird mir ein Vergleich angeboten, 450,00€ zu zahlen um somit einer Klage zu entgehen.
Es handelt sich bei dem Download um eine Single aus einem Sampleralbum welches ich im Sept. 2009 gedownloadet habe.
Das heißt es könnten rein theoretisch noch mehr Abmahnungen auf mich zu kommen.
Stellt dieser Tatbestand eine strafbare Handlung dar und muß ich diese meinem TH melden ?
Was kann mir schlimmstenfalls passieren?
L.G., Flipper

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nsolventer

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Re: Abmahnung wegen illegalen downloads im eröffneten Verfahren
« Antwort #1 am: 28. November 2009, 18:11:52 »

Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Streitbeilegung und daher erstmal strafrechtlich nicht relevant.  Um bei dem Abgemahnten die Zahlungsbereitschaft zu erhöhen, wird oft aber mit einer Strafverfolgung gedroht. Die Frage stellt sich zunächst nach der Anspruchsberechtigung der Gegenseite zur Abmahnung. Dazu müssen sie erstmal die Rechte des Rechteinhabers vertreten. Ausserdem reicht ja nicht die Zahlung aus, sondern man muss ja auch eine Unterlassungserklärung abgeben.

Meistens legen die Abmahner Unterlassungserklärungen bei, die zu weit gefaßt sind. Daher ist es oft sinnvoller eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren. Zumindest kann man die Zahlungsverpflichtung aus der Erklärung streichen, da für eine wirksame Unterlassungserklärung eine Anerkennung der Schadenersatzansprüche nicht notwendig ist. Ein Vertragsstrafe Versprechen ist aber wiederum notwendig zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr und hier liegt oft der Hase im Pfeffer begraben.

Die ausführliche Beantwortung in einem Insolvenzforum würden jetzt hier den allgemeinen Rahmen sprengen. Was wird denn konkret für eine Rechtsverletzung vorgeworfen ? Es dürfte sich hier m.E. rein um einen Anspruch nach dem Urhebergesetz handeln. Hier gibt es übrigens mittlerweile eine Kostendeckelung der Anwaltskosten auf EUR 100,00 für erstmalige Verletzung gegenüber dem Rechteinhaber bei einfachen Fällen und privater Nutzung (§97a Abs.2 UrhG). Daher würde ich die Kostenerstattung auf diesen Betrag runterhandeln von den geforderten EUR 450,00 mit Hinweis auf die neue Regelung.

Ich würde denen NICHT auf die Nase binden, dass man sich in einem Insolvenzverfahren befindet. Die Restschuldbefreiung kann nur wegen einer Insolvenzstraftat nach §283 bis 283c StGB (Bankrotthandlungen, Verletzung der Buchführungspflichten und Gläubigerbegünstigung) vollständig versagt werden und auch nur auf Antrag eines Gläubigers aus dem Insolvenzverfahren (also wenn die Forderung vor Insolvenzeröffnung entstanden ist). Das ist offensichtlich nicht der Fall. Die Zahlung geht an und für sich jetzt auch den Treuhänder nichts an, sofern sie aus dem pfändungsfreien Einkommen erfolgt. Ggf. kann man die Zahlung auch in Bar auf das Konto des Anwalts vornehmen.

Ansonsten würde ich die Frage in einem konkreten Rechtsforum stellen zum Thema Urheberrecht.

http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__297.html
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html
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Remmy

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Re: Abmahnung wegen illegalen downloads im eröffneten Verfahren
« Antwort #2 am: 27. Oktober 2010, 15:41:35 »

Da ich auch insolventer Abgemahnter bin, kann ich von meiner Erfahrung berichten.

Ich habe inzwischen mehrere Abmahnung erhalten, von Waldorf & Frommer und anderen Massenabmahn-Kanzleien.

Habe mir nach längerer Zeit des Ignorierens dann doch professionelle Hilfe gesucht und einen günstigen Anwalt gefunden, der sich genau auf dieses Gebiet spezialisiert hat, sogar eine Flatrate für alle meine Abmahnungen anbietet und mich optimal aus allem rausgeboxt hat. Die Abmahnsumme wurde dadurch auf einen Bruchteil minimiert.

Generell galt für mich, auf keinen Fall Kontakt zum abmahnenden Anwalt aufnehmen, weder schriftlich noch telefonisch, weil all das gegen einen verwendet werden kann.

Auch nicht die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung unterschrieben zurückschicken, diese beinhaltet meist ein Schuldgeständnis und beschränkt den eigenen Handlungsspielraum uvm. Stattdessen eine vom Anwalt verfasste, auf den Fall abgestimmte, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung zurücksenden.

Dann erstmal :coffee:

Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.
« Letzte Änderung: 27. Oktober 2010, 15:43:19 von Remmy »
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