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Autor Thema: Abtretungsanzeige VOR Insolvenz abgegeben; PKW aus Masse frei....HILFE  (Gelesen 1501 mal)

Morgaine1977

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Hallo!

Folgendes Anliegen:

2011 wurde ein PKW von meinem Schwiegervater vorfinanziert, da wir dringend ein Auto benötigten und sonst kein Geld auftreiben konnten. Zur Sicherung wurde eine Abtretungsanzeige für die Eigenheimzulage 2013 über einen Teilbetrag von 2225€ unterzeichnet und übergeben. Die Verbraucherinsolvenz wurde 03/2012 eröffnet, der PKW wurde sofort aus der Masse freigegeben zwecks Erwerbstätigkeit. Bin noch im eröffneten Verfahren, bislang wurde lediglich nach § 208 eine Masseunzulänglichkeit festgestellt.

Durch diese Abtretungsanzeige muß der EHZ Betrag doch an den Schwiegervater ausgezahlt werden, oder?

Steh da momentan ein bißchen auf dem Schlauch...
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InsOmania

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Zur Prüfung, ob hier ggf. ein anfechtbares Rechtsgeschäft vorliegt, müsste man zunächst wissen, wann der Insolvenzantrag beim Amtsgericht eingegangen ist und wann genau die Abtretung erfolgt ist.

Auch wenn der Treuhänder gemäß § 313  InsO nicht zur Anfechtung berechtigt ist, kann er sich ejdoch von jedem Gläubiger hierzu beauftragen lassen oder eine Gläubigerversammlung einberufen die dann den TH mit der Anfechtung ermächtigt.

Liegt die Abtretung außerhalb des Anfechtungszeitraums, besteht ein Absonderungsrecht zu Gunsten des Schwiegervaters. Zur Verwertung von "Gegenständen" dazu zählen auch Forderungen, an denen Absonderungsrechte bestehen, ist der TH nciht berechtigt. Weswegen dann die Eigenheimzulage tatsächlich an den Schwiegervater gezahlt werden könnte.

Ich gebe jedoch davon aus, dass hier auch durchaus eine Anfechtung gem. § 133 Abs. 2 InsO in Betracht käme, hierbeträgt der anfechtungsrelevante Zeitraum 2 Jahre. Man bedenke, dass zur Durchsetzung dieses Anspruchs die mittelbeare Benachteiligung ausreicht. Dass der Schwiegervater Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte, steht außer Frage (nahestehende Person, § 138 InsO)

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Beste Grüße
 

Morgaine1977

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Abtretungserklärung: 10.02.2011

Inso Antrag: 01.03.2012

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InsOmania

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Diese Konstellation schließt zumindest die Anfechtung nach § 130, 131 InsO aus. Hier beginnt der anfechtungsrelevante Zeitraum unter Berücksichtigung ihrer Agaben am 01.12.2011.

Es bleibt also zu prüfen, ob der Anfechtungsanspruch gemäß § 133 InsO besteht. Ich meine aus dem Bauchgefühl her ja, Unterlagen wären entsprechend vorab zu prüfen. Die Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs wäre aber Aufgabe der Gläubiger, da nur diese zur Anfechtung berechtigt sind bzw. den TH damit beauftragen können.

Ist der Sachverhalt dem Treuhänder bekannt? Sprich, weiß er, dass Sie noch Forderungen aus Eigenheimzulage haben? Ist ihm die Abtretung bekannt? Da Sie keine Vermögenswerte verschweigen dürfen, hätten diese Angaben eigentlich schon aus ihrem Vermögensverzeichnis hervorgehen müssen. Andernfalls sollten Sie dem TH diese Infos umgehend zuleiten. Ich mache auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, wonach die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn in dem Vermögensverzeichnis, welches dem Eigenantrag beigefügt war, unvollständige Angaben gemacht worden sind. 
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Beste Grüße
 
 

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