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Autor Thema: Änderung der Insolvenzordnung  (Gelesen 1981 mal)

ThoFa

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Änderung der Insolvenzordnung
« am: 29. Oktober 2008, 14:47:09 »

Jahrzehntelang wurden die "kleinen" GmbH-Geschäftsführer verfolgt, nun kommen die "Großen" und alles kann innerhalb von Tagen geändert werden. Es fehlen mir die Worte und das passiert ganz selten.

Zypries: Insolvenzrechtsänderung sichert sanierungsfähige Unternehmen
Berlin, 13. Oktober 2008

Das Bundeskabinett hat heute im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wird.

"Die gegenwärtige Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach geltendem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet. Solche Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Selbstverständlich profitieren von dieser Neuregelung nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch alle übrigen Unternehmen, sie kommt also auch insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen aus anderen Branchen zugute. Damit helfen wir auch einem mittelständischen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, der vielleicht im Moment formal überschuldet ist, aber den Zuschlag für einen Großauftrag bekommen hat. Nach geltendem Recht müsste er binnen drei Wochen Insolvenzantrag stellen, obwohl schon heute feststeht, dass nach Abwicklung des Großauftrages nur wenige Wochen später die Überschuldung entfällt ", unterstrich Zypries.

Die vorgeschlagene Änderung nützt etwa auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnet. Auch ein Exporteur kann davon profitieren, dem es gelungen ist, einen völlig neuen Markt zu erschließen. In all diesen Beispielsfällen mag zwar gegenwärtig eine bilanzielle Überschuldung vorliegen, gleichwohl ist bei ihnen die Prognose gerechtfertigt, dass sie sowohl im laufenden als auch im kommenden Geschäftsjahr ihre Verbindlichkeiten bedienen können.

Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung soll deshalb so angepasst werden, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet. Damit werden die Regelungen über den Finanzmarktstabilisierungsfonds wirksam flankiert, die auch systembedingt notleidenden Unternehmen mit einer klaren Restrukturierungsperspektive den Zugang zu diesem Fonds ermöglichen.

Begriff der Überschuldung: Nach der geplanten Neufassung der Insolvenzordnung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

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agent_haribo

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Änderung des Insolvenzrechts
« Antwort #1 am: 04. Dezember 2011, 13:00:59 »

Hallo!

Mit Datum vom 27.10.2011 hat der Bundestag wesentliche Änderungen zur Insolvenzrechtsreform verabschiedet.

auszugweise Wiedergabe:

Sanierung
Insolvenzrechtsreform vom Bundestag verabschiedet

27.10.2011 – Der Bundestag hat die Insolvenzrechtsreform verabschiedet. Die Reform erleichtert es wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen, sich erfolgreich zu sanieren.

Wie die Gläubigerschutzvereinigung Deutschland (GSV) berichtet, habe der Bundestag am 27. Oktober das "Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" (ESUG) verabschiedet.

Damit können Gläubiger und wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen unter anderem mehr Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters nehmen. Außerdem erleichtere die Insolvenzreform die Sanierung von Unternehmen. Auch die Eigenverwaltung des Unternehmers werde gestärkt.

Verbesserte Rettungsaussichten für Krisenunternehmen

Die GSV begrüßte die Verabschiedung des Gesetzes als einen wichtigen und großen Reformschritt in der Sanierungskultur. GSV-Vorsitzender Professor Hans Haarmeyer: "Mit diesem Gesetz hat Deutschland endlich Anschluss an die anderen wichtigen europäischen Sanierungsstandorte gefunden – dies vor allem durch eine wesentliche Stärkung der Gläubigerrechte."

Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) befürwortet das neue Insolvenzrecht. Holger Schwannecke, Generalsekretär des ZDH: "Durch die neu eingeführten Mitsprache- und Gestaltungsmöglichkeiten für Gläubiger können auch Handwerksbetriebe stärker als bisher auf aussichtsreiche Sanierungen insolventer Geschäftspartner Einfluss nehmen."

Vorsichtig sein bei Verbraucherinsolvenz

Jedoch dürfe die Bundesregierung bei der erleichterten Sanierung nicht über das Ziel hinausschießen. Das gelte besonders für die angekündigten Pläne zur Reform der Verbraucherinsolvenz, so Schwannecke: "Der dort beabsichtigte Schuldenerlass nach lediglich drei Jahren ist keine faire Chance, sondern vielmehr Anreiz zu unseriösem Wirtschaften."

Quelle: http://www.mittelstanddirekt.de/home/zahlungsverkehr/nachrichten/insolvenzrechtsreform_vom_bundestag_verabschiedet.html?dynpage=0&dynurl=http://www.mittelstanddirekt.de/home/zahlungsverkehr.html
« Letzte Änderung: 04. Dezember 2011, 13:02:46 von agent_haribo »
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