Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Spatz am 29. Mai 2008, 18:16:30

Titel: AEV
Beitrag von: Spatz am 29. Mai 2008, 18:16:30
Hallo,

bei mir läuft gerade ein AEV über einen Rechtsanwalt der- aufgrund Beratungshilfe -  nicht sonderlich auskunftsfreudig ist.

4 von 5 Gläubigern sind mit dem Vergleich einverstanden, nur die HVB (meine ehemalige Hausbank, mit der niedrigsten Forderung!!) nicht. Bedeutet dies, dass dann alles hinfällig ist, da sich diese Bank ansonsten alleine am pfändbaren Einkommen gütlich tun kann? Oder kann ich die Vergleiche der Willigen annehmen und z.B. versuchen mein sowieso schon geringes pfändbares Einkommen weiter zu reduzieren?

Ich bin Dialysepatient, gehbehindert und allgemein schwerbehindert, was mir natürlich erhebliche Mehrkosten verursacht. Leider finde ich keinerlei Hinweise einen Mehrbedarf entsprechend der Pfändungsberechnung geltend zu machen. Bei noch beschäftigten Personen gibt es doch auch Gehaltspositionen (Weihnacht-/Urlaubsgeld, Gratifikationen), die nicht unter die Pfändung fallen.

Bin für jeden Hinweis dankbar.

Liebe Grüsse
Titel: Re: AEV
Beitrag von: grizzly123 am 29. Mai 2008, 18:33:09
Hallo,

Also wenn es gesamt nur 5 Gläubiger sind und bereits 4 dem Aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben, kann das AG was deinen Antrag auf Insolvenz bekommen wird, die HVB dazu zwingen dem Vergleich zuzustimmen.
Titel: Re: AEV
Beitrag von: Feuerwald am 29. Mai 2008, 19:39:06
Bedeutet dies, dass dann alles hinfällig ist, da sich diese Bank ansonsten alleine am pfändbaren Einkommen gütlich tun kann?

- das bedeutet, es besteht evtl. die Möglichkeit, den ablehnenden Gläubiger im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens durch eine gerichtliche Zustimmungsersetzung doch noch in den Regulierungsplan zu zwingen


Oder kann ich die Vergleiche der Willigen annehmen und z.B. versuchen mein sowieso schon geringes pfändbares Einkommen weiter zu reduzieren?

- was haben Sie denn für Einkünfte ? Hat der Gläubigerbank eine Lohnabtretung und somit das Privileg,  für die ersten zwei Jahre den pfändbaren betrag alleine zu beanspruchen ? Das müsste dann ggf. im AEV oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan eingebaut werden


Ich bin Dialysepatient, gehbehindert und allgemein schwerbehindert, was mir natürlich erhebliche Mehrkosten verursacht. Leider finde ich keinerlei Hinweise einen Mehrbedarf entsprechend der Pfändungsberechnung geltend zu machen.

- § 850f ZPO
Titel: Re: AEV
Beitrag von: Spatz am 29. Mai 2008, 20:49:47
Vielen Dank, die Herren!

Das hört sich ja nicht schlecht an.

An Einkommen beziehe ich eine Erwerbsunfähigkeitsrente und eine kleine Betriebsrente. Von letzterer, sind etwa € 110,- pfändbar.

Ich hatte herausgefunden, dass, wäre ich in der Sozialhilfe ein Mehrbedarf von 20% des Regelsatzes aufgrund meiner Erkrankungen generell genehmigt werden würde (§ 23 BSHG). Also dachte ich, dass man dies analog auf meine Situation anwenden kann. Danach verbliebe fast nichts mehr an pfändbarem Einkommen.

Daher nahm ich auch an, dass ein Verweis darauf die HVB zum Einlenken bewegen würde, den Vergleich doch noch anzunehmen.

Aber, sollten alle Stricke reissen und andere Gläubiger doch noch einen Rückzieher machen, hätte man damit noch ein "Druckmittel"?!

Grüsse und "Danke"