Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: sammydeluxe am 27. April 2011, 10:23:01
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Hallo,
ich bin zur Zeit nach meiner Selbständigkeit arbeitlos und bekomme jetzt ALG II. Durch meinen Antrag und die sehr lange Bearbeitungszeit müßte ich für den vergangenen Monat eine Nachzahlung erhalten.
Jetzt meine Frage: Darf ich diese behalten, da sie ja eigentlich im vergangenen Monat hätte ausgezahlt werden müssen und für mich zum Lebensunterhalt zählte (Grundsicherung) ? Habe mit Mühe und Not diesen Monat ohne die Bezüge über die Runden gebracht.
Muss ich die Nachzahlung beim IV angeben in der Eröffnungs-bzw. Verfahrenszeit bis ich in die Wohlverhaltensphase komme ?
Danke für eure Antworten
Gruss
Sammydeluxe
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die Leistungen vom Jobcenter sind nicht pfändbar!!!
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Meiner Meinung nach sind sie "nur" 14 Tag nach Eingang auf dem Konto nicht pfändbar! Danach sehr wohl!
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"Muss ich die Nachzahlung beim IV angeben in der Eröffnungs-bzw. Verfahrenszeit bis ich in die Wohlverhaltensphase komme ?"
ALG II ist wie Arbeitseinkommen pfändbar. Da hier eine Nachzahlung erfolgt, ist diese jedoch den Monaten zuzurechnen, für die es diese Nachzahlung gibt.
Grundsätzlich sollten alle Einkünfte dem IV/TH sowohl im Insolvenz- wie auch im RSB-Verfahren (Wohlverhaltensphase) mitgeteilt werden. Dies betrifft bspw. auch geänderte Leistungsbescheide.
Automatischen Pfändungsschutz nach § 55 SGB I (2-Wochen-Frist) gibt es nur im Fall einer Konto- oder Barpfändung. In diesem Fall muss die Bank nachgewiesene Sozialleistungen auf verlangen gänzlich auszahlen.