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Autor Thema: Altersvorsorge pfändbar ?  (Gelesen 2490 mal)

blauecouch

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Altersvorsorge pfändbar ?
« am: 29. Mai 2015, 21:05:02 »

Mein Insoverfahren wurde vor ein paar Tagen eröffnet, einen Termin beim Treuhänder hatte ich noch nicht.
Seit einigen Jahren habe ich eine betriebliche Altersvorsorge. 2 Verträge. Der eine nennt sich "WWK BU Komfort" Versicherungsnehmer ist mein Arbeitgeber, versicherte Person ich. Die 2. ist eine Rentenversicherung unter gleichen Bedingungen. Beiträge werden vom Konto meines AG abgezogen, ich sehe das auf der Gehaltsabrechnung als Nettoabzug.
Daher mein gesetzliches Netto höher als der ausgezahlte Betrag. Meine aktuelle Gehaltspfändung wird aber vom bereinigten (höheren) Netto berechnet.
Ist diese Verfahrensweise richtig?
Ist diese Art der Altersvorsorge voll pfändbar (bisher angespartes geht in die Masse)?
Gespeichert
 

eidechse

Re: Altersvorsorge pfändbar ?
« Antwort #1 am: 01. Juni 2015, 11:56:29 »

Die Versicherung, bei der der Arbeitgeber Inhaber ist, ist eine sog. betriebliche Altersversorgung. Da kommt der IV bereits nicht dran, weil der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist. Zudem sind derlei Versicherungen in der Regel nicht in der Form kündbar, dass sie sofort zur Auszahlung kommen würden, sondern sie würden allenfalls beitragsfrei fortgeführt (§ 2 BetrAVG).

Ich verstehe im Übrigen noch nicht so ganz, was mit "Rentenversicherung unter gleichen Bedingungen" gemeint sein soll. Ist auch hier der Arbeitgeber Versicherungsnehmer. Wenn ja gilt obiges entsprechend.

Normaler Weise sind Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (BAV) unpfändbar. Handelt es sich um sog. Entgeltumwandlung liegt dies darin, dass in Höhe der Beiträge zur BAV kein Anspruch mehr auf Auszahlung des Lohnes besteht. Handelt es sich um eine vom Arbeitgeber finanzierte BAV, dann liegt dies darin, dass der Arbeitgeber die Zahlung der Beiträge an das Versicherungsunternehmen zur "Anfütterung" der BAV schuldet und nicht die Zahlung. Eigentlich müsste daher die Berechnung des Pfandbetrages von dem Nettolohn gekürzt um Entgeltumwandlungsbeträge und Beträge des Arbeitgebers zur BAV erfolgen.
Gespeichert
 
 

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