Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: KSC am 25. April 2010, 12:19:25

Titel: Absichtlich gegen die Obliegenheiten verstoßen
Beitrag von: KSC am 25. April 2010, 12:19:25
Hallo.

da mir jetzt sogar schon ein Rechtsanwalt von einer Schule oder der Erstausbildung abrät, und ich noch ziemlich gut für meine Verhältnisse verdiene, habe ich mich dazu entschlossen

im Mai, Juni, Juli und im August jeweils 500€ wegzulegen. Wären dann gesamt 2000€. Mit diesen 2000€ kann ich die Gläubiger per Vergleich (Gesamtforderung etwa 4300-4600€) wegbekommen.

Wenn ich diese dann gezahlt habe, habe ich die Gläubiger vom Hals und bekomme die Versagung der RSB.

Die Leute die nicht angemeldet haben (etwa 900€), würde ich dann auch bezahlen wenn sie sich wieder melden würden, wenn nicht verjähren sie.

So:

Wenn ich aus dem Verfahren fliege, was ist dann mit den Kosten des Verfahrens? Kann ich die per Raten bezahlen oder kommt da eine sog. Zwangsvollstreckung auf mich zu ?


Ist einfach das beste in meiner Lage, ich hab ja eh nicht viel Schulden.
Titel: Re: Absichtlich gegen die Obliegenheiten verstoßen
Beitrag von: paps am 26. April 2010, 18:58:15
Wenn die GL bedient sind, oder die Erledigung der Forderung bestätigen, fliegen Sie nicht aus dem Verfahren.
Es ist dann im Schlusstermin die RSB zu bestätigen.

Die Verfahrenskosten können dann auch in Raten gezahlt werden, wenn es ihre finanziellen Verhältnisse nicht anders zulassen.
Titel: Re: Absichtlich gegen die Obliegenheiten verstoßen
Beitrag von: KSC am 26. April 2010, 20:55:00
und was ist wenn der Schlusstermin vorbei ist?

-> Was würden Sie mir raten? Soll ich es mit Schule (2 J) und Ausbildung (3 J) darauf ankommen lassen, ob die 8 Gläubiger
einen Antrag auf Versagung stellen?
Titel: Re: Absichtlich gegen die Obliegenheiten verstoßen
Beitrag von: paps am 27. April 2010, 19:11:41
In der WVP können Sie genauso vergleichen.
Die Tabellengläubiger müssen einen Erledigungsvermerk ausstellen.
Damit reichen Sie einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB beim Gericht ein.

Die Frage der Kosten ist allerdings nicht abschließend geklärt.
M.E. käme auch hier eine Ratenzahlung in Betracht.

Versagt werden kann dann nicht, da kein begründeter Antrag eines GL eingereicht werden kann.
Die haben ja dann keine Forderungen mehr.