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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: AG hat Kindesunterhalt nicht berücksichtigt - INSO-Verwalter zahlt nicht aus  (Gelesen 4221 mal)

Annie

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Hallo zusammen,

brauche mal wieder Euren Rat:

Lebe mit meinem Freund zusammen, sind zwar nicht verheiratet aber haben seit November letzten Jahres ein gemeinsames Kind. Nun ist es so, dass mein Freund (befindet sich in INSO) im Mai 2010 die Arbeitsstelle gewechselt hat. Sein vorheriger Arbeitgeber hat es jedoch versäumt, den Unterhalt für unseren Sohn zu berücksichtigen und daher alles an den Verwalter ausbezahlt. Als mein Freund nachgehakt hat, meinte die Lohnbuchhalterin des AG wir müssten uns an den Verwalter wenden. Ich habe sodann sämtliche Lohnabrechnungen an den Verwalter geschickt und um Überprüfung bzw. Auszahlung des Unterhalts gebeten. Leider reagiert er darauf überhaupt nicht. Es handelt sich um mindestens 3 Monate Unterhalt, die uns fehlen.

Meine Frage ist nun, wie ich bzw. wir uns jetzt verhalten sollen... Wir hätten nämlich das Geld bitter nötig.

Danke Euch schon mal vorab!
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paps

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Hat Ihr LG damals die Geburt des Kindes seinem AG angezeigt?
Wenn der AG von dem Unterhaltsberechtigen wusste, und trotzdem nicht berücksichtigt hat, muss der AG nachzahlen.
Vom Th werden Sie nichts zurückbekommen.

Notfalls müsste die Nachzahlung arbeitsrechtlich durchgesetzt werden.


Was hat das aber mit Unterhaltszahlungen zu tun?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Annie

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Hallo Paps!

Danke für Deine Antwort!

Ja, wir haben die Geburt angezeigt bzw. mussten wir eine Kopie der Geburtsurkunde beim AG einreichen. Aber die Sachbearbeiterin (mittlerweile wegen vieler Fehler entlassen) hatte die Unterhaltspflicht für unseren Sohnemann nicht in deren Lohnabrechnungssystem eingetragen und somit ist für mehrere Monate der vollständige Pfändungsbetrag ausgezahlt worden. Mein Freund wurde so gestellt, als hätte er nach wie vor keine unterhaltsberechtigten Personen, was sich ja durch die Geburt unseres Sohnes geändert hat. Die Lohnsteuerkarte für 2010 hatten wir im letzen Jahr noch ändern lassen (Eintragung 0,5).

Hab nochmal ein bisschen gegoogelt und noch folgendes gefunden (Antwort eines Anwalts):

2. Sicherung des laufenden Unterhalts
Wie auch in § 100 InsO geregelt ist auch im laufenden Insolvenzverfahren die bestehenden laufenden Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter, der von der Unterhaltsverpflichtung Kenntnis hat, kann die zu viel vom Arbeitsgeber erhaltenen Beträge nicht vereinnahmen. (auch wenn man in der Praxis gerne den Kurs fährt, was mal auf dem Konto ist bleibt auch auf dem Konto.) Soweit der Insolvenzverwalter den laufenden Unterhalt nicht unmittelbar an die Kindsmutter oder Jugendamt weiterleiten möchte (meist nicht der Fall, weil nicht Aufgabe des Verwalters) so hat er Ihnen zur Erfüllung des laufenden Unterhaltes die zuviel überwiesenen Beträge zu überweisen, damit Sie selbst die Zahlungen vornehmen können.
Der Insolvenzverwalter darf nur die Beträge zur Verteilung an die Gläubiger vereinnahmen, die auch tatsächlich pfändbar sind.

Demnach müsste der Verwalter den zuvielgezahlten Betrag an uns auskehren oder sehe ich das falsch? Bei dem obigen Antwort ging es um einen Fall, bei dem der AG auch die pfändungsfreien Beträge nicht berücksichtigt und somit komplett an den Verwalter/Treuhänder ausbezahlt hat. Dann kam das Jugendamt und hat gepfändet... So haarig ist es bei uns Gott sei Dank nicht aber ich verstehe das so, dass der Verwalter das Geld auszuzahlen hat.

Oder hast Du andere Erfahrungen gemacht? Gibt es dafür eine Gesetzesgrundlage, dass der Arbeitgeber dennoch für die Zahlung verantwortlich ist?
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deagle

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Nach  § 1615L BGB steht nicht nur dem Kind, sondern auch der Mutter Unterhalt zu.
d. h. solltest Du nicht arbeiten, hat dein Mann zwei Unterhaltsberechtigte Personen.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Richtigkeit der Zahlungen verantwortlich, in den meisten Fällen zahlt der Arbeitgeber einfach zukünftige Beiträge nicht mehr an den Gläubiger (IV) aus bis die Überzahlung wieder erledigt ist.
Wenn  Dein Mann nun den Arbeitgeber gewechselt hat, müsst Ihr, im schlimmsten Fall über den Klageweg, die Zuviel gezahlten Beträge vom ehemaligen Arbeitgeber zurückfordern. (sollte über das Arbeitsgericht laufen), der IV ist außen vor.

Dein Lebensgefährte sollte die 1615 Regelung dem neuen Arbeitgeber mitteilen (vorausgesetzt Du bist zuhause und kümmerst Dich um die Erziehung des Kindes) , damit hat dein Lebensgefährte zwei Unterhaltsberechtigte Personen die vom Arbeitgeber berücksichtigt werden müssen.
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Annie

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Hatte das mit dem § 1615 BGB hier auch schon mal hier im Forum angefragt... Das Problem ist, dass ich zuviel Elterngeld (977 EUR) bekomme und die Grenze bei ca. 750 EUR liegt. Der INSO-Verwalter wäre so oder so hingegangen und hätte einen entsprechenden Antrag gestellt, dass ich bei den unterhaltsberechtigten Personen nicht berücksichtigt werde. Da ich vorher in Vollzeit beschäftigt war, ist mein Elterngeld noch relativ gut ausgefallen. Es ist nur ärgerlich, weil wir durch den Umzug (arbeitsbedingt) erhebliche Kosten hatten, die ich von meinem Ersparten finanziert habe. Nun bin ich völlig blank und wir könnten das Geld hinsichtlich der zuvielgezahlten Pfändungsbeträge gut gebrauchen und zumal es uns ja auch zusteht. Das einzig Positive war, dass der Insolvenzverwalter den Insolvenzbeschlag bzgl. der Steuererstattungen zurückgenommen hat. Kann nur hoffen, dass dort wenigestens noch ein bisschen was rausspringt. So können wir wenigstens den Umzug noch absetzen, da es aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels (brauchen nicht mehr so weit fahren) war.

Naja, nun läuft aber mein Elterngeld im November aus und ich hätte eigentlich noch 1 Jahr mehr Elternzeit. Da das Gehalt meines Freundes allein für 3 Personen nicht ausreicht werde ich zumindest auf Teilzeit wieder arbeiten gehen. Da wir umgezogen sind, kann ich ja bei meinem alten AG nicht wieder anfangen und bin dabei mich anderweitig zu bewerben.

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Fallera

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Hatte das mit dem § 1615 BGB hier auch schon mal hier im Forum angefragt... Das Problem ist, dass ich zuviel Elterngeld (977 EUR) bekomme und die Grenze bei ca. 750 EUR liegt. Der INSO-Verwalter wäre so oder so hingegangen und hätte einen entsprechenden Antrag gestellt, dass ich bei den unterhaltsberechtigten Personen nicht berücksichtigt werde.

Und das ist der springende Punkt! Der IV darf lediglich einen Antrag stellen, dass sie nicht berücksichtigt werden!! Die Entscheidung liegt beim Insolvenzgericht und solange hier kein Beschluss vorliegt, sind 2 Unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen egal ob sie 100 oder 900 EUR verdienen!
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Annie

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Gestellt hat er den Antrag bisher nicht, aber er würde es tun wenn ich jetzt den zuviel ausgezahlten Pfändungsbetrag für 2 Personen geltend mache. Oder würde das erst für die zukünftigen Zahlungen ab Antragstellung gelten? Ich meine damit, ob so ein Antrag auf Nichtberücksichtigung auch rückwirkend gilt? Hoffe, Ihr habt jetzt meine Frage verstanden...  :shame:

Wie soll ich mich am besten verhalten bzw. was wäre jetzt von unserer Seite aus der nächste Schritt?
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deagle

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Du kannst dem TH Geld "schenken", dass ihm gesetzlich nicht zusteht, oder Du holst Dir das was Dir zusteht.

Und nein, dem Beschluss kommt keine Rückwirkung zu.
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Annie

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Geld zu verschenken?!?! WIR bestimmt nicht! ;-)

Ich werde mich dann mal mit dem INSO-Verwalter schriftlich in Verbindung setzen und ihn auffordern. Könnte mich wahrscheinlich auch direkt an das Gericht wenden aber ich möchte mir´s nicht unbedingt mit dem Verwalter verscherzen, müssen noch 4 1/2 Jahre mit ihm auskommen...

Selbst wenn der Verwalter den Antrag stellt und auch mit der "Rückwirkung" Erfolg haben sollte... Mir geht es in erster Linie darum, dass er den Pfändungsbetrag für unseren Sohn rausrückt. Wenn ich dennoch berücksichtigt werden sollte... um so besser!

Da ergibt sich für mich noch eine Frage... Was wären denn besondere Belastungen, die eine Berücksichtigung oberhalb der Sozialhilfesätze rechtfertigen? Soweit ich weiß, gilt der dieser Satz als Maßstab... bin mir da aber nicht so sicher...
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