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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Absonderungsrechte bei freigegebener selbständiger Tätigkeit  (Gelesen 3244 mal)

InsOmania

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Servus,

hier mal eine Frage an die Fachleute.

Über das Vermöegn von Frau Muster ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin betreibt eine Gaststätte, das Inventar ist an die Brauerei sicherungsübereignet. Der Verwalter hat das Gewerbe gem. § 35 Abs. 3 S. 2 InsO freigegeben. Das Inventar wird von der Schuldnerin zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit benötigt, weswegen dieses gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i.V.m. § 36 InsO nicht unter den Insolvenzbeschlag fällt.

Wie ändert sich der Tatbestand, wenn die Brauerei von ihrem Absonderungsrecht Gebrauch macht. In dieser "logischen Sekunde", in welcher das Inventar vom Sicherungsgläubiger verwertet werden soll, kann das Sicherungsgut ja nicht mehr zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit verwendet werden. Würde es dann in dieser "Sekunde" nicht unter den Insolvenzbeschlag fallen und dem Verwalter zumindest die 4%ige Feststellungspauschale zustehen?

Antworten wenn möglich bitte nur unter Nennung der jeweiligen Rechtsvorschriften, damit das ganze zweifelsfrei nachvollzogen werden kann. 
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Beste Grüße
 

tomwr

Re: Absonderungsrechte bei freigegebener selbständiger Tätigkeit
« Antwort #1 am: 08. November 2012, 22:15:02 »

Wie ändert sich der Tatbestand, wenn die Brauerei von ihrem Absonderungsrecht Gebrauch macht. In dieser "logischen Sekunde", in welcher das Inventar vom Sicherungsgläubiger verwertet werden soll, kann das Sicherungsgut ja nicht mehr zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit verwendet werden. Würde es dann in dieser "Sekunde" nicht unter den Insolvenzbeschlag fallen und dem Verwalter zumindest die 4%ige Feststellungspauschale zustehen?

Abenteuerlich Theorie ...

Sofern vertraglich dem Gläubiger ein Absonderungsrecht zusteht, ist er kein Insolvenzgläubiger, zumindest nicht in Höhe des Wertes des Absonderungsguts. Ob er von seinem Recht Gebrauch macht, spielt im Grunde keine Rolle. In aller Regel wird er davon aber Gebrauch machen, da die Absonderung in aller Regel mehr Geld einbringt als ein quotale Insolvenzforderung. Insofern ist das also nur theoretisch.

Das Inventar unterliegt also allein schon deshalb nicht dem Insolvenzbeschlag, weil ein Gläubiger ein Absonderungsrecht daran hat. Ob der Gegenstand unpfändbar ist weil er vom Schuldner für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit gebraucht wird, ist im Fall der Absonderung irrelevant. Und im Grunde gilt das nicht gegenüber dem Gläubiger, der braucht sein Absonderungsgut ganz sicher nicht dem Schuldner zur Verfügung stellen. Hier handelt es sich dann auch nicht um eine Pfändung sondern eher eine Art Aufrechnung. Das Gleiche gilt für Kommissionsware o.ä. wo ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Ein Eigentumsvorbehalt unterliegt auch keinen Pfändungsregeln, die gelten nur gegenüber Dritten Gläubigern, die kein Eigentum an verschiedenen Dingen oder Forderungen des Schuldners haben. Genauso wie eine Bank mit eigehenden Geldern eines Schuldners aufrechnen kann ohne Berücksichtigung von Pfändungsfreibeträgen. Auch hier handelt es sich dann nicht um eine Pfändung sondern eine Aufrechnung. Das ist ein feiner Unterschied.

Wesentliche Rechtsvorschrift ist hier §47 und §49 InsO.

Zitat
§ 47 Aussonderung
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Zitat
§ 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
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Maurice Garin

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Re: Absonderungsrechte bei freigegebener selbständiger Tätigkeit
« Antwort #2 am: 09. November 2012, 08:23:05 »

Abenteuerlich Theorie ...
Nehmen Sie es mir nicht übel, aber ich glaube deutlicher als Sie in diesem Fall kann man nicht zum Ausdruck bringen, dass man keine Ahnung hat. Sich trotzdem in dieser Art auszulassen, dazu gehört aber auch schon was, Respekt.

Zum Thema (allerdings ohne groß drüber nachgedacht zu haben): Wenn der IV das Gewerbe freigibt, dann besteht kein Absonderungsrecht mehr, weil das Geraffel damit aus der Insolvenzmasse rausfällt. Verwertet der Gläubiger, dann kann der IV m.E. nix mehr verlangen. Schon unabhängig von der Frage, ob die Gegenstände vielleicht wg. einer unterstellen Aufgabe des Gewerbes wieder in die Masse zurückfallen, hat der IV die Sachen nicht mehr im Besitz. Schon daran dürfte die Feststellungspauschale scheitern, vgl. §§ 170 II, 166 I InsO.
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InsOmania

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Re: Absonderungsrechte bei freigegebener selbständiger Tätigkeit
« Antwort #3 am: 09. November 2012, 09:47:09 »

Also Sorry Tom, aber was du da schreibst ist wirklich naja, Blödsinn. Das ein Gegenstand, welcher mit Absonderungsrechten belastet ist, nicht zur Insolvenzmasse gehört, das gibts nur bei Grimms Märchen :-) Du verwechselt das mit Aussonderungsrechten. Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt sind zwei ganz unterschiedliche Paar Schuhe.  Darum geht es hier aber nicht. Und auch der Rest Deiner Ausführungen ist naja  :cry:

@ Maurice:

Mit der Freigabe des Gewerbes, gibt der Verwalter ja nicht die Gegenstände frei. Es wurde ja nicht das Inventar als solches freigegeben. Anders als die "echte Freigabe" einzelner Vermögensgegenstände, ist die Haftungserklärung des Abs. 2 nicht gegenstandsbezogen und erstreckt sich damit nicht auf Sachen und sonstige Vermögensgegenstände, die der Schuldner für seine selbständige Tätigkeit nutzt oder benötigt. Gehören sie nach allgemeinen Regeln zur Masse, änder die "Freigabe" nach Abs. 2 daran nichts (Berger ZInsO 2008,1101,1104,1106; Kupka/Schmittmann InsbürO 2007, 386; Ahrens NZI 2007, 622, 624)

Das Inventar ist, solange es für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit genutzt wird, jedoch dennoch unpfändbar, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i.V.m. § 36 InsO. Allerdings ist das Abstellen auf den Besitz gem. § 166 Abs. 1 InsO ein guter Denkansatz. Da das Inventar ja bis zur vermeindlichen Verwertung durch die Brauerei unpfändbar ist, aus vorgenannten Grund, hat der Verwalter das Inventar auch nicht in Besitz. Fehlt es am Besitz des IV, steht das Verwertungsrecht ausschließlich dem Gläubiger zu, somit keine Feststellungspauschale. Ein Lösungsansatz, den ich erstmal so unterzeichnet hätte. ABER ein Blick in den Hamburger Kommentar führt zu dem Ergebnis:

Grundsätzlich kommt es auf den Besitz des IV bei Insolvenzeröffnung an. Eröffnung war am 18.10.2012. Die Freigabe der selbständigen Tätigekeit erfolgte erst am 01.11.2012. Die Freigabeerklärung wirkt nicht auf den Tag der Eröffnung zurück BGH, IX ZR 75/11. So das also zum Zeitpunkt der Eröffnung der IV in Besitz es Inventars war.

Es bleibt also die Frage der logischen Sekunde. Wenn der Absonderungsberechtigte verwertet, ob dann Massezugehörigkeit besteht, weil in dem Moment der Schutz des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i.V.m. § 36 InsO entfällt.
« Letzte Änderung: 09. November 2012, 09:59:22 von InsOmania »
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Insokalle

Re: Absonderungsrechte bei freigegebener selbständiger Tätigkeit
« Antwort #4 am: 09. November 2012, 11:23:53 »

Mehrere Ansätze sind mE zu überdenken.
Einig sind wir uns sicher alle darin, dass der Beitrag von tom – vorsichtig ausgedrückt – voll in die Hose ging.


Die Freigabe betraf nur den Geschäftsbetrieb, das bewirkt keine Haftung des Verwalters für Schulden, die der Schuldner damit verursacht. Die Freigabe umfasst also nicht die zur Ausübung des Unternehmens benötigten Gegenstände. Die würden zur Masse gehören, wenn sie nicht unpfändbar sind, was hier anscheinend der Fall ist.

Wenn man von der Unpfändbarkeit ausgeht, sehe ich hier keine logische Sekunde. Nach anscheinend gängiger Auffassung wirkt der Pfändungsschutz des § 811 ZPO nur nicht gegenüber dem Sicherungseigentümer. Der dürfte also verwerten. Wenn aber der Betrieb weiterläuft, sind die Gegenstände von dem Verwalter trotzdem weiterhin nicht pfändbar. Da sie deswegen nicht zur Masse gehören, wäre er nicht verwertungsbefugt und hat keinen Anspruch auf die Feststellungspauschale.
Aus meiner Sicht wirkt es sehr konstruiert, wenn man unmittelbar vor der Verwertung durch den Sicherungseigentümer ein Aufheben der Pfändbarkeit konstruiert, so dass dann die Gegenstände wieder zur Masse gehören würden. Wenn dann findet das gleichzeitig statt, für eine logische Sekunde ist da mE kein Raum.


Nicht uninteressant scheint mir diese Entscheidung:
Ein Schuldner kann Vermögensgegenstände, die dem Pfändungsschutz des § 811 ZPO unterliegen, sicherungshalber an einen Dritten übereignen. Durch diese Übereignung verzichtet er nicht auf den Schutz des § 811 ZPO, sodass diese Gegenstände nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auch nicht in die Insolvenzmasse fallen.
OLG Köln, Beschl. v. 12. 6. 2006 – 2 U 45/06 (rechtskräftig; LG Aachen)


Mit dem Besitz hätte ich trotzdem kein Problem. Unterstellt man die logische Sekunde, dann hat er in der Zeit auch den Besitz, mittelbarer Besitz reicht aus. Man kann sicher nicht unterstellen, mit der Freigabe verzichtet der Verwalter endgültig und unwiderruflich auf diese Besitzstellung. Zumindest müsste nach Wegfall der Pfändbarkeit diese Besitzstellung wieder eingeräumt werden.
Es sind ja Fälle denkbar, in denen der Schuldner den unmittelbaren Besitz vor Eröffnung verliert. Wird dessen rechtmäßige Besitzstellung nach Verfahrenseröffnung wiederhergestellt, ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt. Diesen Grundgedanken würde ich analog auf die Freigabe übertragen.


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InsOmania

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Re: Absonderungsrechte bei freigegebener selbständiger Tätigkeit
« Antwort #5 am: 09. November 2012, 12:52:48 »

Das wiederum ist mal eine Aussage auf die sich weiter aufbauen lässt.


"Wenn man von der Unpfändbarkeit ausgeht, sehe ich hier keine logische Sekunde. Nach anscheinend gängiger Auffassung wirkt der Pfändungsschutz des § 811 ZPO nur nicht gegenüber dem Sicherungseigentümer. Der dürfte also verwerten. Wenn aber der Betrieb weiterläuft, sind die Gegenstände von dem Verwalter trotzdem weiterhin nicht pfändbar."

Ich finde diese Auffassung durchaus vertretbar. Ich störe mich ja nur an der Tatsache, dass der Schuldner, in dem Moment wo die Verwertung ansteht, die Gegenstände ja nicht mehr genutzt werden für die Ausübung der Tätigkeit und daher 811ZPO keine Anwendung mehr findet. Allerdings habe ich auch keine Argumente gegen Deinen Vortrag. Schwierig. Ich bin gespannt wie der Gläubiger reagiert, er wurde aufgefordert bei Verwertung die Feststellungspauschale zu zahlen. Ich hält Euch auf dem Laufenden.
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Insokalle

Re: Absonderungsrechte bei freigegebener selbständiger Tätigkeit
« Antwort #6 am: 10. November 2012, 12:38:06 »

Ja, die Bedenken sind durchaus nachvollziehbar. Schließlich musste wohl der Verwalter so oder so die Sicherungsübereigung überprüfen. Eine Anpassung der Vorschriften wäre vielleicht eine Überlegung.

Aber wieso werden die Gegenstände nicht mehr genutzt?
Sie können im Laden bleiben, vom Schuldner genutzt und trotzdem vom Sicherungseigentümer verkauft werden. Wäre nur nicht so schön, wenn der neue Eigentümer den Gästen den Stuhl unterm Hintern wegzieht oder den Herd ausbaut. Der IV kann da mE nichts machen und ich sehe nach wie vor keinen Anspruch auf die Feststellungskostenpauschale, weil die Gegenstände zeitlich gesehen durchgehend unpfändbar sind.
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tomwr

Re: Absonderungsrechte bei freigegebener selbständiger Tätigkeit
« Antwort #7 am: 10. November 2012, 21:54:27 »

Zum Thema (allerdings ohne groß drüber nachgedacht zu haben): Wenn der IV das Gewerbe freigibt, dann besteht kein Absonderungsrecht mehr, weil das Geraffel damit aus der Insolvenzmasse rausfällt.

Dazu müsste man Freigabe des Gewerbes erstmal genauer definieren. Nach dem angeführten §35 geht es zunächst mal um eine selbständige Tätigkeit als von mir aus "Wirt". Wenn eine werthaltige Ladenausstattung vorhanden ist, wüßte ich keinen Grund warum der IV die mit freigeben sollte. Zumindest wenn offenbar Gläubiger noch an der Verwertung derselben interessiert sind. Das wäre auch grob fahrlässig und könnte Schadenersatzansprüche nach §60 InsO auslösen.

Insofern erstmal nicht einfach auf andere rumhacken, schon gar wenn man selbst freimütig äußert, gar nicht großartig darüber nachgedacht zu haben. Wenn es sich z.B. über einzelne Gegenstände handelt (Barhocker, Tische, Stühle, Gläser, Kühlschränke) - also keine Festeinbauten kommt durchaus Aussonderung in Betracht und damit ist der betreffende Gläubiger nach §47 InsO kein Insolvenzgläubiger. Genaues weiß man nicht, das ist halt so bei abenteuerlichen Theorien.
 :hi:
« Letzte Änderung: 10. November 2012, 22:15:39 von tomwr »
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tomwr

Re: Absonderungsrechte bei freigegebener selbständiger Tätigkeit
« Antwort #8 am: 10. November 2012, 21:57:22 »

Und auch der Rest Deiner Ausführungen ist naja  :cry:

Das sagt ernsthaft jemand mit einer gelinde gesagt wild konstruierten 1 Sekunden Theorie.  :whistle:
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tomwr

Re: Absonderungsrechte bei freigegebener selbständiger Tätigkeit
« Antwort #9 am: 10. November 2012, 22:20:37 »

By the way - auch komisch:
AuswegInsolvenz ist seit 06.11. nicht mehr da - und InsOmania ist seit 06.11. registriert.
Nachtigall - ick hör dir trapsen ...
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InsOmania

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Re: Absonderungsrechte bei freigegebener selbständiger Tätigkeit
« Antwort #10 am: 10. November 2012, 23:12:53 »

Also den letzten Satz kann ich nicht einordnen, dennoch werde ich an der Stelle nochmal eine kurze Äußerung los. Tom, ich will dir wirklich nicht nahe treten, Du hast bestimmt viel Ahnung in anderen Bereichen aber hier, sorry, du musst auch mal selbst merken wo die Grenzen sind.

"Wenn es sich z.B. über einzelne Gegenstände handelt (Barhocker, Tische, Stühle, Gläser, Kühlschränke) - also keine Festeinbauten kommt durchaus Aussonderung in Betracht und damit ist der betreffende Gläubiger nach §47 InsO kein Insolvenzgläubiger. "

Das ist sowas von an den Haaren herbei gezogen, dass man das so nicht stehen lassen kann. Eine Sicherungsübereignung ist und bleibt eine Absonderung. Ob Gegenstände fest eingebaut sind oder nicht , ist absolut irrelevant. Auch fest eingebaute Gegenstände können natürlich mit Aussonderungsrechten belasten sein. Ob die Rechte dann untergehen, steht auf einem anderen Stern.  Und andersherum können einzelne Gegenstände mit Absonderungsrechten belastet sein. Z.b. finanziertes Fahrzeug. Ist das Fahrzeug geleast, ist es Aussonderung. Es kommt also schlicht weg auf die vertragliche Regelung an, nicht auf den Gegenstand.

Im übrigen Istrien sog. Logische Sekunde durchaus rechtsgebräuchlich.

Aber du kannst gerne bei Deiner Meinung bleiben, oder du hast hier mal etwas gelernt. Das ist doch dann auch ein positiver Nebeneffekt. Ansonsten ist die Frage hier geschlossen, da ich mit Insokalle alles zu meiner Zufriedenheit geklärt habe. Da die Frage von mir ausging, bedanke ich mich dennoch bei ALLEN Beteiligten. Wie gesagt, ich warte nun die Reaktion des Gläubigers ab.

 :hi:
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